Betreff
Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Feldgehölzen
- Antrag der Gruppe SPD-Grüne-Linke-Faull-Scheibe im Rat
Vorlage
2020/153/1
Aktenzeichen
324500
Art
Antrag
Referenzvorlage

Begründung:

 

Mit diesen Änderungen würden wir der mit der Vorlage 2020/153 vorgelegten Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Feldgehölzen zustimmen.

 

Bernd Stuckenberg

Antrag:

 

Der Rat beschließt die Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Feldgehölzen entsprechend der Vorlage 2020/153 mit diesen Änderungen:

1. § 5 Abs. 2 soll wie folgt gefasst werden:

„Auf Antrag ist Hilfe zu gewähren,

·         wenn die Erhaltung und die Pflege der geschützten Objekte nur durch erheblichen finanziellen Aufwand möglich ist und für den/die Eigentümer/in oder sonstigen Nutzungsberechtigten eine unbillige Härte darstellen würde,

·         und wenn die zu ergreifenden Maßnahmen in ihrem technischen Umfang von dem/der Eigentümer/in oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht durchgeführt werden können.

Pro Einzelfall trägt der/die Eigentümerin oder sonstige Nutzungsberechtigte einen Selbstbehalt von 300 € (Bagatellgrenze).“

2. § 7 Abs. 2 Satz 1 soll wie folgt gefasst werden:

„Die Erstentscheidung über beantragte Ausnahmen und Befreiungen wird innerhalb von drei Monaten schriftlich erteilt und ergeht kostenfrei.“

3. § 8 Abs. 1 soll wie folgt gefasst werden:

„Ist eine Ersatzpflanzung auf dem betroffenen Grundstück nicht oder nicht in vollem Umfang möglich und verfügt der /die Antragsteller/in auch nicht über andere Grundstücke im Geltungsbereich dieser Satzung, auf denen dieses möglich ist, so hat er/sie eine Ersatzzahlung an die Stadt Laatzen zu entrichten. Die Höhe der Ersatzzahlung je Baum, der nach $ 7 dieser Satzung zu pflanzen wäre, beträgt bei einem Mindeststammumfang von

a)20-25 cm 800,00 €

b)18-20 cm 600,00 €

c) 16-18 cm 400,00 €

d)14-16 cm 300,00 €

e)12-14 cm 200,00 €

und je anzupflanzendem Strauch 50,00 €, wobei in diesen Pauschalen jeweils der Wert des Gehölzes sowie die Kosten für die Pflanzung und die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege enthalten sind. Die vorstehenden Beträge basieren auf der Festlegung zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Satzung und bilden den Index 100. Sie erhöhen sich jährlich um den Indexwert 1,5.