Die bestehende Regelung „Verbot für LKW, Anlieger
frei“ ist aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht nicht erforderlich und wird daher
zeitnah aufgehoben.
Die Franz-Carl-Achard-Straße ist eine der wenigen
Straßen, die von der Hildesheimer Straße in das Wohngebiet „Sehlwiese“ führen. Sie
war bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes „Sehlwiese I“ im Jahr 1997 als
Haupterschließungsstraße für das Baugebiet „Sehlwiese“ vorgesehen.
Aus Süden anfahrende LKW mit dem Ziel „Sehlwiese Süd“
müssen derzeit bis zur Straße „Zur Sehlwiese“ bzw. bis „Am Bahnhof“ fahren, um
das Gebiet zu erreichen. Das bedeutet einen Umweg von ca. 1,2 km und eine
vermeidbare Umweltbelastung.
Darüber hinaus werden besonders schutzwürdige Bereiche
wie der Weg zur und von den Hannoverschen Werkstätten und der städtischen
Kindertagesstätte „Sehlwiese“ durch diese Fahrten belastet. Dies führt in der
Folge zu Problemen in dem engen Straßenverlauf der Straße „Am Bahnhof“ und
birgt mögliches Gefährdungspotenzial für zu Fußgehende und Radfahrende in dem
Bereich. Des Weiteren ist der Einmündungsbereich der Straße „Am Bahnhof“ so
eng, dass ein- und ausfahrende LKW den Verkehr behindern können.
Das LKW-Verbot wurde im Jahr 2004 aufgrund des starken
Baustellenverkehrs zum Schutz der damals neu gebauten Franz-Carl-Achard-Straße
angeordnet. Der Baustellenverkehr sollte „außen herum“ geführt werden. Die
Dr.-Alex-Schönberg-Straße und die daran anschließende Zuckerstraße eignen sich
nicht als Zubringerstraßen, da sie schmal sind, bzw. mit einer Kurvenlage
beginnen. Inzwischen wurde die Straße „Zur Sehlwiese“ im ersten
Streckenabschnitt verpachtet und entwidmet, so dass sie nicht mehr als
Umleitungsstrecke genutzt werden kann.
Die Franz-Carl-Achard-Straße ist mit Gehwegen und
Parkbuchten versehen. Sie befindet sich am Beginn einer Tempo 30-Zone. Sie
dient inzwischen als wichtige Zubringerstraße für die neuen Wohneinheiten im
südlichen Bereich. Da eine weitere direkte Anbindung an die Hildesheimer Straße
fehlt, gewinnt die Straße mehr und mehr als Erschließungsstraße an Bedeutung.
Da der Straßenausbau auch Schwerlastverkehr zulässt,
besteht keine zwingende Notwendigkeit gem. § 45 Abs. 9 der
Straßenverkehrsordnung (StVO), das LKW-Verbot in der Franz-Carl-Achard-Straße
aufrechtzuerhalten. Es ist daher aufzuheben.