Die mit
Schreiben vom 20.03.2016 übermittelten Fragen lassen sich am besten
beantworten, indem ich noch einmal den verwaltungsseitigen Ablauf der
Straßensanierungsmaßnahme darstelle.
Wenn festgestellt
wird, dass sich die Schäden einer Straße durch Unterhaltungsmaßnahmen, wie eine
Deckensanierung, nicht mehr beheben lassen, kommt nur noch eine komplette
Sanierung der Straße in Betracht. Es werden Grundlagen zur Straße ermittelt
(Alter, Bauweise, Hinweise zum Oberbau). Dann wird der Zustand der Kanäle unter
der Straße untersucht. Anschließend wird eine Kostenschätzung auf der Basis der
Kosten für bereits abgeschlossene Maßnahmen durchgeführt. Bevor eine
Straßensanierungsmaßnahme, wie hier „Am Holztor“ zur Ausführung kommt, sind
bereits 2 – 3 Jahre Planungsvorlauf vergangen.
Für eine
eventuelle Kanalsanierung werden die voraussichtlichen Kosten ebenfalls auf
Basis von Erfahrungswerten ermittelt. Die Kosten sowohl für die Straßen- als
auch für die Kanalsanierung werden dann in den Haushalt für die kommenden Jahre
eingestellt und vom Rat beschlossen.
Sobald
der Haushalt genehmigt und freigegeben worden ist, wird mit der Planung der
Straßensanierung begonnen. Diese wird dann in einer Anliegerversammlung
vorgestellt. In dieser Sitzung wird auch über die voraussichtliche Höhe der
Straßenausbaubeiträge gesprochen. In den Anliegerversammlungen wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ermittelten Kosten vor Ausschreibung
nur geschätzt sind und sich daraus keinerlei rechtliche Ansprüche ableiten
lassen. Die sich daraus ergebenen Beiträge sind deshalb nur Anhaltswerte Nachdem
ein Beschluss über das Bauprogramm für die Straße geschlossen worden ist, wird
ein Leistungsverzeichnis erstellt und die Arbeiten werden öffentlich ausgeschrieben.
Nach
Abschluss der Baumaßnahme, wenn alle Unternehmerrechnungen vorliegen, werden
die Straßenausbaubeiträge berechnet. Hierzu erstellt die Stadtverwaltung
detaillierte Aufstellungen der Kosten, des Beitragsgebietes und der Festlegung
der Art und des Maßes der Grundstücksnutzung. Vor Erlass der Beitragsbescheide
erhält jeder Anlieger die Möglichkeit diese Berechnungen bei der
Stadtverwaltung einzusehen und sich den Beitrag erläutern zu lassen.
Bei dem
Beitragserhebungsverfahren muss unterschieden werden zwischen den tatsächlichen
Baukosten und den Kosten, die für die Ermittlung des Straßenausbaubeitrages
heranzuziehen sind. Nicht alle Kosten die entstehen, dürfen auf die Anlieger
umgelegt werden. Im Beitragsverfahren werden die entstandenen Kosten gemäß der
geltenden Rechtsprechung geprüft, ob sie auf die Anlieger umgelegt werden
dürfen oder nicht.
Bei der
Maßnahme „Am Holztor“ stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Die für
den Straßenbau inkl. Erneuerung der Beleuchtung und Planungskosten geschätzten
und im Haushaltsplan 2015 eingestellten Finanzmittel
betrugen 573.600,- €
Die
Kosten für den Straßenbau (gem. Ausschreibungsergebnis) zzgl. der geschätzten Kosten
für die Planung, Bauüberwachung und
Beleuchtung
(noch nicht beauftragt) betragen voraussichtlich 695.000,- €
Differenz: 121.400,-
€
Die für
den Regenwasserkanalbau (Kosten für einen Neubau auf ganzer Länge) im Haushalt
2015 eingestellten Finanzmittel betrugen 401.000,-
€
Nach
Konkretisierung des Aufgabenkatalogs und Beendigung des
Ausschreibungsverfahrens betragen die Kosten voraussichtlich 225.000,- €
Differenz: 176.000,-
€.
Die
Kostenreduzierung beruht darauf, dass der Regenwasserkanal nicht auf der
gesamten Länge neu gebaut werden muss, wie ursprünglich angenommen.
Ausdrücklich
weise ich darauf hin, dass die Stadtverwaltung keine „Kosten vom Kanalbau dem
Straßenbau neu zuordnet“, um die Bürgerinnen und Bürger in einem anschließendem
Beitragsverfahren stärker zu belasten.
Die
Kostensteigerung beim Straßenbau beträgt rd. 22 % gegenüber der ursprünglichen
Schätzung und widerspricht den bisherigen Erfahrungswerten. Im Fall der Straße
„Am Holztor“ wurde der Ortsrat in seiner Sitzung am 23.11.2015 und die Anlieger
mit Schreiben vom 23.11.2015 über die zu erwartende Kostensteigerung
informiert, da auch zu erwarten ist, dass die Beiträge dadurch steigen.
Reduzierung
der Kosten
Die
Schätzung von zu erwartenden Kosten erfolgt losgelöst von einer konkreten
Ausbauplanung. Über viele Jahre hat sich ein gewisser Laatzener Standard bei
der Sanierung von Straßen entwickelt. Es gibt keine „Luxusvarianten“. Die
Verbesserung und Erneuerung richtet sich nach den notwendigen Anforderungen an
den aufzunehmenden Verkehr und die Funktion, die die Straße im
Gesamtverkehrsnetz der Stadt einnimmt. Für den zu erwartenden Verkehr sind die
geltenden Bestimmungen (u. a. Richtlinien zur Anlage von Stadtstraßen (RAST)
und Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen 2012
(RStO 12)) einzuhalten. Durch „Weglassen“ von z. B. kleineren Grünanlagen wird
regelmäßig keine Kostenminderung erreicht, da hierfür Kosten für die
Befestigung der Flächen entstehen.
Da die Kosten einzelner Anlagen im Straßenbau letztendlich vom Ausschreibungsergebnis abhängen und es sich bewährt hat, für die Kostenschätzungen Mittelwerte aus bereits abgeschlossenen Baumaßnahmen heranzuziehen, gibt es zum Zeitpunkt der Kostenschätzung keine Aufstellung über die voraussichtlichen Kosten für die Herstellung/Erneuerung einzelner Anlagen. Dem Leistungsverzeichnis für die Ausschreibung liegt das beschlossene Bauprogramm zugrunde.
Beitragssatz der Anlieger
Wie zuvor bereits beschrieben, ist die Aussage zum Beitragssatz in einer Anliegerversammlung lediglich eine Information für die Anlieger, um einen Anhaltspunkt zu bekommen. Wie die einzelnen Grundstücke bezüglich ihrer Ausnutzung bewertet werden, richtet sich nach der städtischen Straßenausbaubeitragssatzung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Zeitgleich mit Bekanntwerden der Kostenerhöhung wurde festgestellt, dass bis in der Anliegerversammlung fälschlicher Weise der Beitragssatz je Berechnungseinheit (BE) kommuniziert wurde und nicht der Beitragssatz je Quadratmeter Grundstücksfläche. Dies wurde den Anliegern mit Schreiben vom 23.11.2015 und in der Sitzung des Ortsrates am gleichen Tag erläutert. Der Beitragssatz je Berechnungseinheit wird auch weiterhin zum Tragen kommen, da bei der Berechnung eines Beitrages auch die Art und das Maß der Ausnutzbarkeit eines Grundstückes zu beachten ist. Hier kommt es gem. § 5 Nr. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung (SABS) nicht darauf an, wie die tatsächliche Ausnutzung auf einem Grundstück ist, sondern wie die maximale Ausnutzbarkeit lt. gültigem Bebauungsplan sein kann. Der Bebauungsplan 301 – 3. Änderung sieht für einige Grundstücke eine Ausnutzbarkeit von 1 – 2 Vollgeschossen vor. So ist für das gesamte Baugebiet mit sog. BE zu rechnen, da eben nicht alle Grundstücke mit nur einem Vollgeschoss bebaut werden dürfen.
Straßenbaukosten für die Bokumer Straße
Natürlich muss eine Straße an eine andere angeschlossen werden und die dafür entstehenden Kosten gehören zur Baumaßnahme. Welche Kosten und in welcher Höhe nach Abschluss der Arbeiten umlagefähig sind, muss dann genau ermittelt werden.
Im
Auftrage
Axel
Grüning
Anlage:
Anfrage der Anlieger