Betreff
Anregung nach § 34 NKomVG - Joachim Gottschalk vom 03.01.2018
Vorlage
2018/075
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 34 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat jede Person das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Kommune an die Vertretung zu wenden.

 

Es besteht für den Petenten kein Anspruch auf Erfüllung des Anliegens. Der Petent ist über die Art der Erledigung der Eingabe zu unterrichten. Diese Mitteilung an den Petenten obliegt dem Bürgermeister. Dem Petenten muss eine Antwort gegeben werden, aus der sich die Tatsache der inhaltlichen Behandlung des vorgetragenen Anliegens und die Art der Erledigung ergibt. Eine weitergehende Begründungspflicht wird von der Rechtsprechung verneint. Insbesondere ist die Vertretung demnach nicht verpflichtet, zur Begründung einer abschlägigen Entscheidung auf das Vorbringen des Petenten im Einzelnen einzugehen.

Beschlussvorschlag:

 

Die Anregung gemäß § 34 NKomVG vom 03.01.2018 wird zur Kenntnis genommen. Der Petent ist hierüber zu unterrichten