Betreff
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016
- Beschluss nach § 93 NKomVG -
Vorlage
2015/267
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Ortsräte sind bei den Haushaltsplanberatungen rechtzeitig anzuhören. Zudem entscheiden sie über die in § 93 NKomVG genannten Angelegenheiten.

 

 

 

 

Jürgen Köhne

 

Anlagen

 

1.         Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016

2.         Haushaltsplan für 2016 mit u. a.

-            dem Ergebnishaushalt, dem Finanzhaushalt und den Teilhaushalten,

-            der integrierten mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung,

-            der Übersicht über die Budgets, die Produktgruppen und über den Stand der Schulden und Verpflichtungsermächtigungen,

-            dem Haushaltssicherungkonzept und –bericht,

-            dem Stellenplan,

-            dem Beteiligungsbericht,

-            dem Trägerbericht

 

Anlage 1 zur Drucksachen-Nr.  2015/267

 

 

 

Haushaltssatzung der Stadt Laatzen für das Haushaltsjahr 2016

 

Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Stadt Laatzen in seiner Sitzung am            folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen:

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird

 

1. im Ergebnishaushalt

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

1.1 der ordentlichen Erträge auf                                                         82.828.300 Euro

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf                                             92.750.400 Euro

 

1.3 der außerordentlichen Erträge auf                                                                0 Euro

1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf                                                   0 Euro

 

2. im Finanzhaushalt

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                  78.788.800 Euro

2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                 85.057.400 Euro

 

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit                                       2.020.900 Euro

2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit                                    11.927.500 Euro

 

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit                                 10.337.100 Euro

2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit                                  3.749.800 Euro

 

festgesetzt.

 

Nachrichtlich:

- Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushaltes                              91.146.800 Euro

- Gesamtbetrag der Auszahlungen des Finanzhaushaltes                             100.734.700 Euro

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitions­förderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 9.906.600 Euro festgesetzt.

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 3.625.000 Euro festgesetzt.


 

§ 4

 

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2016 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 38.000.000 Euro festgesetzt.

§ 5

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

            a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                   600 v. H.

            b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                             600 v. H.

2. Gewerbesteuer                                                                                                          460 v. H.

§ 6

 

Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten sind Buchungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen zur Bildung von Rückstellungen zugelassen. Dabei muss die Deckung gewährleistet sein.

 

 

 

Laatzen, den

 

 

 

 

 

 

Jürgen Köhne

Bürgermeister

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ortsrat wurde gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 NKomVG rechtzeitig zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 (Anlage 1) angehört.

 

Der Ortsrat beschließt den Haushaltsplan (Anlage 2) bezüglich der in § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 NKomVG aufgeführten Angelegenheiten.