Betreff
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018
- Bushaltestelle "Vor dem Laagberg", Drucksache 2017/121
- Antrag der CDU-Ortsratsfraktion Ingeln-Oesselse -
- Stellungnahme der Verwaltung; Bezug zur Dr.-Nr. 2017/285/29
Vorlage
2017/285/34
Aktenzeichen
66 Wen
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Dr.-Nr.: 2017/121 hat die Verwaltung darüber berichtet, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, damit die Bushaltstelle „Vor dem Laagberg“ nicht wie geplant auf Höhe des Hauses Gleidinger Straße 37 errichtet werden kann, sondern wie vom Ortsrat Ingeln-Oesselse gewünscht, etwas weiter nach Osten, vor dem Sportplatz (s. Lageplan, Standort H3).

 

Neben der erforderlichen Verrohrung des bestehenden Grabens  und den damit verbundenen höheren Kosten für Herstellung und Unterhaltung, ist die Fällung eines Baumes notwendig, der unter die Baumschutzsatzung fällt. Der Fällung des Baumes wird seitens der unteren Naturschutzbehörde aus folgenden Gründen nicht zugestimmt:

 

Die in Rede stehende Linde gehört aufgrund ihres Stammumfangs von mehr als 150 cm, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, zu den durch § 3 i.V.m. § 2, II, Abs. 1, Buchst. A der Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Feldgehölzen im Gebiet der Stadt Laatzen (Baumschutzsatzung) geschützten Gehölzen und darf grundsätzlich nicht entfernt oder wesentlich verändert werden.

Für besondere Sachlagen sind gemäß § 6 der Baumschutzsatzung der Stadt Laatzen grundsätzlich Ausnahmen und Befreiungen vorgesehen. Diese Möglichkeiten sind von der Verwaltung wie folgt geprüft worden.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 a) der Baumschutzsatzung der Stadt Laatzen kann eine Befreiung von den Verboten des § 3 erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren wäre. Eine nicht beabsichtigte Härte läge dann vor, wenn im Einzelfall die Beeinträchtigung wesentlich und unzumutbar ist.

 

Im vorliegenden Fall würde der Erhalt der Linde an ihrem Standort die geplante Errichtung einer Bushaltestelle an dieser Stelle verhindern. Da jedoch die Möglichkeit besteht, die geplante Bushaltestelle an einem alternativen Standort in unmittelbarer Nähe zu errichten, ist diese Beeinträchtigung angesichts des ökologischen Wertes des Baumes zumutbar. Die Fällung der in Rede stehenden Linde kommt somit nicht in Betracht.

 

Mit gleicher Begründung ist auch der zweite Befreiungstatbestand gemäß § 6 Abs. 2 b) der Baumschutzsatzung der Stadt Laatzen nicht erfüllt, wonach im Einzelfall eine Befreiung von den Verboten des § 3 erteilt werden kann, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Ein solches Erfordernis besteht im vorliegenden Fall nicht, da der Erhalt des Baumes an seinem Standort nicht die Errichtung einer weiteren Bushaltestelle generell verhindert sondern lediglich deren Verschiebung an einen anderen naheliegenden Standort erfordert.

 

Neben diesen beiden Befreiungstatbeständen sind im vorliegenden Fall auch keine Ausnahmetatbestände gemäß § 6 Abs. 1 der Baumschutzsatzung der Stadt Laatzen erfüllt.

 

Aufgrund der nicht bestehenden Genehmigungsfähigkeit ist es nicht zielführend, die Region Hannover als Eigentümerin des Baumes aufzufordern, eine entsprechende Fällgenehmigung zu beantragen.

 

Die Bushaltestelle sollte deshalb auf Höhe des Hauses Gleidinger Straße 37 (H2 Lageplan) errichtet werden. Allerdings sollte auf das Aufstellen eines Wartehäuschens auf der Nordseite verzichtet werden, um eine Beeinträchtigung der Anwohner so gering wie möglich zu halten. Da auf der Südseite ein Wartehäuschen vorgesehen ist und die Querung der Straße ampelgesichert ist, können Fahrgäste bei Herannahen des Busses rechtzeitig und geschützt die Fahrbahn wechseln.

 

Im Auftrag

 

 

 

Axel Grüning

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Einstellung von zusätzlichen Kosten für die Errichtung einer Bushaltestelle vor dem Sportplatz in Höhe von 30.000 € wird nicht zugestimmt.