- Antrag der CDU-Ortsratsfraktion
- Stellungnahme der Verwaltung
Die Anzahl der Hunde ist in Laatzen mit geringer Schwankung (± 10) konstant, in Rethen mit geringerer Schwankung rückläufig.
Im Gegensatz zur Stadt Hannover gibt es in der Stadt Laatzen keine grundsätzliche Anleinpflicht für Hunde auf innerstädtischen Grünanlagen, sodass im Gegenzug auch keine expliziten „Hundeauslaufflächen“ auszuweisen sind.
Gemäß der Verordnung über das Halten von Hunden in der Stadt Laatzen vom 06.06.2002 (HundeVO) besteht ein Hundeverbot auf Kinderspielplätzen, Spielparks und auf Schulhöfen sowie ein Leinenzwang in Parkanlagen, auf Märkten, bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie innerhalb eines Abstandes von 50 m zu Kindertagesstätten und Schulen.
Auf Flächen innerhalb der freien Landschaft ist nach dem Niedersächsischem
Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) der Leinenzwang in
der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut- und Setzzeit) zu
beachten.
Innerhalb ausgewiesener Wildschongebiete und Naturschutzgebiete besteht ein
ganzjähriger Leinenzwang.
Auf allen anderen städtischen Grünflächen im Gebiet der
Stadt Laatzen dürfen Hunde nach den Maßgaben der HundeVO grundsätzlich frei
laufen.
Zu dem Thema „Wildschonverordnung und Hundeauslaufmöglichkeiten“ wurde von der Verwaltung im Dezember 2009 eine öffentliche Veranstaltung durchgeführt. Die Presse hat berichtet. Flächen auf denen Hunde frei laufen können wurden bekannt gegeben.
Im Auftrag
Dürr