Betreff
23. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Gebühren für die Straßenreinigung in der Stadt Laatzen
(Straßenreinigungs- und -gebührensatzung)
Vorlage
2017/304
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Änderung der Straßenreinigungsatzung

 

Auf Grund aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen wurde durch den Niedersächsischen Städtetag (NST) in Zusammenarbeit mit den Kommunen eine Mustersatzung zur Straßenreinigung erarbeitet. Unter anderem werden die daraus resultierenden notwendigen Anpassungen durch die 23. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Gebühren für die Straßenreinigung in der Stadt Laatzen vorgenommen.

 

Hauptpunkte sind

 

1. Der nunmehr gesetzlich vorgeschriebene Anteil der Allgemeinheit der Kommunen an der Straßenreinigungsgebühr (Interessenquote) von 25 %.

 

Die Kosten für die Straßenreinigung dürfen nicht in vollem Umfang auf die Gebührenschuldner umgelegt werden. Ein Anteil der Gebühr ist durch die Allgemeinheit zu tragen. Dieser Anteil wird auch Interessenquote genannt. Bisher betrug die individuell ermittelte Interessenquote zur Straßenreinigung in der Stadt 30 %. Mit Wirkung zum 01.01.2017 wurde in § 52 Abs. 3 Satz 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) der Anteil der Allgemeinheit auf 25 % festgesetzt. Durch die Übergangsregelung in § 62 Abs. 2 NStrG bleibt die bisherige Regelung wirksam. Eine Änderung muss somit zum 01.01.2018 erfolgen.

 

2. Die daraus resultierende Neukalkulation der Straßenreinigungsgebühren.

 

Durch die Änderung der Interessenquote von 30 % auf 25 % ändern sich die Kalkulationsgrundlagen für die Straßenreinigungsgebühr. Die Gebühren mussten somit ab dem Jahr 2018 neu kalkuliert werden. Das Ergebnis dieser Kalkulation entspricht den aktuellen Gebührensätzen. Diese müssen daher nicht geändert werden.

 

3. Aufnahme des § 13 Datenverarbeitung

 

Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 12 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) können innerhalb der Kommune automatisierte Abrufverfahren zur Wahrnehmung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nach § 12 Abs. 1 NSDG in Verbindung mit der satzungsbegründenden Rechtsvorschrift (§10 NKomVG) durch Satzung eingerichtet werden. Dabei sind die in § 12 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NDSG enthaltenen Vorgaben zu berücksichtigen.

 

4. Die Anpassung der Straßenliste.

 

Nur Straßen, welche in der Straßenliste aufgeführt sind dürfen bei der Erhebung der Straßenreinigungsgebühr berücksichtigt werden. Durch Erschließungsmaßnahmen und Neubewertung einiger Straßen wird eine Reinigung dieser Straßen rechtlich Notwendig. Die Straßenliste wurde dem entsprechend angepasst.

 

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

 

Die Straßen Mannheimer Straße und Stückenfeldstraße werden von Reinigungsklasse 1 in Reinigungsklasse 2 verschoben.

 

In der Reinigungsklasse 1 wird die Straße Hanno-Ring hinzugefügt.

 

In der Reinigungsklasse 2 werden folgende Straßen hinzugefügt:

 

Eichendorffstraße

Ohestraße (von Langer Brink bis Am Hohen Ufer)

Schubertweg

Stiftungsstraße

 

 

Im Auftrag

 

 

 

Axel Grüning

 

Anlagen:

 

Anlage 1             -  Synopse

Anlage 2            -  23. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung 

                               und die Gebühren der Straßenreinigung in der Stadt Laatzen

       (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)

 

Anlage 3 bis 5  -  Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren ergab keine Änderung. Die aktuellen Gebührensätze bleiben bestehen.

 

Der vorliegende Entwurf der 23. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Gebühren für die Straßenreinigung in der Stadt Laatzen wird als Satzung beschlossen und ist Bestandteil der Niederschrift.