Betreff
Wahl der stellvertretenden Ortsbürgermeisterin oder des stellvertretenden Ortsbürgermeisters
Vorlage
2016/313
Art
Mitteilung

Nach der Wahl der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters wird in analoger Anwendung des Verfahrens für die Wahl der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters die stellvertretende Ortsbürgermeisterin oder der stellvertretende Ortsbürgermeister gewählt. Die Leitung der Wahl übernimmt die neugewählte Ortsbürgermeisterin oder der neugewählte Ortsbürgermeister.

 

Sollen zwei stellvertretende Ortsbürgermeisterinnen oder stellvertretende Ortsbürgermeister gewählt werden, sind die Wahlen nach § 67 NKomVG i.V.m. § 92 Abs. 1 S. 1, § 91 Abs. 5 S. 1 NKomVG getrennt durchzuführen. Danach wird schriftlich gewählt; ist nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ortsratsmitgliedes ist geheim zu wählen. Gewählt ist diejenige oder derjenige, für die oder den die Mehrheit der Ortsratsmitglieder gestimmt hat.

 

Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist diejenige oder derjenige gewählt, für die oder den die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das in diesem Falle die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister zu ziehen hat.

 

 

 

 

 

Jürgen Köhne