Sachverhalt:
Das
Niedersächsische Straßengesetz (NStrG) und das Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
ermächtigen die Gemeinden, die Sondernutzung mittels Satzung zu regeln.
Bei Sondernutzungen
öffentlicher Straßen handelt es sich um solche Nutzungen öffentlicher Straßen,
die über den Gemeingebrauch hinausgehen, u.a. also Zwecke, die nicht zum
Verkehr rechnen oder zwar zum Verkehr rechnen, aber nicht von der Widmung
gedeckt sind oder auch Zwecke, die nicht vorwiegend dem Verkehr dienen. Unter
den Begriff der Sondernutzung fallen demnach z. B. das Aufstellen von Verkaufsständen,
Bauzäunen, Textil- und Schuhcontainern aber auch Werbefahrzeuge.
Ebenso wie die
Sondernutzungsgebührensatzung - insbesondere deren Gebührentarif - bedurfte
auch die Sondernutzungssatzung der Stadt Laatzen einer umfassenden Überarbeitung.
Angesichts der
Vielzahl der aus rechtlichen, systematischen und redaktionellen Gründen
notwendigen Änderungen, soll auf eine Änderung der Satzung zugunsten einer
Neufassung verzichtet werden.
Der Entwurf der
Satzung und eine Synopse ist beigefügt.
Im Nachfolgenden
werden die wesentlichen Änderungen dargestellt, auf die Erläuterung rein
redaktioneller, systematischer oder grammatikalischer Änderungen wird
weitgehend verzichtet. Die Änderungen sind im Einzelnen der Synopse zum
Satzungsentwurf zu entnehmen.
Zu den Änderungen
im Einzelnen:
Zu § 1
Die Vorschrift
beginnt nunmehr mit einer Erläuterung des Regelungsgegenstandes. Der
Geltungsbereich wird jetzt mit dem Absatz zwei festgelegt. Um in der Anwendung
der Satzung größtmögliche Klarheit zu erreichen, ist der Absatz drei eingefügt
worden. Den dort dargestellten Begrifflichkeiten kommt in der Anwendung
maßgebliche Bedeutung zu, der Wortsinn soll daher klar definiert sein.
Zu § 2
Der § 2 wurde
erheblich gestrafft. Auf die einzelnen Arten der Sondernutzung wird erst in den
folgenden §§ eingegangen.
Zu § 3
In § 3 werden die
erlaubnisfreien Sondernutzungen geregelt. Hier wurde zur Klarstellung die
Anlage 1 beigefügt. In Absatz 2 ist geregelt, dass auch erlaubnisfreie
Sondernutzungen anzuzeigen und auch die Pflichten nach § 8 zu beachten sind,
die für erlaubnispflichtige Sondernutzungen gelten. Die Anzeigepflicht wurde
aufgenommen, um einen Überblick über alle – auch erlaubnisfreie –
Sondernutzungen zu behalten und diese bei ggf. weiteren Sondernutzungen
berücksichtigen zu können. Absatz 3 ist lediglich ein Hinweis, dass weitere
Bestimmungen unberührt bleiben.
Zu § 4
In § 4 werden
Regelungen zu erlaubnisfreien Sondernutzungen getroffen. Die Erteilung von Auflagen steht unter den genannten Voraussetzungen
im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dass es sich um Eingriffe handelt, die
in der Regel erst nach Aufnahme der Sondernutzung zum Tragen kommen, dürfte
klar sein.
Zu § 5
In § 5 wird auf die
Anlage 2 für die Definition der erlaubnispflichtigen Sondernutzungen verwiesen.
Zu § 6
§ 6 regelt, dass
ein Antrag spätestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Sondernutzung
bei der Stadt vorliegen muss, um eine rechtzeitige Planung der Sondernutzungen
zu ermöglichen. Es wird eine angemessene Bearbeitungszeit berücksichtigt.
Derzeit werden häufig Sondernutzungen sehr kurzfristig beantragt, so dass die
Bearbeitung bevorzugt erfolgen muss, um die Erlaubnis noch vor Beginn der
Sondernutzung zu erteilen. Dadurch werden diejenigen benachteiligt, die
rechtzeitig ihre Anträge stellen. Als Ausnahmetatbestand wurde der S. 5
angefügt, um auch kurzfristiger reagieren zu können. Abs. 2 regelt, dass der
Antrag vollständige und präzise Angaben über die beabsichtigte Sondernutzung
enthalten soll und ggf. Angaben und Unterlagen nachgefordert werden können. So
soll sichergestellt werden, dass die Angaben bzw. Unterlagen von der
antragstellenden Person vorgelegt werden und nicht durch die Stadt mit hohem
Arbeitsaufwand besorgt werden müssen.
Zu § 7
§ 7 regelt die
Voraussetzungen für die Erteilung und die Form der Sondernutzungserlaubnis, um
Rechtssicherheit in der Bearbeitung herzustellen. Außerdem wird der verfrühten
Antragstellung entgegen gewirkt und die Möglichkeit gegeben, Auflagen und
Beschränkungen in die Erlaubnis aufzunehmen.
Zu § 8
In § 8 sind die
Pflichten der Erlaubnisnehmerin bzw. des –nehmers geregelt.
Zu § 9
Die Regelungen des
§ 9 sind aufgenommen worden, um Verunreinigungen und damit verbundene Kosten
für die Stadt Laatzen zu vermeiden.
Zu § 10
In § 10 ist die
Erhebung von Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für
Sondernutzungen in öffentlichen Straßen
in der Stadt Laatzen (SoNuGebS) geregelt. Außerdem werden neben den Gebühren für
die Sondernutzung auch Verwaltungskosten festgesetzt. Dies wird durch den S. 2
verdeutlicht.
Zu § 11
§ 11 trifft
Regelungen in Haftungsfragen.
Zu § 12
Hinsichtlich der
Ordnungswidrigkeiten wird auf das Niedersächsische Straßengesetz (NStrG) und
das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verwiesen, so dass die Bußgeldvorschriften
dieser Gesetze anwendbar sind. In Abs. 2 wurde ein
Ordnungswidrigkeitentatbestand für die nicht korrekte Anzeige einer
Sondernutzung aufgenommen, da dies nicht in den o.g. Gesetzen geregelt ist.
Zu § 13
Durch die Regelung
wird erreicht, dass für alle bereits vor dem Inkrafttreten der Satzung genehmigten
erlaubnispflichtigen und angezeigten erlaubnisfreien Sondernutzungen das alte
Recht weitergilt. Auf diese Weise wird ein klarer Schnitt erreicht. Die
Regelungen der neuen Satzung gelten damit nur für Sondernutzungen, die nach dem
Inkrafttreten aufgenommen werden sollen.
Zu § 14
Die Regelung zum
Inkrafttreten wird an die aktuelle Rechtslage angepasst.
In Vertretung
Dürr
Beschlussvorschlag:
Die Satzung der
Stadt Laatzen über die Sondernutzung öffentlicher Straßen
(Sondernutzungssatzung – SoNuS) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Der Satzungsentwurf ist Bestandteil der Niederschrift.