Betreff
Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Laatzen
Vorlage
2015/238
Aktenzeichen
371001
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Aus formalen und inhaltlichen Gründen wurde die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Laatzen umfassend überarbeitet und daher neugefasst. Hierneben wurde auch eine Vielzahl von redaktionellen Änderungen vorgenommen (Grammatik, Anpassung zitierter Rechtsvorschriften, Vereinheitlichung von Schreibweisen, Lesbarkeit, Überflüssiges).

 

Die redaktionellen Änderungen sind im Einzelnen nicht erläutert. Dies gilt auch für unwesentliche inhaltliche Änderungen wie z. B. die Erweiterung in § 5 Abs. 1 b - Zuständigkeit der Bedarfsfeststellung neben Geräten auch für Fahrzeuge und Bekleidung.

Diese Änderungen gehen gleichwohl im Einzelnen aus der vorgelegten Synopse hervor.

 

Mit der Führung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Laatzen wurde der vorgelegte Entwurf umfassend inhaltlich abgestimmt.

 

Nachfolgend werden die maßgeblichen inhaltlichen Änderungen erläutert.

 

Mehrere Vorschriften

Bestimmte Funktionen waren seit jeher befristet (z.B. Beisitzer/innen im Stadt- oder Ortskommando), andere Funktionen sollen künftig befristet werden (Zugführer/innen, Gruppenführer/innen). Der Befristungszeitraum ist jetzt einheitlich auf sechs Jahre festgelegt worden.

 

Zu § 1

 

Abs. 2

Die Benennung eines Löschzugs „Laatzen“ und eines Löschzugs „Grasdorf“ ist überholt.

Die Formulierung lautet jetzt „Die Ortsfeuerwehr Laatzen besteht aus zwei Löschzügen“.

 

Abs. 3

Bisher war die Stellung des Musikzuges innerhalb der Feuerwehr nicht definiert. Nun wird klargestellt, dass es sich um eine eigene Abteilung handelt.

 

Zu §§ 2 und 3

 

Zur besseren Lesbarkeit wurden die Vorschriften in Absätze gegliedert.

 

Zu § 4

 

Die Vorschrift wurde zur besseren Lesbarkeit in Absätze untergliedert.

 

Abs. 2

Es wurde folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Zug- und Gruppenführer/innen werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren durch die Mitglieder der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsfeuerwehr gewählt.“

 

Diese Führungskräfte sind im Dienst die unmittelbaren Vorgesetzten der Einsatzkräfte, es muss zwischen diesen daher ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen. Dem soll mit der vorgeschriebenen Wahl durch die Mitglieder der Einsatzabteilung sowie einer Befristung der „Amtszeit“ Rechnung getragen werden.

 

Abs. 4

Durch die Aufführung der in der Feuerwehrverordnung (FwVO) genannten Abberufungsgründe wird die Anwendung der Vorschrift erleichtert, das ergänzende Zugreifen auf die FwVO entfällt.

 

Zu § 5

 

Abs. 2 c

Die Technik im Bereich des Funks und der digitalen Alarmierung hat im Laufe der Jahre einen hohen Entwicklungsstand erreicht. Durch erhebliche Eigeninitiative seitens der Einsatzkräfte konnten die Kosten für Reparaturen oder Einstellungen an den Geräten minimiert werden. Diesem nicht selbstverständlichen Engagement soll nun die Schaffung der Funktion eines/einer Funkbeauftragten Rechnung tragen.

Nach „- der Stadtsicherheitsbeauftragten oder dem Stadtsicherheitsbeauftragten“ wird daher ergänzt um „- der Stadtfunkbeauftragten oder dem Stadtfunkbeauftragten“

 

Bisher ungeregelt war die Stimmberechtigung der Mitglieder des Stadtkommandos. Dass Stimmrecht nur die Mitglieder nach § 5 Abs. 2 a) und b) haben, wird nunmehr festgelegt.

 

Abs. 4 Satz 2

Bislang war die Verkürzung der Ladungsfrist von der Auslegung des Begriffes „angemessen“ abhängig, dies wird durch die Festlegung „bis auf drei Tage“ nicht mehr notwendig sein.

 

Zu § 6

 

Abs. 2 b

Die Zugehörigkeit von Führungskräften zum Ortskommando wurde neu gefasst. Eine Begrenzung der Zugehörigkeit von Gruppenführer/innen soll einem übermäßigen Anwachsen des Ortskommandos entgegenwirken, aber der jeweiligen Ortsfeuerwehr dennoch einen Spielraum belassen.

 

Die Kinderfeuerwehren sind ein wichtiger Teil der Ortsfeuerwehren, in ihnen wird die Basis dafür gelegt, dass aus Kindern Mitglieder der Einsatzabteilung werden. Dementsprechend sollen auch die jeweiligen Leiter/innen der Kinderfeuerwehren stimmberechtigte Mitglieder der Ortskommandos sein.

 

Abs. 2 c

Die bislang fehlende Regelung eines Abberufungsverfahrens wurde hiermit geschaffen.

 

Zu § 7

 

Abs. 1

Zur Klarstellung wurde verankert, dass die Mitgliederversammlung jeweils auf Ortsfeuerwehrebene durchgeführt wird.

 

Hinzugefügt wurde die Regelung des Buchstaben b), die festlegt, dass Führungspositionen innerhalb der Ortsfeuerwehr mittels Wahl durch die Mitgliederversammlung besetzt werden.

Eine solche formelle Festlegung fehlt bisher.

Abs. 4:

Seit der Neufassung des Nds. Brandschutzgesetzes im Jahr 2012 besteht die Möglichkeit, dass Einsatzkräfte sog. „Doppelmitglieder“ sind. Der Gesetzgeber hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer zunehmend mobilen Gesellschaft Einsatzkräfte nicht mehr an ihrem Wohnort arbeiten, allerdings am Ort ihrer Arbeitsstätte an Einsätzen teilnehmen könnten. Indem Einsatzkräfte nunmehr sowohl in ihrer Wohnortgemeinde als auch an dem Ort an dem sie regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sein können, wird eine bessere Verfügbarkeit an Einsatzkräften erreicht.

 

Die Doppelmitglieder sollen in den Fällen, in denen das NBrandSchG ihr Stimmrecht nicht ausschließt (Vorschläge zum/zur Stadtbrandmeister/in und zum/zur Ortsbrandmeister/in sowie der jeweiligen Stellvertreter/innen), gleichberechtigt mit den übrigen Mitgliedern der Ortsfeuerwehr abstimmen dürfen.

 

Zu § 8:

 

Abs. 4:

Die Regelung, dass der/die Schirrmeister/in gegenüber den Gerätewartinnen und -warten weisungsbefugt ist, bedarf keiner Aufnahme in die Satzung. Solche Festlegungen werden grundsätzlich über Dienstanweisungen getroffen.

 

Zu § 9:

 

S. Erläuterung zu § 7 Abs. 1 „Doppelmitglieder“.

 

Abs. 2:

S. Erläuterung zu § 7 Abs. 1 „Doppelmitglieder“.

 

Die Aufnahme der Möglichkeit, ein Führungszeugnis anzufordern, soll sicherstellen, dass in dem besonders sensiblen Arbeitsfeld „Feuerwehr“ nur Personen zum Einsatz kommen, die in jeglicher Hinsicht vertrauenswürdig sind.

 

Abs. 3

Die Regelung des letzten Halbsatzes entspricht der Mustersatzung und auch der bisherigen Praxis. Einer zusätzlichen Kontrolle durch die Stadtverwaltung bedarf die Aufnahme neuer Mitglieder nicht.

 

Zu § 10

 

Abs. 1:

Zur Klarstellung wurde in diese Vorschrift aufgenommen, dass die Alters- und Ehrenabteilungen in den jeweiligen Ortsfeuerwehren eingerichtet sind.

 

Abs. 3:

Der neue Absatz drei trägt dem Umstand Rechnung, dass auch verdiente Einwohner/innen und Einwohner Ehrenmitglied werden können, die bislang nicht Mitglied der Einsatzabteilung der Feuerwehr waren und damit nicht in die Alters- und Ehrenabteilung versetzt werden können. Damit auch diese Personen Mitglied der Abteilung werden können, wurde dieser Absatz geschaffen.

 

Zu § 11

 

Abs. 2

Die Formulierung wurde geändert in „Mitglied sein“. Damit soll deutlich werden, dass diese Regelung nicht auf ein begrenztes Eintrittsalter („werden“) abstellt, sondern das maximale Lebensalter, das zur Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr berechtigt, das maßgebliche Kriterium ist.

 

Zu § 12

 

Abs. 2:

Das Kriterium der Geeignetheit wurde gestrichen. Eine solches ist für die Aufnahme in die Kinderfeuerwehr nicht erforderlich.

 

Wg. Altersgrenze s. Anmerkungen zu § 11 Abs. 2.

 

Zu § 13

 

Abs. 1:

S. Erläuterung zu § 1 Abs. 3.

 

Abs. 9 c:

Welche Mitglieder Stimmrecht haben, war bisher nicht eindeutig festgelegt. Mit der jetzigen Regelung ist dies geschehen.

 

Zu § 16

 

Die Regelungen über die Aufnahme fördernder Mitglieder sind umfassender und damit eindeutig geworden.

 

Zu § 17

 

Abs. 2:

Dass das Ortskommando die Entscheidung über eine Beurlaubung trifft, ist nicht erforderlich, dies durch den/die Ortsbrandmeister/in entscheiden zu lassen, ist ausreichend.

 

Abs. 3:

Das Nds. Brandschutzgesetz eröffnet die Möglichkeit, dass Mitglieder- der Alters- und Ehrenabteilung zu Ausbildungen und Einsätzen hinzugezogen werden. Die Darstellung dieser Regelung in der Satzung dient der Klarstellung.

 

Zu § 19

 

Abs. 1 Buchst. e)

Es ist die Beendigungsvoraussetzung für die sog. Doppelmitglieder bei Wegfall der Verfügbarkeit aufgenommen worden.

 

Abs. 3:

Es sind eigene Regelungen über die Beendigung der Mitgliedschaft in der Kinderabteilung eingefügt worden. Diese entsprechen systematisch denjenigen über die Beendigung der Mitgliedschaft in der Jugendabteilung.

 

Zu Abs. 6 Nr. 1:

Das Merkmal der schuldhaften Pflichtverletzung wurde entfernt. Dieses verlangt den Beweis, dass schuldhaftes Verhalten im Rechtssinne vorliegt. Es soll bereits bei den genannten Pflichtverletzungen die Möglichkeit eröffnet sein, vom Ausschlussrecht Gebrauch zu machen. Die Gründe, die zur Pflichtverletzung geführt haben, werden im Rahmen eines Ausschlussverfahrens auch weiterhin Gegenstand der Entscheidungsfindung sein müssen. Die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls werden immer ausreichend Berücksichtigung finden.

 

Zu Abs. 6 Nr. 8:

Dieser Tatbestand ist neu eingefügt worden. Die Freiwillige Feuerwehr ist eine kommunale Einrichtung, deren Mitglieder in besonderem Maße für die freiheitliche demokratische Grundordnung einstehen müssen.

 

Abs. 7:

Hier ist klargestellt worden, dass über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr das Ortskommando entscheidet.

 

Abs. 11

Die Rückgabe von zur Verfügung gestellten Gegenständen für den Dienst im Musikzug war bisher ungeregelt, es ist nun aufgenommen, worden, dass diese an den Musikzug  zu erfolgen hat.

 

ehemaliger Absatz 11

Dieser Absatz konnte entfallen, da die Berechtigung zum Tragen von Dienstkleidung bereits in § 10 Abs. 4 enthalten ist.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Laatzen wird in der anliegenden Form als Satzung beschlossen. Der Satzungsentwurf ist Bestandteil der Niederschrift.