(Abwasserbeseitigungsabgabensatzung)
Sachverhalt:
1. Ausgangsposition
Die Stadt Laatzen betreibt zur
Beseitigung des in ihrem Stadtgebiet anfallenden Abwassers jeweils eine
öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und zur
zentralen Niederschlagswasserbeseitigung.
Die Gebührenkalkulation erfolgt jeweils für einen einjährigen Zeitraum.
Die Entwicklung der Gebührensätze in den Jahren 2010 bis 2017 stellt sich wie folgt dar:
|
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Nieder-schlags-wasser |
0,30 €/m² |
0,18 €/m² |
0,12 €/m² |
0,12 €/m² |
0,21 €/m² |
0,23 €/m² |
0,25 €/m² |
0,27 €/m² |
Schmutz- wasser |
1,77 €/m³ |
1,75 €/m³ |
1,70 €/m³ |
1,65 €/m³ |
1,65 €/m³ |
1,65 €/m³ |
1,65 €/m³ |
1,65 €/m³ |
Zum Zeitpunkt der
Gebührenbedarfsberechnungen für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr lag
der Jahresabschluss für das Jahr 2016 noch nicht vor. Daher musste das Ergebnis
ebenso geschätzt werden, wie die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen
und Erträge im laufenden Kalkulationszeitraum 2017.
2. Zentrale
Niederschlagswasserbeseitigung
Die Niederschlagswassergebühr wird nach der
bebauten/befestigten („versiegelten“) Grundstücksfläche in m² bemessen.
Die Höhe der
Aufwendungen für die Einrichtung „Niederschlagswasserbeseitigung“ wird im
Kalkulationszeitraum 2018 mit rund 33 % durch die kalkulatorischen Kosten
Abschreibungen bestimmt. Der Anteil für Personal- und Sachkostenaufwand sowie
für den städtischen Betriebshof beträgt rd. 51 %.
Es hat sich gezeigt, dass ein erhöhter
Aufwand für die Reparatur der Niederschlagswasserkanäle und Pflege Regenrückhaltebecken
erforderlich ist, um die schadlose Ableitung des Regenwassers zu gewährleisten.
Die Aufwendungen sind daher im Kalkulationszeitraum 2018 um rd. 25.000 € erhöht
worden (Sachkonto 4212000).
Die Kosten für die Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage werden nicht mit den gebührenpflichtigen Kosten auf die Gebührenzahler verteilt, sondern von der Stadt Laatzen getragen (Sachkonto 3811000). Der Anteil der öffentlichen Verkehrsflächen an der gesamten Entwässerungsfläche in Laatzen (städtische Interessenquote) beträgt 39,7 % gemäß Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Möhle vom 19.04.1996. Aufgrund der Bautätigkeit in den vergangenen Jahren wurde die Interessenquote zwischenzeitlich hausintern überprüft und bestätigt.
Die kalkulatorischen Kosten werden in der Anlagenrechnung ermittelt. Die Abschreibung erfolgt nach dem Wiederbeschaffungszeitwert. Die Nutzungsdauer bzw. der Abschreibungszeitraum der Anlage- oder Wirtschaftsgüter orientiert sich weitestgehend an der Afa-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Niedersächsischen Innenministeriums. Lediglich für im Inliner-Verfahren renovierte Kanäle wurde von der Tabelle abgewichen und eine Nutzungsdauer von 40 Jahren angesetzt.
Der kalkulatorische Zins für die Verzinsung des von der Stadt für die kostenrechnende Einrichtung aufgewendeten Kapitals wurde für das Jahr 2017 bis auf weiteres anhand bestehender Kreditverträge und der aktuellen Zinsentwicklung mit 3,0566 % ermittelt. Die Verzinsung erfolgt auf Grundlage der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der Abschreibung aus Nominalwerten. Gem. § 5 Abs. 2 NKAG bleibt bei der Verzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. Im Bereich Niederschlagswasserbeseitigung ist das Abzugskapital inzwischen höher als der Restwert des Anlagekapitals, daher liegt die kalkulatorische Verzinsung im Kalkulationszeitraum 2018 aktuell bei 0.
Die Summe der Maßstabseinheiten (d. h. die voraussichtlich gebührenpflichtige versiegelte Fläche, von der Niederschlagswasser in die Kanalisation abgeleitet wird) wird im Kalkulationszeitraum auf 2.725.000 m² geschätzt, ausgehend von der durchschnittlich in den letzten Jahren veranlagten gebührenpflichtigen Fläche.
Es ist geplant, die Reinigung der Niederschlagswasserkanalisation zu intensivieren. Niederschlagswasserkanäle werden im Stadtgebiet Laatzen seit Jahren nur bei Bedarf gereinigt, Schmutzwasserkanäle dagegen in einem Turnus von ca. 1 – 2 Jahren. In der Regel müssen Niederschlagswasserkanäle auch weniger häufig gereinigt werden als Schmutzwasserkanäle. Dennoch kann es auch bei Niederschlagswasserkanälen durch Eintrag von Sand usw. über Straßenabläufe oder Hausanschlüsse zu Ablagerungen kommen, die von Zeit zu Zeit entfernt werden müssen. Dies war bereits für die Jahre 2017/2018 geplant. Es musste jedoch festgestellt werden, dass dieser Zeitplan zu ambitioniert war und mehr Zeit für die Umstellung eingeplant werden muss. Daher soll die Reinigung der Niederschlagswasserkanäle nun über einen Zeitraum von 5 Jahren erfolgen. Im gleichen Zeitraum soll die Kanalreinigung der städtischen Schmutzwasserkanäle soweit möglich reduziert werden. Dadurch steigt bei der Niederschlagswassergebührenbedarfsberechnung der Aufwand für die Tätigkeiten des städtischen Betriebshofs (Sachkonto 4811001) und sinkt im gleichen Zeitraum bei der Schmutzwassergebührenbedarfsberechnung.
Die Rücklage für die
Niederschlagswasserkanalisation (Sachkonto 3381000) wird voraussichtlich aufgrund
gebührenmindernder Entnahmen in der Vergangenheit Ende des Jahres 2017
weitestgehend verbraucht sein. Eine Beibehaltung des Gebührensatzes von 0,27
€/m² für den Kalkulationszeitraum 2018 ist daher nicht möglich.
Dies bedeutet, dass die Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2018 von 0,27 €/m² um 0,02 €/m² auf 0,29 €/m² erhöht werden müssen, um einen Kostendeckungsgrad von 100 % zu erreichen. Die Gebühr befindet sich jedoch auch nach der Erhöhung noch auf einem niedrigen Stand. Vergleichszahlen zum Gebührenniveau für das kommende Jahr 2018 liegen noch nicht vor, in der Anlage 4 liegt dieser Vorlage ein Gebührenvergleich der Kommunen im Klärwerksverbund Hannover für das laufende Jahr 2017 bei.
Aus dem Gebührensatz
für Niederschlagswasser leitet sich auch der Gebührensatz für die Einleitung
von unverschmutztem Abwasser (z. B. Frischwasser aus der Prüfung von
Wasserzählern) in die Niederschlagswasserkanalisation ab. Der Gebührensatz
erhöht sich daher im Kalkulationszeitraum 2018 von 0,45 €/m³ auf 0,48 €/m³.
3. Zentrale
Schmutzwasserbeseitigung
Die Schmutzwassergebühr wird nach dem
modifizierten Frischwassermaßstab bemessen bzw. nach der Abwassermenge in m³,
die in die Schmutzwasseranlage gelangt.
Die Höhe der Aufwendungen für die
Einrichtung „zentrale Schmutzwasserbeseitigung“ wird im Kalkulationszeitraum im
Wesentlichen mit rund 45 % durch das Schmutzwasserentgelt an die
Stadtentwässerung Hannover und mit rund 20 % durch die kalkulatorischen Kosten
Abschreibungen und Verzinsung bestimmt. Der Anteil für Personal- und
Sachkostenaufwand sowie für den städtischen Betriebshof beträgt rd. 22 %.
Die Stadt Laatzen betreibt keine eigene Kläranlage, sondern leitet das Schmutzwasser zur Behandlung in die Landeshauptstadt Hannover ab. Für die Reinigung des Schmutzwassers zahlt die Stadt Laatzen an die Stadtentwässerung Hannover ein Entgelt. Das Entgelt für das Jahr 2018 wird ausgehend vom Durchschnitt der letzten 5 Jahre zuzüglich einer Preissteigerung von 2 % vorsichtig geschätzt (Sachkonto 4456000).
Die kalkulatorischen Kosten werden in der Anlagenrechnung ermittelt. Die Abschreibung erfolgt nach dem Wiederbeschaffungszeitwert. Die Nutzungsdauer bzw. der Abschreibungszeitraum der Anlage- oder Wirtschaftsgüter orientiert sich weitestgehend an der Afa-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Niedersächsischen Innenministeriums. Lediglich für im Inliner-Verfahren renovierte Kanäle wurde von der Tabelle abgewichen und eine Nutzungsdauer von 40 Jahren angesetzt.
Der kalkulatorische Zins für die Verzinsung des von der Stadt für die kostenrechnende Einrichtung aufgewendeten Kapitals wurde ab 2017 bis auf weiteres mit 3,0566 % ermittelt. Die Verzinsung erfolgt auf Grundlage der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der Abschreibung aus Nominalwerten. Gem. § 5 Abs. 2 NKAG bleibt bei der Verzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.
Die Summe der Maßstabseinheiten (d. h. die voraussichtlich anfallende gebührenpflichtige Menge Schmutzwasser) wird im Kalkulationszeitraum auf 1.985.000 m³ geschätzt, ausgehend von der in den letzten Jahren abgerechneten gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge.
Im Jahr 2015 wurde im Rahmen der Fremdwasserbeseitigung in Ingeln-Oesselse der letzte Abschnitt (u. a. Sohlweg, Wilhelm-Busch-Str.) untersucht. Die Auswertung für die öffentlichen Kanäle ist zwischenzeitlich erfolgt und weist einen Reparaturbedarf von rd. 80.000,00 € aus. Im Jahr 2016 wurde darüber hinaus mit Kanalinspektionen in Gleidingen begonnen, die in 2017/2018 fortgesetzt werden. Für erforderliche Reparaturen an den öffentlichen Kanälen in diesen Abschnitten sowie an den Kanälen im übrigen Stadtgebiet wurden in der Gebührenbedarfsberechnung entsprechende Beträge eingeplant. Des Weiteren werden Mittel für weitere Kanalinspektionen vorgesehen (Sachkonto 4212000).
Als weiterer größerer Posten in der Gebührenbedarfsberechnung finden bspw. die Stromkosten der Pumpstationen, die Kosten für die Schmutzwasserbehandlung zur Vermeidung von schlechten Gerüchen aus der Kanalisation sowie die Kosten für die Rattenbekämpfung in der Schmutzwasserkanalisation Berücksichtigung (Sachkonto 4271000).
Die Fortschreibung des Generalentwässerungsplans Schmutzwasser, der die Schmutzwassergebühr in den Jahren 2015 bis 2017 maßgeblich belastet hat, wird voraussichtlich zum Jahresende 2017 abgeschlossen (Sachkonto 4431000).
Entnahmen aus der Rücklage für die
Schmutzwasserbeseitigung wirken sich auch für das Jahr 2018 noch gebührenmindernd
aus. Dies führt im Kalkulationszeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 bei
einem Kostendeckungsgrad von 100 % zu
einem unveränderten Gebührensatz von 1,65 €/m³.
Aus dem Gebührensatz für Schmutzwasser
leitet sich auch der Gebührensatz für die Einleitung von verschmutztem
Niederschlagswasser in die Schmutzwasserkanalisation (z. B. auf Tankstellen
usw.) ab. Dieser beträgt im Kalkulationszeitraum 2018 unverändert 0,99 €/m².
Jürgen Köhne
Anlage 1 – Gebührenbedarfsberechnung „Zentrale Niederschlagswasserbeseitigung“
Anlage 2 – Gebührenbedarfsberechnung „Zentrale Schmutzwasserbeseitigung“
Anlage 3 – Entwurf der 13. Satzung zur Änderung der Abwasserbeseitigungs-
Abgabensatzung
Anlage 4 – Vergleich der Gebührensätze in den Kommunen des Klärwerksverbunds
Hannover
Beschlussvorschlag:
1.) a) Der
Niederschlagswasserbeseitigungsgebührensatz wird für den Zeitraum
vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 von 0,27
€/m² auf 0,29 €/m² erhöht.
b) Der Schmutzwasserbeseitigungsgebührensatz bleibt im Zeitraum vom
01.01.2018 bis 31.12.2018 unverändert bei 1,65 €/m³.
c) Der Gebührensatz für die Einleitung von unverschmutztem Abwasser und
unbelastetem Kühlwasser in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungs-
anlage wird für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 von 0,45 €/m³
auf 0,48 €/m³ erhöht.
d) Der Gebührensatz für die Einleitung von Niederschlagswasser in die
öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage
bleibt im Zeitraum vom
01.01.2018 bis 31.12.2018 unverändert bei 0,99 €/m².
2.) Der
vorliegende Entwurf der 13. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung
der Abgaben für die Abwasserbeseitigung der Stadt Laatzen
(Abwasserbeseitigungsabgabensatzung) wird als Satzung beschlossen.
Der Satzungsentwurf ist Bestandteil der Niederschrift.
3.) Der kalkulatorische Zins für die Verzinsung des für die „zentrale Schmutzwasserbeseitigung“ und für die „zentrale Niederschlagswasserbeseitigung“ aufgewendeten Kapitals wird auf 3,0566 % festgesetzt.