Betreff
Neufassung der Satzung der Stadt Laatzen über die Sondernutzung öffentlicher Straßen in der Stadt Laatzen (Sondernutzungssatzung - SoNuS)
Vorlage
2015/114
Aktenzeichen
328301
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

Das Niedersächsische Straßengesetz (NStrG) und das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) ermächtigen die Gemeinden, die Sondernutzung mittels Satzung zu regeln.

 

Bei Sondernutzungen öffentlicher Straßen handelt es sich um solche Nutzungen öffentlicher Straßen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, u.a. also Zwecke, die nicht zum Verkehr rechnen oder zwar zum Verkehr rechnen, aber nicht von der Widmung gedeckt sind oder auch Zwecke, die nicht vorwiegend dem Verkehr dienen. Unter den Begriff der Sondernutzung fallen demnach z. B. das Aufstellen von Verkaufsständen, Bauzäunen, Textil- und Schuhcontainern aber auch Werbefahrzeuge.

 

Ebenso wie die Sondernutzungsgebührensatzung - insbesondere deren Gebührentarif - bedurfte auch die Sondernutzungssatzung der Stadt Laatzen einer umfassenden Überarbeitung.

 

Angesichts der Vielzahl der aus rechtlichen, systematischen und redaktionellen Gründen notwendigen Änderungen, soll auf eine Änderung der Satzung zugunsten einer Neufassung verzichtet werden.

 

Der Entwurf der Satzung und eine Synopse ist beigefügt.

 

Im Nachfolgenden werden die wesentlichen Änderungen dargestellt, auf die Erläuterung rein redaktioneller, systematischer oder grammatikalischer Änderungen wird weitgehend verzichtet. Die Änderungen sind im Einzelnen der Synopse zum Satzungsentwurf zu entnehmen.

 

 

Zu den Änderungen im Einzelnen:

 

Zu § 1

Die Vorschrift beginnt nunmehr mit einer Erläuterung des Regelungsgegenstandes. Der Geltungsbereich wird jetzt mit dem Absatz zwei festgelegt. Um in der Anwendung der Satzung größtmögliche Klarheit zu erreichen, ist der Absatz drei eingefügt worden. Den dort dargestellten Begrifflichkeiten kommt in der Anwendung maßgebliche Bedeutung zu, der Wortsinn soll daher klar definiert sein.

 

Zu § 2

Der § 2 wurde erheblich gestrafft. Auf die einzelnen Arten der Sondernutzung wird erst in den folgenden §§ eingegangen.

 

Zu § 3

In § 3 werden die erlaubnisfreien Sondernutzungen geregelt. Hier wurde zur Klarstellung die Anlage 1 beigefügt. In Absatz 2 ist geregelt, dass auch erlaubnisfreie Sondernutzungen anzuzeigen und auch die Pflichten nach § 8 zu beachten sind, die für erlaubnispflichtige Sondernutzungen gelten. Die Anzeigepflicht wurde aufgenommen, um einen Überblick über alle – auch erlaubnisfreie – Sondernutzungen zu behalten und diese bei ggf. weiteren Sondernutzungen berücksichtigen zu können. Absatz 3 ist lediglich ein Hinweis, dass weitere Bestimmungen unberührt bleiben.

 

Zu § 4

In § 4 werden Regelungen zu erlaubnisfreien Sondernutzungen getroffen. Die Erteilung von Auflagen steht unter den genannten Voraussetzungen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dass es sich um Eingriffe handelt, die in der Regel erst nach Aufnahme der Sondernutzung zum Tragen kommen, dürfte klar sein.

 

Zu § 5

In § 5 wird auf die Anlage 2 für die Definition der erlaubnispflichtigen Sondernutzungen verwiesen.

 

Zu § 6

§ 6 regelt, dass ein Antrag spätestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Sondernutzung bei der Stadt vorliegen muss, um eine rechtzeitige Planung der Sondernutzungen zu ermöglichen. Es wird eine angemessene Bearbeitungszeit berücksichtigt. Derzeit werden häufig Sondernutzungen sehr kurzfristig beantragt, so dass die Bearbeitung bevorzugt erfolgen muss, um die Erlaubnis noch vor Beginn der Sondernutzung zu erteilen. Dadurch werden diejenigen benachteiligt, die rechtzeitig ihre Anträge stellen. Als Ausnahmetatbestand wurde der S. 5 angefügt, um auch kurzfristiger reagieren zu können. Abs. 2 regelt, dass der Antrag vollständige und präzise Angaben über die beabsichtigte Sondernutzung enthalten soll und ggf. Angaben und Unterlagen nachgefordert werden können. So soll sichergestellt werden, dass die Angaben bzw. Unterlagen von der antragstellenden Person vorgelegt werden und nicht durch die Stadt mit hohem Arbeitsaufwand besorgt werden müssen.

 

Zu § 7

§ 7 regelt die Voraussetzungen für die Erteilung und die Form der Sondernutzungserlaubnis, um Rechtssicherheit in der Bearbeitung herzustellen. Außerdem wird der verfrühten Antragstellung entgegen gewirkt und die Möglichkeit gegeben, Auflagen und Beschränkungen in die Erlaubnis aufzunehmen.

 

Zu § 8

In § 8 sind die Pflichten der Erlaubnisnehmerin bzw. des –nehmers geregelt.

 

Zu § 9

Die Regelungen des § 9 sind aufgenommen worden, um Verunreinigungen und damit verbundene Kosten für die Stadt Laatzen zu vermeiden.

 

Zu § 10

In § 10 ist die Erhebung von Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen in öffentlichen Straßen in der Stadt Laatzen (SoNuGebS) geregelt. Außerdem werden neben den Gebühren für die Sondernutzung auch Verwaltungskosten festgesetzt. Dies wird durch den S. 2 verdeutlicht.

 

Zu § 11

§ 11 trifft Regelungen in Haftungsfragen.

 

Zu § 12

Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten wird auf das Niedersächsische Straßengesetz (NStrG) und das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verwiesen, so dass die Bußgeldvorschriften dieser Gesetze anwendbar sind. In Abs. 2 wurde ein Ordnungswidrigkeitentatbestand für die nicht korrekte Anzeige einer Sondernutzung aufgenommen, da dies nicht in den o.g. Gesetzen geregelt ist.

 

Zu § 13

Durch die Regelung wird erreicht, dass für alle bereits vor dem Inkrafttreten der Satzung genehmigten erlaubnispflichtigen und angezeigten erlaubnisfreien Sondernutzungen das alte Recht weitergilt. Auf diese Weise wird ein klarer Schnitt erreicht. Die Regelungen der neuen Satzung gelten damit nur für Sondernutzungen, die nach dem Inkrafttreten aufgenommen werden sollen.

 

Zu § 14

Die Regelung zum Inkrafttreten wird an die aktuelle Rechtslage angepasst.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dürr

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Satzung der Stadt Laatzen über die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungssatzung – SoNuS) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Der Satzungsentwurf ist Bestandteil der Niederschrift.