- Ergänzungsantrag der CDU/FDP-Gruppe im Rat zu Drucksachen-Nr. 2017/113
Begründung:
Die sog. Medienöffentlichkeit von öffentlichen Sitzungen der Vertretungen hat in den letzten Jahren in der kommunalen Praxis an Bedeutung gewonnen. Die Beratungen und Entscheidungen der kommunalen Vertretungen treffen auf gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit, die es mittlerweile gewohnt ist, durch Film- und Tonübertragungen unmittelbar von den Geschehnissen informiert zu werden. Auch der Rat der Stadt Laatzen sollte die neuen technischen Möglichkeiten nutzen können, um die Transparenz der Entscheidungen in der Ratsvertretung zu erhöhen und die Einwohner intensiver an den kommunalen Themen teilhaben zu lassen.
Bei der letzten Änderung des NKomVG ist auch die Fassung des § 64 Abs. 2 NKomVG über die sog. Medienöffentlichkeit von Sitzungen geändert worden. Diese Norm hat nun folgende Fassung:
In öffentlichen Sitzungen
sind Bildaufnahmen zulässig, wenn
sie
die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung
sind in öffentlicher Sitzung
nur
zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt.
Abgeordnete der Vertretung können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme
unterbleibt.
Nach dieser Norm ist es nunmehr also möglich, Film- und Tonaufnahmen inkl. sogenannter Livestream-Aufnahmen in öffentlichen Sitzungen zuzulassen. Nach der Begründung zum Entwurf des oben genannten Gesetzes zur Änderung des NKomVG kann dabei differenziert geregelt wer- den, für welche Zwecke und mit welcher Technik Aufnahmen und Übertragungen erfolgen dürfen. Es wäre also auch zulässig, nur Tonaufnahmen, nicht aber Filmaufnahmen in öffentlichen Sitzungen zuzulassen. Mit Blick auf die entsprechende Anwendung des § 64 NKomVG auf alle öffentlichen Sitzungen wäre es auch zulässig, die Medienöffentlichkeit in den Fachausschüssen des Rates zuzulassen.
Das Persönlichkeitsrecht einer jeden Abgeordneten / eines jeden Abgeordneten bleibt unberührt, weil diese verlangen können, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages zu unterbleiben hat. Das NKomVG schließt außerdem eine Aufzeichnung von Zuhörern ohne ihre Einwilligung aus. Der Gesetzgeber hat aber gefordert, die Zulässigkeit in der Hauptsatzung zu regeln. Hiervon soll nunmehr Gebrauch gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Dreyer Gerd Klaus
- Vorsitzender
CDU-Fraktion - - Vorsitzender FDP-Fraktion -
Antrag:
Der Rat der Stadt Laatzen beschließt die Neufassung der mit Drucksachen-Nr. 2017/113 den Rats- gremien zugeleiteten Entwurf der Neufassung der Hauptsatzung mit folgender Ergänzung:
§ 12
Film- und Tonaufnahmen
in
öffentlichen Sitzungen
des Rates
(1) In öffentlichen Sitzungen des
Rates dürfen
akkreditierte Vertreterinnen und Vertreter
der
Medien sowie die Verwaltung Film- und Tonaufnahmen von den
Mitgliedern
der
Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung anfertigen. Die Anfertigung der
Aufnahmen ist der Vor- sitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn
der
Sitzung anzuzeigen. Sie oder er hat
die Mitglieder des Rates
zu Beginn der Sitzung
darüber zu informieren.
(2)
Ratsfrauen
und
Ratsherren können verlangen, dass die
Aufnahme ihres Rede-
beitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme
unterbleibt. Das Verlangen ist
gegenüber
der Vor- sitzenden oder
dem Vorsitzenden geltend zu machen
und
im
Protokoll zu dokumentieren. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat im Rahmen
ihrer/seiner Ordnungsgewalt (§
63 NKomVG) dafür Sorge zur tragen,
dass die
Aufnahmen unterbleiben.
(3)
Film- und Tonaufnahmen von anderen Personen
als den Mitgliedern des
Rates,
insbeson- dere von Einwohnerinnen
und Einwohnern
sowie von Beschäftigten der
Stadt, sind nur zu- lässig, wenn diese Personen
eingewilligt haben.
(4) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke
der Erstellung des Protokolls
bleibt da- von
unberührt.
Der bisherige § 12 (Inkrafttreten) erhält die nachfolgende Numerierung § 13.