Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzun-gen in öffentlichen Straßen in der Stadt Laatzen (SoNuGebS)
Vorlage
2015/115
Aktenzeichen
328301
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Für erlaubnis-/genehmigungsbedürftige Nutzungen außerhalb des Gemeingebrauchs (also z. B. Verkaufsstände, Alttextilcontainer, Baustofflagerung) erhebt die Stadt Laatzen Sondernutzungsgebühren. Durch diese besonderen Nutzungen wird die öffentliche Straße der bestimmungsgemäßen Nutzung wie z. B. „Fußgängerverkehr“ oder „Parken“ teilweise entzogen und einem anderen Zweck zugeführt. Die bisherigen Gebühren für Sondernutzungen in öffentlichen Straßen bilden diese Beeinträchtigung auf den Gemeingebrauch sowie den häufig erzielten wirtschaftlichen Vorteil, den Nutzerinnen und Nutzer davon haben, dass sie öffentlichen Straßenraum in Anspruch nehmen können, nicht hinreichend ab. Die mit dem Haushaltssicherungskonzept beschlossene Anpassung ist hiermit erfolgt und sowohl Gebührensatzung als auch Gebührentarif (sowie die Sondernutzungssatzung) sind nunmehr umfassend überarbeitet worden. Hierbei wurde nicht nur die Höhe der bisherigen Gebühren überprüft, sondern auch die bisherigen Tarifziffern präzisiert und erweitert.

 

Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgenommen worden:

 

Präambel

Die Präambel ist gekürzt und nunmehr ausschließlich auf die Grundlagen Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) und des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) gestützt.

 

 

Zu § 1

Neben redaktionellen Änderungen ist geregelt, dass Gebühren für erlaubnisfreie Sondernutzungen nicht erhoben werden. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Bei den erlaubnisfreien Sondernutzungen handelt es sich regelmäßig um in räumlicher und/oder zeitlicher Hinsicht geringfügige Inanspruchnahmen der Straße.

 

Die Regelungen des bisherigen Absatzes 2 werden aus systematischen Gründen in den neuen § 2 aufgenommen. Der Absatz 3 kann entfallen. Die Regelung ergibt sich zwingend aus der Anwendung des Gebührentarifs und ist daher entbehrlich.

 

Die Regelung des bisherigen Absatzes 4 war rechtlich problematisch (Bestimmtheitsgebot, Gebührenmaßstab etc.), so dass in der neuen Fassung ein Auffangtatbestand in der Nummer 28 des Gebührentarifs aufgenommen wurde.

 

Neben den Sondernutzungsgebühren werden für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse Verwaltungskosten nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) und nach der Satzung der Stadt Laatzen über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) erhoben. Der Rahmen beträgt 5,00-510,00 €. Als Maßstab wird der Verwaltungsaufwand zu Grunde gelegt (Gebührensätze analog der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -).  

 

Zu § 2

Der neue § 2 enthält einzelne Regelungen, um die Höhe der Gebühr festzusetzen.

 

Die generelle Festlegung der Bezugsgrößen führt zu einer Vereinfachung des Gebührentarifs. Außerdem werden weitere Regelungen getroffen, die zur Rechtssicherheit bei der Gebührenberechnung beitragen.

 

Zu § 3

Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 1 war bislang nicht eindeutig. Sie wurde vereinfacht und präzisiert.

 

Zu § 4

Die Vorschrift wurde insgesamt neu gefasst, um Rechtssicherheit herzustellen.

 

Zu § 5

Die bisherige Regelung des vorigen § 4 enthielt auch den Anspruch auf Erstattung für den Fall, dass die Sondernutzung aus Gründen, die der/die Nutzer/in selbst zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird. Die Neuregelung sieht eine Herabsetzung der Gebühr nur für den Fall der Aufhebung, also Rücknahme und Widerruf durch die Behörde, vor. Auf eine Herabsetzung auch für den Fall, dass die Nutzung aus eigenen Überlegungen des/der Nutzer/in beendet wird, besteht grundsätzlich kein Anspruch.

 

Zu § 6

Die Regelung wurde unter stärkerer Anlehnung an den Wortlaut des § 163 der Abgabenordnung (AO), der nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 des NKAG entsprechende Anwendung finden soll, präzisiert.

 

Zu § 7

Für bereits erteilte Erlaubnisse/Genehmigungen wurde eine Übergangsregelung geschaffen.

 

Zu § 8

Das Inkrafttreten wurde der heutigen Rechtslage angepasst.

 

 

Zum Gebührentarif im Allgemeinen

Die Sondernutzungsgebühr ist die Gegenleistung dafür, dass die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt ist und damit gleichzeitig eine Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten in Kauf genommen wird. § 21 NStrG (und der nahezu wortgleiche § 8 Abs. 3 FStrG) legt die o.a. Grundsätze der Gebührenbemessung fest und gibt damit Rahmen und Maß für ihre Festlegung der Höhe nach in der Satzung vor.

 

Eine Sondernutzungsgebühr soll das mögliche Ausmaß einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und den Nutzen für die die Sondernutzung ausübende Person in ein angemessenes Verhältnis setzen. Hierfür wurde der bestehende Gebührentarif überarbeitet

 

Die neue Regelungssystematik führt zu gerechteren Tarifen, weil damit eine stärkere Orientierung an der konkreten Nutzungsdauer verbunden ist. Erfolgt ist außerdem eine Abkehr von dem System des „Mengenrabatts“ (je länger die Sondernutzung, desto geringer die Gebühr pro Zeiteinheit). Die Gebühren sind jetzt für die längere Sondernutzung angehoben worden, um auf diese Weise auch eine Steuerungsfunktion auszuüben.

 

Bei der Überarbeitung hat sich eine grundsätzliche Anhebung der Tarife ergeben. Dies wirkt sich insbesondere für gewerbliche Nutzungen aus, dies allerdings nicht in einem solchen Rahmen, dass hiermit eine unverhältnismäßige Belastung von Gewerbetreibenden verbunden wäre.

 

Der Tarif unterscheidet nunmehr auch zwischen zwei Tarifzonen, wobei Tarifzone 1 ausschließlich den Leineplatz mit dem anschließenden Zugang zur Erich-Panitz-Straße umfasst.

 

Die Tatbestände sind präzisiert worden, so dass nunmehr eine höhere Anzahl von Tarifnummern vorhanden ist. Die bisherigen starren Tatbestände haben häufig zu Unsicherheiten bei der Gebührenberechnung geführt, so dass durch die Präzisierung Rechtssicherheit geschaffen und damit der Verwaltungsaufwand verringert wird. Inhaltlich ähnliche Tatbestände sind auch per Tarifnummer in Zusammenhang gebracht worden.

 

Vor diesem Hintergrund sind in der Gegenüberstellung von altem und neuem Tarif die Änderungen nicht in Form einer synoptischen Darstellung kenntlich gemacht. Die Lesbarkeit ist dadurch erheblich verbessert. Für eine bessere Übersichtlichkeit sind die neuen Gebührentatbestands-Nr. genannt. 

 

Soweit neben den vorgenannten noch besondere Erwägungen im Einzelfall hinzugetreten sind, werden diese nachfolgend erläutert:

 

Zu Nr. 1 (Schaukästen, Automaten etc.):

Abkehr vom Mengenrabatt, s. o. (0,19 €/Tag = 70 € je Jahr, 5,00 € mtl. = 60,00 €/Jahr)

 

Zu Nr. 3 (Verkaufsstände etc.):

Es wird ein Gebührentarif für kürzere Zeiträume (unter 30 Tage) eingeführt, gerade Wochenmarktstände werden nur an einem Tag in der Woche aufgestellt.

 

Zu Nr. 6 (Flächen für Kleider- und Schuhcontainer):

Es wird eine deutliche Anhebung der Gebühren vorgeschlagen. Das Interesse an der „Platzvergabe“ - zuletzt beantragten 44 Firmen die Aufstellung - spricht für ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, das berücksichtigt werden sollte. Es spricht einiges dafür, dass der/die Gebührenschuldner/in der Leistung nähersteht als die Allgemeinheit und damit auch sein/ihr Nutzen höher anzusetzen ist. Ein Oberverwaltungsgericht setzte den jährlichen Gewinn nur eines Altkleidercontainers mit 5.000,00 € an. Die künftige Gebühr in Laatzen wird je Container 365,00 € jährlich betragen.

 

Zu Nr. 7 (Flächen für Behälter für sonstige Abfälle zur Verwertung)

Eine Tarifnummer für sonstige Abfälle existiert bislang nicht. Da hiervon voraussichtlich zukünftig maßgeblich Behälter für Altpapier, Altglas und „gelbe Säcke“, also Entsorgungsmöglichkeiten von allgemeinem Interesse erfasst sein werden, wurde der Gebührensatz bewusst niedrig gewählt.

 

Zu Nr. 9 (Abstellen von Kraftfahrzeugen allein oder überwiegend zu Werbezwecken)

Das Abstellen von Fahrzeugen und Werbeanhängern soll als eigenständiger Gebührentatbestand geregelt werden.

 

Zu Nr. 12 (Lagerung von Gegenständen aller Art)

Dieser Tarifpunkt gilt als Auffangtatbestand für nicht in einzelnen Tarifpunkten von Nr. 1 bis 11 erfasste Gegenstände.

 

Zu Nr. 16 (sonstige Werbeanlagen)

Dieser Tarifpunkt gilt als Auffangtatbestand für nicht in einzelnen Tarifpunkten erfasste Werbeanlagen.

 

Zu Nr. 17 ff (ab hier alle neu)

Die Tarifnummern sind hinzugekommen, weil diese Sondernutzungen in der Vergangenheit häufiger aufgetreten sind und eine kleinteilige Aufstellung Rechtssicherheit schafft.

 

Zu Nr. 25 + 26 (nicht zugelassene Fahrzeuge und Anhänger)

Grundsätzlich ist das Abstellen von nicht zugelassenen aber zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten Fahrzeugen und Anhängern nicht genehmigungsfähig. Da dies jedoch immer wieder vorkommt, sollen hierfür auch Sondernutzungsgebühren anfallen. Diese Tatbestände wurden daher bewusst an das Ende des Tarifs gestellt.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dürr

 

Beschlussvorschlag:

Die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen in öffentlichen Straßen in der Stadt Laatzen (Sondernutzungsgebührensatzung) wird beschlossen. Der Satzungsentwurf ist Bestandteil der Niederschrift.