Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 24.08.2017 hat die Leine‑Volkshochschule
die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII beantragt. Hintergrund des Antrags ist die Forderung der N‑Bank
und der Region Hannover, dass Maßnahmeträger für das Pro-Aktiv‑Center „PACE“ als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sein müssen. Die
erforderlichen Antragsunterlagen wurden der Verwaltung nach Aufforderung am
26.09.2017 überreicht.
Die Leine‑Volkshochschule besteht seit dem 01.07.1980 als gemeinsame Volkshochschule
der Städte Hemmingen, Laatzen und Pattensen. Sie ist Mitglied im Landesverband
der Volkshochschulen Niedersachsen e. V. Seit Mitte der 80er‑Jahre werden von der Leine-Volkshochschule Maßnahmen für Jugendliche im
Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt, die die schulische und berufliche
Ausbildung fördern und die soziale Integration zum Ziel haben. Zu nennen sind
hier z. B. „Arbeiten und Lernen“ und „ausbildungsbegleitende Hilfen“.
Sämtliche
Maßnahmen mit Jugendlichen haben nach Auskunft der Leine‑Volkshochschule einen hohen sozialpädagogischen Arbeitsanteil
und werden unter dem Begriff der „Jugendsozialarbeit/Jugendberufshilfe“ (§ 13 SGB VIII) erfasst. Der Anteil an Maßnahmen für Jugendliche hat sich in den
vergangenen Jahren kontinuierlich erhöht. Dem wurde in der Satzungsänderung im
Jahre 2002 Rechnung getragen: „Der Zweckverband kann auch Aufgaben der
Jugendberufshilfe … wahrnehmen.“ (§ 1 Satz 2 der Satzung).
Seit 2007 führt
die Leine‑Volkshochschule im Bereich der
Jugendberufshilfe das Pro‑Aktiv‑Center „PACE“ für den Standort Laatzen durch.
Das Pro‑Aktiv‑Center bietet Jugendlichen und jungen
Erwachsenen neben beruflichen Unterstützungsmaßnahmen zusätzlich Hilfen bei
Schulproblemen, Wohnungslosigkeit, Verschuldung, familiäre Konflikte oder
Behördenangelegenheiten an.
Da
die Leine‑Volkshochschule
als gemeinsame Volkshochschule der Städte Hemmingen, Laatzen und Pattensen
tätig ist, wäre nach § 14 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder‑ und
Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) das Land Niedersachsen für die Anerkennung zuständig, weil der
Zuständigkeitsbereich der Leine‑Volkshochschule die
Zuständigkeitsbereiche zweier Jugendämter (Region Hannover für Hemmingen und
Pattensen, Stadt Laatzen für Laatzen) beträfe.
Gemäß
des Umlaufbeschlusses 16/2016 der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend‑ und Familienbehörden (AGJF) vom 07.09.2016 kann die
von der zuständigen Behörde ausgesprochene Anerkennung im Anerkennungsbescheid
auf das Gebiet eines oder mehrerer örtlicher oder überörtlicher Träger
beschränkt werden.
Da die Leine‑Volkshochschule im Bereich der Jugendberufshilfe das Pro‑Aktiv‑Center „PACE“ ausschließlich für den Standort
Laatzen anbietet, kann die Anerkennung auf das Gebiet der Stadt Laatzen beschränkt
werden.
Die Leine‑Volkshochschule verfolgt gemeinnützige Ziele und ist politisch,
ethnisch und konfessionell neutral. Das Finanzamt Hannover‑Land I hat mit Bescheid
vom 12.04.2016 die
Gemeinnützigkeit der Leine‑Volkshochschule anerkannt.
Die
Leine‑Volkshochschule hat zur
Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8 a SGB VIII das
Kinderschutzzentrum Hannover zur Schließung einer Kooperationsvereinbarung
angefragt. Ein erstes Gespräch ist für den 12.10.2017 terminiert.
Nach
dem Wortlaut des Gesetzestextes sind die Voraussetzungen des § 75 SGB VIII
erfüllt, wenn der Verein
1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII
tätig ist,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgt, was sich aus der vorgelegten
Satzung des Vereins und der Bescheinigung des Finanzamtes ergibt,
3.
aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten
lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben
der Jugendhilfe zu leisten imstande ist,
4.
nach seiner Satzung und den bisherigen Erkenntnissen die Gewähr
für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Nach
den hier vorliegenden Unterlagen sind diese Voraussetzungen erfüllt und die Anerkennung
als Träger der freien Jugendhilfe gemäß 75 SGB VIII kann ausgesprochen
werden.
Im Auftrag
Beschlussvorschlag:
Die
Leine-Volkshochschule gGmbH wird gemäß § 75 SGB VIII
als Träger der freien Jugendhilfe für den Zuständigkeitsbereich der Stadt
Laatzen anerkannt.