Kinder-, Jugend- und Familienhilfen im Teilhaushalt 51
- Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen gem. § 117.1 NKomVG -
Sachverhalt:
Die verfügbaren
Mittel im Bereich finanzielle Hilfen (wirtschaftliche Jugendhilfe) des
Produktes Kinder‑, Jugend‑ und Familienhilfen werden voraussichtlich Ende November 2019 ausgeschöpft sein. Für die Zahlung der
noch ausstehenden Abrechnungen, für die eine gesetzliche Verpflichtung besteht,
ist ein zusätzlicher Finanzbedarf in Höhe von voraussichtlich 300.000 € erforderlich. Der Mehrbedarf entsteht
konkret bei den Eingliederungshilfen für seelisch Behinderte Kinder und
Jugendliche sowie bei der Unterbringung in Mutter/Kind‑Einrichtungen.
Kostenträger 515103 § 19 SGB VIII Gemeinsame Unterbringung von Müttern oder Vätern mit Kind: 100.000 €.
Kostenträger 515113 § 35 a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche:
200.000 €.
Hiervon entfallen 20.000 € auf vollstationäre Hilfen und 180.000 € auf
Schulbegleitungen und Teilleistungsstörungen.
Gründe für diese
Entwicklung sind in erster Linie
·
allgemeine
Kostensteigerungen bei den Trägern der Einrichtungen
·
steigende
Fallzahlen
·
besondere
Fallkonstellationen mit erhöhtem Betreuungsaufwand
·
vorher
keine im Haushalt zu berücksichtigen Fälle (Mutter-Kind).
Ein Deckungsvorschlag
kann aus dem Produkt Kinder-, Jugend- und Familienhilfen bzw. aus dem
Teilhaushalt 51 nicht
gemacht werden. Bisher sind keine Mehrerträge im Produkt zu verzeichnen.
Für die Abrechnung
der Kostenerstattung für 2019 mit der Region Hannover kann jedoch aus diesem
Mehrbetrag ein Betrag von 80 % voraussichtlich 240.000 € in 2020 berücksichtigt werden.
Zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen ist daher die
Bereitstellung der zusätzlich erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von
300.000 € notwendig.
Im Auftrag
Thomas Schrader
Beschlussvorschlag:
Der überplanmäßigen Aufwendung in Höhe von insgesamt 300.000 € im Teilhaushalt 51 Kinder‑ und Jugendhilfe unter der Position 18 Transferaufwendungen beim Produkt 515100 (300.000 €) wird gem. § 117 NKomVG zugestimmt. Die Deckung dieser Mehraufwendungen erfolgt aus der allgemeinen Deckungsreserve im Teilhaushalt 90 Allgemeine Finanzwirtschaft, Produkt 902200 Sonstige Allgemeine Finanzwirtschaft, Position 19 Sonstige ordentliche Aufwendungen.