- Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 zum besseren Schutz von Kindern
und Jugendlichen als Beschuldigte im Strafverfahren in deutsches Recht
- Auswirkungen auf die Jugendhilfe im Strafverfahren
Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 zum besseren
Schutz von Kindern und Jugendlichen als Beschuldigte im Strafverfahren in
deutsches Recht werden die im § 52 SGB VIII und im
Jugendgerichtsgesetz geregelten Aufgaben (Jugendgerichtshilfe) mindestens in
folgenden Bereichen erweitert:
Bereits vor Anklageerhebung müssen schriftliche Berichte
vorliegen, bisher wird in vielen Fällen nur mündlich durch die Jugendhilfe im
Strafverfahren berichtet. Dies betrifft mutmaßlich auch Verfahren, in denen
aktuell durch Einstellungen im Diversionsverfahren nicht berichtet werden muss.
Ein weiterer Bericht zur Hauptverhandlung wird sich durch diese Veränderung
nicht erübrigen, da ein wesentlicher Bestandteil dieses Berichts die
Entwicklung des jungen Menschen seit Beginn des Strafverfahrens ist.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren muss
zwingend an allen Hauptverhandlungsterminen teilnehmen. Der aktuelle
Gesetzentwurf sieht vor, dass andernfalls die Kosten des Verfahrens zu tragen
wären. Amtsgericht für Laatzen ist Hannover. Dort sind aktuell zehn Richter mit
Jugendstrafverfahren befasst. Teilweise finden daher mehrere Hauptverhandlungen
parallel statt. In Einzelfällen ist aktuell eine Vertretung durch andere
Jugendhilfen im Strafverfahren aus der Region und der Stadt Hannover in
Amtshilfe möglich.
In bestimmten Fällen (bei Nichteignung der
Sorgeberechtigten) muss die Jugendhilfe im Strafverfahren bereits an den
Vernehmungen der Polizei teilnehmen.
Die o. g. Richtlinie der EU muss bis zum 11.06.2019 umgesetzt sein. Der
Referentenentwurf wurde am Runden Tisch des Hauses des Jugendrechts am
05.11.2018 erörtert. Dort anwesend waren Vertreter des Amtsgerichts, der
Staatsanwaltschaft, der Bewährungshilfe, der Polizei, der Deutschen Vereinigung
für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V. und der Jugendhilfe im
Strafverfahren. Alle Anwesenden waren sich einig, dass die Stärkung der
Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren grundsätzlich zu
begrüßen ist. Durch die Spezialisierung von Fachkräften, die ihm Rahmen der
Jugendhilfe in diesem Bereich arbeiten, wird die Umsetzung dieser Vorgaben
erleichtert. Die tatsächlichen direkten Auswirkungen sind aktuell noch nicht
abzuschätzen. Allerdings muss von einem möglichen erheblichen Mehraufwand für
die Jugendhilfe im Strafverfahren ausgegangen werden. Vorsorglich ist daher eine zusätzliche Stelle für die Jugendhilfe
im Strafverfahren im Stellenplan 2019 vorgesehen. Die jährlichen Personalkosten belaufen
sich auf rund 60.000 €
(AG‑brutto bei
einer Vollzeitstelle), von denen im Rahmen des Jugendhilfekostenausgleichs etwa
80 % durch die
Region erstattet werden.
Thomas Schrader