- Anwendbarkeit des § 182 Abs. 2 Ziffer 3 NKomVG
Um die politischen Gremien der Kommunen auch in
diesen Situationen weiter handlungsfähig zu halten, hat der Niedersächsische
Landtag den §182 NKomVG geändert. In seiner 123. Sitzung am 07.12.2021 hat er
zudem folgenden Beschluss gefasst:
„1. Gemäß § 28 a Abs. 8 Satz 1 lfSG werden für
Niedersachsen eine konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sowie die Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1
bis 6 IfSG nach den Maßgaben des § 28 a Abs. 8 Satz 1 IfSG festgestellt.
2. Dieser Beschluss ist gemäß § 28 a Abs. 8 Satz 2
lfSG vorbehaltlich seiner Verlängerung durch den Landtag gültig bis zum 6. März
2022 oder bis zu einem früheren Datum, zu dem der Landtag die Feststellung der
konkreten Gefahr nach § 28 a Abs. 8 Satz 1 IfSG aufhebt.“
Mit diesem Beschluss ist der § 182 Abs. 2 bis 4
NKomVG auch in Laatzen anwendbar. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 3 kann der
Bürgermeister anordnen, dass Mitglieder der Gremien per Videokonferenztechnik
teilnehmen können. Somit sind Onlinesitzungen des Rates und seiner Ausschüsse
(einschließlich des Verwaltungsausschusses) rechtlich möglich. Zum
gesundheitlichen Schutz der Gremienmitglieder, der Verwaltungsmitarbeitenden
und der Bürgerinnen und Bürger sowie zur Eindämmung der Infektionslage wird von
dieser Möglichkeit für die Dauer der Feststellung der konkreten Gefahr Gebrauch
gemacht.
Nach §91 Abs.5 NKomVG ist dieses Verfahren auch für die Ortsräte anwendbar. Die Ortsbürgermeisterin und die Ortsbürgermeister sind gebeten, die Sitzungen der Ortsräte ebenfalls per Videokonferenz abzuhalten.