Betreff
Digitale Investitionen in der GS Rethen
- Antrag der Gruppe SPD und Grüne im Ortsrat Rethen
- Stellungnahme der Verwaltung
- Anfrage zur Stellungnahme der Verwaltung
- Stellungnahme der Verwaltung
Vorlage
2019/231/3
Art
Mitteilung
Referenzvorlage

Die mit Drucksache 2019/231/2 NEU gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

Zu: „Woran wird der erwähnte Sockelbetrag (Beispiel GS Rethen 30.000) festgemacht?“

 

Der Sockelbetrag ergibt sich aus der „Anlage zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen RdErl. d. MK vom 08.08.2019 – 07.08.2014“. Nach Auskunft des Landes erhalten alle Schulen ab einer Anzahl von 60 Schülerinnen und Schülern den Sockelbetrag in Höhe von 30.000 €.

 

Zu: „Gibt es andere Beträge aufgrund von Erweiterung der Schule (z. B. mehr Schüler / Anzahl der Schüler / Größe des Gebäudes)?“

 

Über den Sockelbetrag hinaus gibt es Fördergelder pro Schülerin und Schüler (Kopfbetrag). Dieser Betrag wird den Schulträgern anhand der jeweiligen Schülerzahlen zur Verfügung gestellt. Für die Grundschule Rethen hat sich ein Kopfbetrag in Höhe von 67.264 € ergeben, der ebenfalls in der o. g. Anlage zur Förderrichtlinie ausgewiesen ist.

 

Zu: „Stehen die verbleibenden 67.000 € (Differenz 97.000 € zu o.g. 30.000 €) auf jeden Fall der GS Rethen zur Verfügung? Also ist dieses Budget schulgebun­den?“

 

Im Gegensatz zum o. g. Sockelbetrag können die Kopfbeträge auch für andere Schulen verwendet werden. Jeder Schulträger kann diese Beträge in seinem Verantwortungsbereich eigenverantwortlich aufteilen. Ob und inwieweit dieses in Laatzen zur Anwendung kommt, kann beim derzeitigen Planungsstand noch nicht gesagt werden. Grundsätzlich strebt die Verwaltung aber die Verwendung der Mittel in den jeweiligen Schulen an, für die die Kopfbeträge ermittelt wurden.

 

Zu: „Können mehrere Teilanträge gestellt werden? Oder muss der ganze Betrag mit einmal abgerufen werden?“

 

Das Land hat betont, dass es bei der Förderung kein Windhund-Verfahren gibt. Innerhalb des Förderzeitraums bis 2023 können die Schulträger mehrfach Anträge bis zu Erreichung ihrer maximalen Fördersumme stellen.

 

Im Auftrag

 

 

 

Stefan Zeilinger