(Straßenreinigungs- und -gebührensatzung)
Änderung
der Straßenreinigungsatzung
Auf Grund aktueller
Rechtsprechung und Gesetzesänderungen wurde durch den Niedersächsischen
Städtetag (NST) in Zusammenarbeit mit den Kommunen eine Mustersatzung zur
Straßenreinigung erarbeitet. Unter anderem werden die daraus resultierenden
notwendigen Anpassungen durch die 23. Änderungssatzung zur Satzung über die
Straßenreinigung und die Gebühren für die Straßenreinigung in der Stadt Laatzen
vorgenommen.
Hauptpunkte sind
1. Der nunmehr
gesetzlich vorgeschriebene Anteil der Allgemeinheit der Kommunen an der
Straßenreinigungsgebühr (Interessenquote) von 25 %.
Die Kosten für die
Straßenreinigung dürfen nicht in vollem Umfang auf die Gebührenschuldner
umgelegt werden. Ein Anteil der Gebühr ist durch die Allgemeinheit zu tragen.
Dieser Anteil wird auch Interessenquote genannt. Bisher betrug die individuell
ermittelte Interessenquote zur Straßenreinigung in der Stadt 30 %. Mit Wirkung
zum 01.01.2017 wurde in § 52 Abs. 3 Satz 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes
(NStrG) der Anteil der Allgemeinheit auf 25 % festgesetzt. Durch die
Übergangsregelung in § 62 Abs. 2 NStrG bleibt die bisherige Regelung wirksam.
Eine Änderung muss somit zum 01.01.2018 erfolgen.
2. Die daraus
resultierende Neukalkulation der Straßenreinigungsgebühren.
Durch die Änderung
der Interessenquote von 30 % auf 25 % ändern sich die Kalkulationsgrundlagen
für die Straßenreinigungsgebühr. Die Gebühren mussten somit ab dem Jahr 2018
neu kalkuliert werden. Das Ergebnis dieser Kalkulation entspricht den aktuellen
Gebührensätzen. Diese müssen daher nicht geändert werden.
3. Aufnahme des § 13
Datenverarbeitung
Nach den
Verwaltungsvorschriften zu § 12 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)
können innerhalb der Kommune automatisierte Abrufverfahren zur Wahrnehmung von
Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nach § 12 Abs. 1 NSDG in Verbindung mit
der satzungsbegründenden Rechtsvorschrift (§10 NKomVG) durch Satzung
eingerichtet werden. Dabei sind die in § 12 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NDSG
enthaltenen Vorgaben zu berücksichtigen.
4. Die Anpassung der
Straßenliste.
Nur Straßen, welche
in der Straßenliste aufgeführt sind dürfen bei der Erhebung der
Straßenreinigungsgebühr berücksichtigt werden. Durch Erschließungsmaßnahmen und
Neubewertung einiger Straßen wird eine Reinigung dieser Straßen rechtlich
Notwendig. Die Straßenliste wurde dem entsprechend angepasst.
Folgende Änderungen
wurden vorgenommen:
Die Straßen
Mannheimer Straße und Stückenfeldstraße werden von Reinigungsklasse 1 in
Reinigungsklasse 2 verschoben.
In der
Reinigungsklasse 1 wird die Straße Hanno-Ring hinzugefügt.
In der
Reinigungsklasse 2 werden folgende Straßen hinzugefügt:
Eichendorffstraße
Ohestraße
(von Langer Brink bis Am Hohen Ufer)
Schubertweg
Stiftungsstraße
Im Auftrag
Axel Grüning
Anlagen:
Anlage 1 - Synopse
Anlage 2 - 23. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung
und die Gebühren der Straßenreinigung in der Stadt Laatzen
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
Anlage 3 bis 5 - Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren
Die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren ergab keine Änderung. Die aktuellen Gebührensätze bleiben bestehen.
Der vorliegende Entwurf der 23. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Gebühren für die Straßenreinigung in der Stadt Laatzen wird als Satzung beschlossen und ist Bestandteil der Niederschrift.