Sachverhalt:
Für
erlaubnis-/genehmigungsbedürftige Nutzungen außerhalb des Gemeingebrauchs (also
z. B. Verkaufsstände, Alttextilcontainer, Baustofflagerung) erhebt die Stadt
Laatzen Sondernutzungsgebühren. Durch diese besonderen Nutzungen wird die
öffentliche Straße der bestimmungsgemäßen Nutzung wie z. B. „Fußgängerverkehr“
oder „Parken“ teilweise entzogen und einem anderen Zweck zugeführt. Die
bisherigen Gebühren für Sondernutzungen in öffentlichen Straßen bilden diese
Beeinträchtigung auf den Gemeingebrauch sowie den häufig erzielten wirtschaftlichen
Vorteil, den Nutzerinnen und Nutzer davon haben, dass sie öffentlichen
Straßenraum in Anspruch nehmen können, nicht hinreichend ab. Die mit dem
Haushaltssicherungskonzept beschlossene Anpassung ist hiermit erfolgt und
sowohl Gebührensatzung als auch Gebührentarif (sowie die Sondernutzungssatzung)
sind nunmehr umfassend überarbeitet worden. Hierbei wurde nicht nur die Höhe
der bisherigen Gebühren überprüft, sondern auch die bisherigen Tarifziffern
präzisiert und erweitert.
Im Einzelnen sind
folgende Änderungen vorgenommen worden:
Präambel
Die Präambel ist
gekürzt und nunmehr ausschließlich auf die Grundlagen Niedersächsischen
Straßengesetzes (NStrG) und des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) gestützt.
Zu § 1
Neben
redaktionellen Änderungen ist geregelt, dass Gebühren für erlaubnisfreie
Sondernutzungen nicht erhoben werden. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis.
Bei den erlaubnisfreien Sondernutzungen handelt es sich regelmäßig um in
räumlicher und/oder zeitlicher Hinsicht geringfügige Inanspruchnahmen der
Straße.
Die Regelungen des
bisherigen Absatzes 2 werden aus systematischen Gründen in den neuen
§ 2 aufgenommen. Der Absatz 3 kann entfallen. Die Regelung ergibt
sich zwingend aus der Anwendung des Gebührentarifs und ist daher entbehrlich.
Die Regelung des
bisherigen Absatzes 4 war rechtlich problematisch (Bestimmtheitsgebot,
Gebührenmaßstab etc.), so dass in der neuen Fassung ein Auffangtatbestand in
der Nummer 28 des Gebührentarifs aufgenommen wurde.
Neben den
Sondernutzungsgebühren werden für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse
Verwaltungskosten nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) und
nach der Satzung der Stadt Laatzen über die Erhebung
von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) erhoben.
Der Rahmen beträgt 5,00-510,00 €. Als Maßstab wird der Verwaltungsaufwand
zu Grunde gelegt (Gebührensätze analog der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und
Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -).
Zu § 2
Der neue § 2
enthält einzelne Regelungen, um die Höhe der Gebühr festzusetzen.
Die generelle
Festlegung der Bezugsgrößen führt zu einer Vereinfachung des Gebührentarifs.
Außerdem werden weitere Regelungen getroffen, die zur Rechtssicherheit bei der
Gebührenberechnung beitragen.
Zu § 3
Die bisherige
Regelung in § 2 Abs. 1 war bislang nicht eindeutig. Sie wurde vereinfacht und
präzisiert.
Zu § 4
Die Vorschrift wurde
insgesamt neu gefasst, um Rechtssicherheit herzustellen.
Zu § 5
Die bisherige
Regelung des vorigen § 4 enthielt auch den Anspruch auf Erstattung für den
Fall, dass die Sondernutzung aus Gründen, die der/die Nutzer/in selbst zu
vertreten hat, vorzeitig beendet wird. Die Neuregelung sieht eine Herabsetzung
der Gebühr nur für den Fall der Aufhebung, also Rücknahme und Widerruf durch
die Behörde, vor. Auf eine Herabsetzung auch für den Fall, dass die Nutzung aus
eigenen Überlegungen des/der Nutzer/in beendet wird, besteht grundsätzlich kein
Anspruch.
Zu § 6
Die Regelung wurde
unter stärkerer Anlehnung an den Wortlaut des § 163 der Abgabenordnung
(AO), der nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 des NKAG entsprechende
Anwendung finden soll, präzisiert.
Zu § 7
Für bereits
erteilte Erlaubnisse/Genehmigungen wurde eine Übergangsregelung geschaffen.
Zu § 8
Das Inkrafttreten
wurde der heutigen Rechtslage angepasst.
Zum Gebührentarif im Allgemeinen
Die
Sondernutzungsgebühr ist die Gegenleistung dafür, dass die Benutzung einer
öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt ist und damit
gleichzeitig eine Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen
Nutzungsmöglichkeiten in Kauf genommen wird. § 21 NStrG (und der
nahezu wortgleiche § 8 Abs. 3 FStrG) legt die o.a. Grundsätze
der Gebührenbemessung fest und gibt damit Rahmen und Maß für ihre Festlegung
der Höhe nach in der Satzung vor.
Eine
Sondernutzungsgebühr soll das mögliche Ausmaß einer Beeinträchtigung des
Gemeingebrauchs und den Nutzen für die die Sondernutzung ausübende Person in
ein angemessenes Verhältnis setzen. Hierfür wurde der bestehende Gebührentarif
überarbeitet
Die neue
Regelungssystematik führt zu gerechteren Tarifen, weil damit eine stärkere
Orientierung an der konkreten Nutzungsdauer verbunden ist. Erfolgt ist außerdem
eine Abkehr von dem System des „Mengenrabatts“ (je länger die Sondernutzung,
desto geringer die Gebühr pro Zeiteinheit). Die Gebühren sind jetzt für die
längere Sondernutzung angehoben worden, um auf diese Weise auch eine
Steuerungsfunktion auszuüben.
Bei der
Überarbeitung hat sich eine grundsätzliche Anhebung der Tarife ergeben. Dies
wirkt sich insbesondere für gewerbliche Nutzungen aus, dies allerdings nicht in
einem solchen Rahmen, dass hiermit eine unverhältnismäßige Belastung von
Gewerbetreibenden verbunden wäre.
Der Tarif
unterscheidet nunmehr auch zwischen zwei Tarifzonen, wobei Tarifzone 1
ausschließlich den Leineplatz mit dem anschließenden Zugang zur
Erich-Panitz-Straße umfasst.
Die Tatbestände
sind präzisiert worden, so dass nunmehr eine höhere Anzahl von Tarifnummern
vorhanden ist. Die bisherigen starren Tatbestände haben häufig zu
Unsicherheiten bei der Gebührenberechnung geführt, so dass durch die
Präzisierung Rechtssicherheit geschaffen und damit der Verwaltungsaufwand
verringert wird. Inhaltlich ähnliche Tatbestände sind auch per Tarifnummer in
Zusammenhang gebracht worden.
Vor diesem
Hintergrund sind in der Gegenüberstellung von altem und neuem Tarif die
Änderungen nicht in Form einer synoptischen Darstellung kenntlich gemacht. Die
Lesbarkeit ist dadurch erheblich verbessert. Für eine bessere Übersichtlichkeit
sind die neuen Gebührentatbestands-Nr. genannt.
Soweit neben den
vorgenannten noch besondere Erwägungen im Einzelfall hinzugetreten sind, werden
diese nachfolgend erläutert:
Zu Nr. 1 (Schaukästen,
Automaten etc.):
Abkehr vom
Mengenrabatt, s. o. (0,19 €/Tag = 70 € je Jahr, 5,00 € mtl. = 60,00
€/Jahr)
Zu Nr. 3
(Verkaufsstände etc.):
Es wird ein
Gebührentarif für kürzere Zeiträume (unter 30 Tage) eingeführt, gerade
Wochenmarktstände werden nur an einem Tag in der Woche aufgestellt.
Zu Nr. 6 (Flächen
für Kleider- und Schuhcontainer):
Es wird eine
deutliche Anhebung der Gebühren vorgeschlagen. Das Interesse an der
„Platzvergabe“ - zuletzt beantragten 44 Firmen die Aufstellung - spricht für
ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, das berücksichtigt werden sollte.
Es spricht einiges dafür, dass der/die Gebührenschuldner/in der Leistung
nähersteht als die Allgemeinheit und damit auch sein/ihr Nutzen höher
anzusetzen ist. Ein Oberverwaltungsgericht setzte den jährlichen Gewinn nur
eines Altkleidercontainers mit 5.000,00 € an. Die künftige Gebühr in
Laatzen wird je Container 365,00 € jährlich betragen.
Zu Nr. 7 (Flächen
für Behälter für sonstige Abfälle zur Verwertung)
Eine Tarifnummer
für sonstige Abfälle existiert bislang nicht. Da hiervon voraussichtlich
zukünftig maßgeblich Behälter für Altpapier, Altglas und „gelbe Säcke“, also
Entsorgungsmöglichkeiten von allgemeinem Interesse erfasst sein werden, wurde
der Gebührensatz bewusst niedrig gewählt.
Zu Nr. 9
(Abstellen von Kraftfahrzeugen allein oder überwiegend zu Werbezwecken)
Das Abstellen von
Fahrzeugen und Werbeanhängern soll als eigenständiger Gebührentatbestand
geregelt werden.
Zu Nr. 12 (Lagerung
von Gegenständen aller Art)
Dieser Tarifpunkt
gilt als Auffangtatbestand für nicht in einzelnen Tarifpunkten von Nr. 1
bis 11 erfasste Gegenstände.
Zu Nr. 16 (sonstige
Werbeanlagen)
Dieser Tarifpunkt
gilt als Auffangtatbestand für nicht in einzelnen Tarifpunkten erfasste Werbeanlagen.
Zu Nr. 17
ff (ab hier alle neu)
Die Tarifnummern
sind hinzugekommen, weil diese Sondernutzungen in der Vergangenheit häufiger
aufgetreten sind und eine kleinteilige Aufstellung Rechtssicherheit schafft.
Zu Nr. 25 + 26
(nicht zugelassene Fahrzeuge und Anhänger)
Grundsätzlich ist das
Abstellen von nicht zugelassenen aber zulassungspflichtigen sowie von nicht
betriebsbereiten Fahrzeugen und Anhängern nicht genehmigungsfähig. Da dies
jedoch immer wieder vorkommt, sollen hierfür auch Sondernutzungsgebühren
anfallen. Diese Tatbestände wurden daher bewusst an das Ende des Tarifs
gestellt.
In Vertretung
Dürr
Beschlussvorschlag:
Die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für
Sondernutzungen in öffentlichen Straßen in der Stadt Laatzen (Sondernutzungsgebührensatzung)
wird beschlossen. Der Satzungsentwurf ist Bestandteil der Niederschrift.