- Anfrage der Gruppe SPD und Grüne im Ortsrat Rethen
- Stellungnahme der Verwaltung
Die Anfrage wird wie folgt
beantwortet:
1. Was umfasst der Denkmalschutz genau?
Der Denkmalschutzschutz umfasst den Park als solches, aber auch die Wegeführung
und Beschaffenheit sowie die Bepflanzung zum Zeitpunkt der Inschutzstellung.
2. Was ist unveränderlich?
Unveränderlich sind neben den äußeren Abmessungen auch die Hauptwegeführung,
die Materialität und die Bepflanzung. Selbstverständlich alles im Hinblick
darauf, dass es sich hier um eine Parkanlage handelt, die natürlich der
Grünpflege und Instandhaltung unterliegt.
3. Was darf im Rahmen des Denkmalschutzes geändert
werden?
Im Rahmen des Denkmalschutzes dürfen u.a. Bestandteile des Parks geändert
werden, die zum Zeitpunkt der Inschutzstellung nicht vorhanden waren. Auch ist
die Änderung der Führung von Nebenwegen denkbar. Bei der Bepflanzung ist die
normale Pflege erforderlich. In dem Rahmen ist auch eine Fällung abgängiger
Bäume durchführbar.
Es
sind noch weitere Maßnahmen denkbar, deren Zulässigkeit im Einzelfall anhand
einer konkreten Planung zu beurteilen ist.
Maßnahmen,
die nicht nur der laufenden Pflege zuzuordnen sind, müssen mit der Unteren
Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden und bedürfen einer denkmalrechtlichen
Genehmigung.
4. Sind in der Vergangenheit oder aktuell Maßnahmen im Park
Rethen erfolgt, die nicht im Einklang mit dem Denkmalschutz standen? Wenn ja,
welche?
Der Unteren Denkmalschutzbehörde sind keine Maßnahmen bekannt, die nicht im
Einklang mit dem Denkmalschutz stehen.
5. Welche Pflichten seitens der Stadt entstehen durch den
Denkmalschutz?
Die Stadt als Eigentümer des Parks ist gem. § 6 des Niedersächsischen
Denkmalschutzgesetzes dazu verpflichtet, diesen instandzuhalten, zu pflegen,
vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, diesen instandzusetzen.
6. Würde nach Auffassung der Stadt Laatzen als
Denkmalschutzbehörde, das Konzept zur Umgestaltung des Parks (wie von der
Politik beauftragt wurde), dem Denkmalschutz entgegenstehen?
Ein Konzept zur Umgestaltung des Parks befindet sich bislang noch in Arbeit. Im
Zuge der Erstellung wird die Untere Denkmalschutzbehörde beteiligt. Ziel ist
unter anderem natürlich der Einklang mit dem Denkmalschutzgesetz. Eine
abschließende Beurteilung erfolgt aber erst nach der Fertigstellung.
7. In diesem Zusammenhang wünschen wir auch zu klären,
warum städtische Fahrzeuge z. B. vom Grünflächenamt oder Bauhof die
Rasenflächen des Parks immer wieder so Unachtsamkeit befahren oder zum Wenden
nutzen, dass diese großflächig aufgewühlt werden.
Eine Befahrung des Parks zu Zwecken der Reinigung, Instandhaltung und
Grünpflege mit Pritschenfahrzeugen des Betriebshofs ist unumgänglich. Sowohl
die Breiten als auch die Kurvenradien der Wege sind für solche Fahrzeuge nicht
ausreichend dimensioniert. Daher bleibt den Mitarbeitern des Betriebshofs
leider keine andere Möglichkeit, als in Teilbereichen die Rasenflächen zu
befahren.
Im Auftrag
Axel Grüning