Betreff
Anregung nach § 34 NKomVG
Vorlage
2019/175
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 34 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat jede Person das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Kommune an die Vertretung zu wenden.

 

Es besteht für die Petentin kein Anspruch auf Erfüllung des Anliegens. Die Petentin ist über die Art der Erledigung der Eingabe zu unterrichten. Diese Mitteilung an die Petentin obliegt dem Bürgermeister. Der Petentin muss eine Antwort gegeben werden, aus der sich die Tatsache der inhaltlichen Behandlung des vorgetragenen Anliegens und die Art der Erledigung ergibt. Eine weitergehende Begründungspflicht wird von der Rechtsprechung verneint. Insbesondere ist die Vertretung demnach nicht verpflichtet, zur Begründung einer abschlägigen Entscheidung auf das Vorbringen der Petentin im Einzelnen einzugehen.

 

 

 

 

Jürgen Köhne

 

 

Anlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Anregung gemäß § 34 NKomVG vom 07.06.2019 wird zur Kenntnis genommen. Die Petentin ist hierüber zu informieren.