- Anträge der FDP im Ortsrat Rethen
- Stellungnahme der Verwaltung
Wie bereits mit Drucks.-Nr. 226/2008/1 umfassend dargelegt und durch Stadtrat Dürr in der Ratssitzung am 18.12.2008 mündlich erörtert, ist eine genaue Differenzierung und Zuordnung der anteiligen Kosten einer zentralen Heizungsanlage mit BHKW (entsprechend der Planung des Architektur- und Planungsbüros Grobe Passivhaus) für die Gebäude Hallenbad und Sporthalle Rethen konzeptbedingt aufgrund der vorgeschlagenen Komponenten nicht möglich. Sie ist auch nicht erforderlich, weil die Größenordnung der Investition ermittelt wurde und feststeht. Wie bereits dargelegt, würde der Bau eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) überwiegend dem Schwimmhallengebäude dienen, da nur durch die Schwimmhalle über das gesamte Kalenderjahr ein nahezu gleichbleibend hoher Wärmebedarf anfällt, so dass das BHKW im möglichst konstanten Volllastbetrieb die Grundlast der notwendigen Heizenergie abdecken könnte. Dies führt dazu, dass selbst bei einer Einzelbetrachtung des Schwimmhallengebäudes man voraussichtlich nahezu die gleichen Komponenten für eine eigene, nur auf das Gebäude bezogene, neue Heizungsanlage benötigen würde. Bei einer separaten Betrachtungsweise würde für die Sporthalle kein BHKW aufgrund des witterungsbedingten ungleichmäßigen Wärmebedarfs in Betracht kommen. Wie bereits dargestellt, ist für das Sporthallengebäude der Teil der vorliegenden Machbarkeitsstudie zur energetischen wirtschaftlichen Umsetzung, der sich auf die Heizungstechnik bezieht, fortzuschreiben. Je nachdem, welche Nachnutzung für das Gelände des Hallenbades Rethen nach Einstellung des Badbetriebes erfolgt, könnten ggf. ähnliche Synergieeffekte durch Verbundsysteme geschaffen werden. Erst nach der Fortschreibung lassen sich die voraussichtlichen Kosten für die Heiztechnik der Sporthalle konkret beziffern.
Für die Ermittlung der genannten voraussichtlichen Sanierungskosten des Hallenbades Rethen wurde auf die vorliegende Machbarkeitsstudie zur energetischen wirtschaftlichen Umsetzung zurückgegriffen sowie eigene Kostenannahmen getroffen, um einen realistischen voraussichtlichen Kostenrahmen abbilden zu können, ohne kostenintensive Planungsaufträge an Architektur- und Fachplanungsbüros erteilen zu müssen.
Die Hubbodentechnik ist nicht diffamiert worden. Es ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltungsaufwand, wie bei den meisten technischen Anlagen, mit zunehmenden Alter steigt. Neubauten und Erneuerungen bieten in diesem Zusammenhang die Chance, durch den Einsatz zeitgemäßerer Techniken die Unterhaltungskosten zu reduzieren.
Das KfW-Programm
„Energieeffizient Sanieren“ für Kommunen (218) bietet zinsgünstige Darlehen mit
verbilligten Zinssätzen für Gebäude, die vor 1990 errichtet worden sind, für
bis zu 70 % der Vorhabenskosten an. Förderfähig ist die energetische Sanierung,
wenn a) das Neubau-Niveau erreicht wird oder b)
Einzelmaßnahmen/ Maßnahmenpakete durchgeführt werden. Die Höchstbeträge
betragen
·
bei Maßnahmen nach a)
maximal 350 Euro pro m2 Netto-Grundfläche (NGF)
·
bei Einzelmaßnahmen nach
b) maximal 50 Euro pro Maßnahme und m2 NGF
·
für Maßnahmenpakete mit
3 Maßnahmen 200 Euro pro m2 NGF
für jede zusätzliche Maßnahme im Paket zusätzlich 50 Euro pro m2
NGF, insgesamt höchstens 300 Euro pro m2 NGF.
Der Zinssatz liegt derzeit
bei 1,05 %. Es handelt sich damit, wie bereits dargestellt, nicht um eine
Zuschussförderung, sondern um eine Förderung in Form zinsgünstiger Darlehen.
Die in der D-Nr. 003/2009
wiedergegebenen Äußerungen von Herrn Otte über die Kostenentwicklung des
Erweiterungsbaues des aquaLaatzium wurden verfälscht wiedergegeben. Herr Otte
hatte sich lediglich über die Entwicklung der Stahlpreise, die stark gesunken
waren und die Hoffnung, dass dies sich auch auf die Baupreise auswirken würde,
geäußert.
Die bisherigen Entscheidungen
beruhen auf zutreffende Entscheidungsgrundlagen und einer korrekten Darstellung
durch die Verwaltung. Mit Ausnahme der günstigen Zinsentwicklung bei der FfW
Förderbank (derzeit 1,05 % gegenüber 1,81 bis 2,81 % Ende des vergangenen
Jahres bezogen auf den förderfähigen Kostenanteil) haben sich seit der
Entscheidung des Ortsrates Rethen zur D-Nr. 144/2008 keinerlei Änderungen in
den Entscheidungsgrundlagen ergeben. Diese einzelne Änderung überschreitet aber
keine Maßgeblichkeitsschwelle.
Prinz