Sachverhalt:
Aus formalen und
inhaltlichen Gründen wurde die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt
Laatzen umfassend überarbeitet und daher neugefasst. Hierneben wurde auch eine
Vielzahl von redaktionellen Änderungen vorgenommen (Grammatik, Anpassung
zitierter Rechtsvorschriften, Vereinheitlichung von Schreibweisen, Lesbarkeit,
Überflüssiges).
Die redaktionellen
Änderungen sind im Einzelnen nicht erläutert. Dies gilt auch für unwesentliche
inhaltliche Änderungen wie z. B. die Erweiterung in § 5 Abs. 1 b -
Zuständigkeit der Bedarfsfeststellung neben Geräten auch für Fahrzeuge und
Bekleidung.
Diese Änderungen
gehen gleichwohl im Einzelnen aus der vorgelegten Synopse hervor.
Mit der Führung der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Laatzen wurde der vorgelegte Entwurf umfassend
inhaltlich abgestimmt.
Nachfolgend werden
die maßgeblichen inhaltlichen Änderungen erläutert.
Mehrere Vorschriften
Bestimmte
Funktionen waren seit jeher befristet (z.B. Beisitzer/innen im Stadt- oder
Ortskommando), andere Funktionen sollen künftig befristet werden
(Zugführer/innen, Gruppenführer/innen). Der Befristungszeitraum ist jetzt
einheitlich auf sechs Jahre festgelegt worden.
Zu § 1
Abs. 2
Die Benennung eines
Löschzugs „Laatzen“ und eines Löschzugs „Grasdorf“ ist überholt.
Die Formulierung
lautet jetzt „Die Ortsfeuerwehr Laatzen besteht aus zwei Löschzügen“.
Abs. 3
Bisher war die Stellung des Musikzuges innerhalb der Feuerwehr nicht
definiert. Nun wird klargestellt, dass es sich um eine eigene Abteilung
handelt.
Zu §§ 2 und 3
Zur besseren
Lesbarkeit wurden die Vorschriften in Absätze gegliedert.
Zu § 4
Die Vorschrift
wurde zur besseren Lesbarkeit in Absätze untergliedert.
Abs. 2
Es wurde folgender
neuer Satz 2 eingefügt: „Zug- und Gruppenführer/innen werden jeweils für die
Dauer von sechs Jahren durch die Mitglieder der Einsatzabteilung der jeweiligen
Ortsfeuerwehr gewählt.“
Diese
Führungskräfte sind im Dienst die unmittelbaren Vorgesetzten der Einsatzkräfte,
es muss zwischen diesen daher ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen. Dem
soll mit der vorgeschriebenen Wahl durch die Mitglieder der Einsatzabteilung
sowie einer Befristung der „Amtszeit“ Rechnung getragen werden.
Abs. 4
Durch die
Aufführung der in der Feuerwehrverordnung (FwVO) genannten Abberufungsgründe
wird die Anwendung der Vorschrift erleichtert, das ergänzende Zugreifen auf die
FwVO entfällt.
Zu § 5
Abs. 2 c
Die Technik im
Bereich des Funks und der digitalen Alarmierung hat im Laufe der Jahre einen
hohen Entwicklungsstand erreicht. Durch erhebliche Eigeninitiative seitens der
Einsatzkräfte konnten die Kosten für Reparaturen oder Einstellungen an den
Geräten minimiert werden. Diesem nicht selbstverständlichen Engagement soll nun
die Schaffung der Funktion eines/einer Funkbeauftragten Rechnung tragen.
Nach „- der
Stadtsicherheitsbeauftragten oder dem Stadtsicherheitsbeauftragten“ wird daher ergänzt
um „- der Stadtfunkbeauftragten oder dem Stadtfunkbeauftragten“
Bisher ungeregelt
war die Stimmberechtigung der Mitglieder des Stadtkommandos. Dass Stimmrecht
nur die Mitglieder nach § 5 Abs. 2 a) und b) haben, wird nunmehr festgelegt.
Abs. 4 Satz 2
Bislang war die
Verkürzung der Ladungsfrist von der Auslegung des Begriffes „angemessen“
abhängig, dies wird durch die Festlegung „bis auf drei Tage“ nicht mehr
notwendig sein.
Zu § 6
Abs. 2 b
Die Zugehörigkeit
von Führungskräften zum Ortskommando wurde neu gefasst. Eine Begrenzung der
Zugehörigkeit von Gruppenführer/innen soll einem übermäßigen Anwachsen des
Ortskommandos entgegenwirken, aber der jeweiligen Ortsfeuerwehr dennoch einen
Spielraum belassen.
Die Kinderfeuerwehren sind ein wichtiger Teil der Ortsfeuerwehren, in
ihnen wird die Basis dafür gelegt, dass aus Kindern Mitglieder der
Einsatzabteilung werden. Dementsprechend sollen auch die jeweiligen
Leiter/innen der Kinderfeuerwehren stimmberechtigte Mitglieder der
Ortskommandos sein.
Abs. 2 c
Die bislang
fehlende Regelung eines Abberufungsverfahrens wurde hiermit geschaffen.
Zu § 7
Abs. 1
Zur Klarstellung wurde verankert, dass die Mitgliederversammlung jeweils
auf Ortsfeuerwehrebene durchgeführt wird.
Hinzugefügt wurde die Regelung des Buchstaben b), die festlegt, dass
Führungspositionen innerhalb der Ortsfeuerwehr mittels Wahl durch die
Mitgliederversammlung besetzt werden.
Eine solche formelle Festlegung fehlt bisher.
Abs. 4:
Seit der Neufassung des Nds. Brandschutzgesetzes im Jahr 2012 besteht
die Möglichkeit, dass Einsatzkräfte sog. „Doppelmitglieder“ sind. Der
Gesetzgeber hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer zunehmend
mobilen Gesellschaft Einsatzkräfte nicht mehr an ihrem Wohnort arbeiten,
allerdings am Ort ihrer Arbeitsstätte an Einsätzen teilnehmen könnten. Indem
Einsatzkräfte nunmehr sowohl in ihrer Wohnortgemeinde als auch an dem Ort an
dem sie regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen, Mitglied der Freiwilligen
Feuerwehr sein können, wird eine bessere Verfügbarkeit an Einsatzkräften
erreicht.
Die Doppelmitglieder sollen in den Fällen, in denen das NBrandSchG ihr
Stimmrecht nicht ausschließt (Vorschläge zum/zur Stadtbrandmeister/in und
zum/zur Ortsbrandmeister/in sowie der jeweiligen Stellvertreter/innen),
gleichberechtigt mit den übrigen Mitgliedern der Ortsfeuerwehr abstimmen
dürfen.
Zu § 8:
Abs. 4:
Die Regelung, dass der/die Schirrmeister/in gegenüber den
Gerätewartinnen und -warten weisungsbefugt ist, bedarf keiner Aufnahme in die
Satzung. Solche Festlegungen werden grundsätzlich über Dienstanweisungen
getroffen.
Zu § 9:
S. Erläuterung zu § 7 Abs. 1 „Doppelmitglieder“.
Abs. 2:
S. Erläuterung zu § 7 Abs. 1 „Doppelmitglieder“.
Die Aufnahme der Möglichkeit, ein Führungszeugnis anzufordern, soll
sicherstellen, dass in dem besonders sensiblen Arbeitsfeld „Feuerwehr“ nur
Personen zum Einsatz kommen, die in jeglicher Hinsicht vertrauenswürdig sind.
Abs. 3
Die Regelung des letzten Halbsatzes entspricht der Mustersatzung und
auch der bisherigen Praxis. Einer zusätzlichen Kontrolle durch die
Stadtverwaltung bedarf die Aufnahme neuer Mitglieder nicht.
Zu § 10
Abs. 1:
Zur Klarstellung wurde in diese Vorschrift aufgenommen, dass die Alters-
und Ehrenabteilungen in den jeweiligen Ortsfeuerwehren eingerichtet sind.
Abs. 3:
Der neue Absatz drei trägt dem Umstand Rechnung, dass auch verdiente
Einwohner/innen und Einwohner Ehrenmitglied werden können, die bislang nicht
Mitglied der Einsatzabteilung der Feuerwehr waren und damit nicht in die
Alters- und Ehrenabteilung versetzt werden können. Damit auch diese Personen
Mitglied der Abteilung werden können, wurde dieser Absatz geschaffen.
Zu § 11
Abs. 2
Die Formulierung wurde geändert in „Mitglied sein“. Damit soll deutlich
werden, dass diese Regelung nicht auf ein begrenztes Eintrittsalter („werden“)
abstellt, sondern das maximale Lebensalter, das zur Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr
berechtigt, das maßgebliche Kriterium ist.
Zu § 12
Abs. 2:
Das Kriterium der Geeignetheit wurde gestrichen. Eine solches ist für
die Aufnahme in die Kinderfeuerwehr nicht erforderlich.
Wg. Altersgrenze s. Anmerkungen zu § 11 Abs. 2.
Zu § 13
Abs. 1:
S. Erläuterung zu § 1 Abs. 3.
Abs. 9 c:
Welche Mitglieder Stimmrecht haben, war bisher nicht eindeutig
festgelegt. Mit der jetzigen Regelung ist dies geschehen.
Zu § 16
Die Regelungen über die Aufnahme fördernder Mitglieder sind umfassender
und damit eindeutig geworden.
Zu § 17
Abs. 2:
Dass das Ortskommando die Entscheidung über eine Beurlaubung trifft, ist
nicht erforderlich, dies durch den/die Ortsbrandmeister/in entscheiden zu
lassen, ist ausreichend.
Abs. 3:
Das Nds. Brandschutzgesetz eröffnet die Möglichkeit, dass Mitglieder-
der Alters- und Ehrenabteilung zu Ausbildungen und Einsätzen hinzugezogen
werden. Die Darstellung dieser Regelung in der Satzung dient der Klarstellung.
Zu § 19
Abs. 1 Buchst. e)
Es ist die Beendigungsvoraussetzung für die sog. Doppelmitglieder bei
Wegfall der Verfügbarkeit aufgenommen worden.
Abs. 3:
Es sind eigene Regelungen über die Beendigung der Mitgliedschaft in der
Kinderabteilung eingefügt worden. Diese entsprechen systematisch denjenigen
über die Beendigung der Mitgliedschaft in der Jugendabteilung.
Zu Abs. 6 Nr. 1:
Das Merkmal der schuldhaften Pflichtverletzung wurde entfernt. Dieses
verlangt den Beweis, dass schuldhaftes Verhalten im Rechtssinne vorliegt. Es
soll bereits bei den genannten Pflichtverletzungen die Möglichkeit
eröffnet sein, vom Ausschlussrecht Gebrauch zu machen. Die Gründe, die zur
Pflichtverletzung geführt haben, werden im Rahmen eines Ausschlussverfahrens
auch weiterhin Gegenstand der Entscheidungsfindung sein müssen. Die
Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls werden immer ausreichend
Berücksichtigung finden.
Zu Abs. 6 Nr. 8:
Dieser Tatbestand ist neu eingefügt worden. Die Freiwillige Feuerwehr
ist eine kommunale Einrichtung, deren Mitglieder in besonderem Maße für die
freiheitliche demokratische Grundordnung einstehen müssen.
Abs. 7:
Hier ist klargestellt worden, dass über den Ausschluss aus der
Freiwilligen Feuerwehr das Ortskommando entscheidet.
Abs. 11
Die Rückgabe von zur Verfügung gestellten Gegenständen für den Dienst im
Musikzug war bisher ungeregelt, es ist nun aufgenommen, worden, dass diese an
den Musikzug zu erfolgen hat.
ehemaliger Absatz 11
Dieser Absatz konnte entfallen, da die Berechtigung zum Tragen von
Dienstkleidung bereits in § 10 Abs. 4 enthalten ist.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung für die
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Laatzen wird in der anliegenden Form als
Satzung beschlossen. Der Satzungsentwurf ist Bestandteil der Niederschrift.