Betreff
Anerkennung der Leine-Volkshochschule als Träger der freien Jugendhilfe
Vorlage
2017/299
Art
Beschlussvorlage

 

 

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 24.08.2017 hat die LeineVolkshochschule die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII beantragt. Hintergrund des Antrags ist die Forderung der N‑Bank und der Region Hannover, dass Maßnahmeträger für das Pro-AktivCenter „PACE“ als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sein müssen. Die erforderlichen Antragsunterlagen wurden der Verwaltung nach Aufforderung am 26.09.2017 überreicht.

 

Die LeineVolkshochschule besteht seit dem 01.07.1980 als gemeinsame Volkshochschule der Städte Hemmingen, Laatzen und Pattensen. Sie ist Mitglied im Landesverband der Volkshochschulen Niedersachsen e. V. Seit Mitte der 80erJahre werden von der Leine-Volkshochschule Maßnahmen für Jugendliche im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt, die die schulische und berufliche Ausbildung fördern und die soziale Integration zum Ziel haben. Zu nennen sind hier z. B. „Arbeiten und Lernen“ und „ausbildungsbegleitende Hilfen“.

 

Sämtliche Maßnahmen mit Jugendlichen haben nach Auskunft der LeineVolks­hoch­schule einen hohen sozialpädagogischen Arbeitsanteil und werden unter dem Begriff der „Jugendsozialarbeit/Jugendberufshilfe“ (§ 13 SGB VIII) erfasst. Der Anteil an Maßnahmen für Jugendliche hat sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich erhöht. Dem wurde in der Satzungsänderung im Jahre 2002 Rechnung getragen: „Der Zweckverband kann auch Aufgaben der Jugendberufshilfe … wahrnehmen.“ (§ 1 Satz 2 der Satzung).

 

Seit 2007 führt die LeineVolkshochschule im Bereich der Jugendberufshilfe das ProAktivCenter „PACE“ für den Standort Laatzen durch.

 

Das ProAktivCenter bietet Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben beruflichen Unterstützungsmaßnahmen zusätzlich Hilfen bei Schulproblemen, Wohnungslosigkeit, Verschuldung, familiäre Konflikte oder Behördenangelegenheiten an.

 

Da die LeineVolkshochschule als gemeinsame Volkshochschule der Städte Hemmingen, Laatzen und Pattensen tätig ist, wäre nach § 14 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder‑ und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) das Land Niedersachsen für die Anerkennung zuständig, weil der Zuständigkeitsbereich der Leine‑Volkshochschule die Zuständigkeitsbereiche zweier Jugendämter (Region Hannover für Hemmingen und Pattensen, Stadt Laatzen für Laatzen) beträfe.

 

Gemäß des Umlaufbeschlusses 16/2016 der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend und Familienbehörden (AGJF) vom 07.09.2016 kann die von der zuständigen Behörde ausgesprochene Anerkennung im Anerkennungsbescheid auf das Gebiet eines oder mehrerer örtlicher oder überörtlicher Träger beschränkt werden.

 

Da die LeineVolkshochschule im Bereich der Jugendberufshilfe das ProAktivCenter „PACE“ ausschließlich für den Standort Laatzen anbietet, kann die Anerkennung auf das Gebiet der Stadt Laatzen beschränkt werden.

 

Die Leine‑Volkshochschule verfolgt gemeinnützige Ziele und ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Das Finanzamt Hannover‑Land I hat mit Bescheid vom 12.04.2016 die Gemeinnützigkeit der Leine‑Volkshochschule anerkannt.

 

Die LeineVolkshochschule hat zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8 a SGB VIII das Kinderschutzzentrum Hannover zur Schließung einer Kooperationsvereinbarung angefragt. Ein erstes Gespräch ist für den 12.10.2017 terminiert.

 

Nach dem Wortlaut des Gesetzestextes sind die Voraussetzungen des § 75 SGB VIII erfüllt, wenn der Verein

 

1.         auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig ist,

2.         gemeinnützige Ziele verfolgt, was sich aus der vorgelegten Satzung des Vereins und der Bescheinigung des Finanzamtes ergibt,

3.         aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist,

4.         nach seiner Satzung und den bisherigen Erkenntnissen die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

Nach den hier vorliegenden Unterlagen sind diese Voraussetzungen erfüllt und die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß 75 SGB VIII kann ausgesprochen werden.

 

Im Auftrag

 

 

 

Thomas Schrader

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Leine-Volkshochschule gGmbH wird gemäß § 75 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Laatzen anerkannt.