Betreff
Bebauungsplan Nr. 308 A "Vor dem Laagberg West", OS Ingeln-Oesselse
- Aufstellungsbeschluss und
- Beschluss zur öffentlichen Auslegung
Vorlage
2012/289
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

  1. Das OVG Lüneburg hat am 12.06.2012 sowohl den Ursprungsplan Nr. 308 aus 2007 als auch die Neufassung aus 2011 primär  wegen eines Verfahrens- bzw. Bekanntmachungsfehlers für unwirksam erklärt, nämlich wegen des unterbliebenen Hinweises auf der Planurkunde bzw. in der Schlussbekanntmachung, dass die DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau", auf die sich die Festsetzungen zum passiven Schallschutz beziehen, bei der Verwaltung eingesehen werden kann.

 

            Aufgrund dieses formalen Fehlers wurden die B-Pläne für "nicht teilbar" erklärt. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die B-Pläne "insgesamt" und nicht nur teilweise  für unwirksam zu befinden waren, obwohl die übrigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, insbesondere für den westlich des Feldweges gelegenen, überwiegenden Teil des Plangebietes nicht beanstandet wurden.

 

            Als ergänzungs- und vertiefungsbedürftig stufte das OVG die aus seiner Sicht nicht  ausreichende Begründung ein, weshalb in einen lärmvorbelasteten Bereich hinein geplant wurde (dies betrifft nicht allein die Vorbelastung durch die landwirtschaftliche Hofstelle sondern auch durch den Verkehr auf der K 266 und der BAB A 7), ferner die nicht ausreichende Darlegung "besonderer städtebaulicher Gründe", die es rechtfertigen, im Teilbereich östlich des Feldweges derart nah an die Hofstelle heranzubauen, während andererseits die schalltechnische Wirksamkeit der Riegelbebauung mit Gartenhofhäusern gerade wegen des geringen Abstandes bestätigt wurde.

 

Die erforderliche Überarbeitung des B-Planes  betrifft somit nur Teilaspekte – insbesondere die Teilfläche östlich des Feldweges -  und nicht den Plan bzw. die Planung als solche. Insbesondere sind weder das Nutzungs- noch das Erschließungskonzept im westlichen Teilgebiet (HRG) in Frage zu stellen oder wesentlichen Änderungen zu unterziehen, vielmehr betrifft die notwendige Überarbeitung vor allem die Abwägung und Begründung. 

 

  1. Seitens der Kläger wurde im Normenkontrollverfahren (wenngleich nicht entscheidungserheblich) moniert, dass die angrenzende Hofstelle Pfingstangerweg 2 nicht in den Geltungsbereich der Bebauungspläne 308 / 308 NF einbezogen wurde, außerdem ein Mindestabstand der künftigen Bebauung zur Grenze der Hofstelle von 30 m gefordert.

 

Im Rahmen der Überarbeitung bzw. Neuaufstellung des Bebauungsplanes soll nunmehr dieser Kritik gefolgt und das Planungsgebiet zugunsten einer "ganzheitlichen Betrachtung"  um die Hofstelle und die nördlich bzw. daran angrenzenden  Grundstücke Hauptstraße 2 / 2A und Pfingstangerweg 4 erweitert werden.

 

Vorgesehen ist allerdings, hierfür einen komplementären, eigenständigen Bebauungsplan (B-Plan Nr. 308 B "Vor dem Laagberg / Pfingstangerweg") aufzustellen, in dem die Hofstelle einschließlich der bestehenden Halle und die genannten angrenzenden Grundstücke als Dorfgebiet (MD-Gebiet gem. § 5 BauNVO), die  westlichen Teilflächen der betreffenden Flurstücke  als "Fläche für Landwirtschaft/Ackerfläche" festgesetzt werden könnten.

 

Dem landwirtschaftlichen Betrieb  stehen dann planungsrechtlich gesicherte betriebliche bzw. bauliche Entwicklungsmöglichkeiten zu Verfügung -  und zwar südlich der Mehrzweckhalle und unter Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben. 

 

In den B-Plan 308 B soll ferner der 22 m breite, aus dem Geltungsbereich des B-Planes 308 NF ausgegliederter Flächenstreifen parallel zur angrenzenden Hofstelle  (in 308 NF festgesetzt als "umstrittenes" WA14 - Gartenhofhäuser) aufgenommen werden. Denn die für diese Teilfläche zu treffenden künftigen Festsetzungen bedürfen zunächst eingehender neuer schalltechnischer Berechnungen sowie – nach Auffassung  des OVG Lüneburg -  einer vertiefenden Abwägung und Begründung (siehe oben).

           

Besagter Flächenstreifen ist im Flächennutzungsplan  als Wohnbaufläche  dargestellt, überlagert mit der Darstellung "Fläche für Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen". Diese Vorgabe ist bei der weiteren Planung aufgrund der Bindungswirkung  des F-Planes zu beachten. Die im B-Plan 308 A verbleibende Teilfläche östlich des Wirtschaftsweges bzw. die in den dort festgesetzten Baufeldern zulässigen Wohngebäude halten den geforderten Abstand von 30 m ein. Für die der Hofstelle zugewandten Grundstücke sieht der Bebauungsplan eine Teilabschirmung durch 2,0 m bis 2,5 m hohe Dichtzäune vor.

 

  1. Der Geltungsbereich des B-Planes 308 A "Vor dem Laagberg West" entspricht -   mit Ausnahme  des ausgegliederten WA14 /Gartenhofhäuser - dem der voraufgegangenen Planfassung 308 NF.

Das Nutzungs- und Erschließungskonzept der Planvorgänger bleibt - nicht zuletzt wegen der bereits durchgeführten Erschließungs- und Hochbaumaßnahmen im ersten Bauabschnitt - unverändert, auch werden die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften des B-Plan 308 NF bis auf einige geringfügige Modifizierungen weitestgehend  übernommen.

 

 Als wesentliche inhaltliche Änderung zu nennen ist die Herausnahme der seinerzeit geplanten Kindertagesstätte am EDEKA-Markt; die betreffende Fläche wird wieder als Sondergebiet/Nahversorger ausgewiesen, um die Ansiedlung komplementärer Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe zu ermöglichen.  

 

Weitere geringfügige Modifizierungen betreffen u.a. die Erweiterung  um einen 2 m-Streifen des  WA-Gebietes am Kinderspielplatz, die Reduzierung der Flächenaufweitungen in zwei der privaten Erschließungswege, eine Verbreiterung des Pflanzstreifens im WA13 nebst geringfügiger Verschiebung der überbaubaren Flächen und der Privaterschließung.

 

Über Ziel und Zweck sowie die wesentlichen Inhalte und Auswirkungen der Planung sind die breite Öffentlichkeit sowie die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch die vorausgegangen Aufstellungsverfahren hinlänglich informiert, so dass von den Verfahrensschritten der frühzeitigen Beteiligung und Unterrichtung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB abgesehen wird.

 

 

Einzelheiten bitte ich den Anlagen  - Planzeichnung,  textliche Festsetzungen und Begründung - zu entnehmen.

 

Im Auftrag

 

 

Dürr                                                                                                               

 

 

Anlagen

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 308 A "Vor dem Laagberg West" wird beschlossen. Das Nutzungs- und Erschließungskonzept des B-Planes 308 NF ist unverändert zu übernehmen.

           

  1. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 308 A wird begrenzt

 

-     im Norden von der nördlichen Grenze der K 266,

 

-       im Osten, auf 33 m Länge nach Süden, von der westlichen Grenze des Flurstücks 25/3 (Grundstück Hauptstraße 2/2A), ab dort von einer gedachten Linie in 22 m Parallelabstand zur nördlichen Grenze des Flurstücks 24 (Hofstelle Pfingstangerweg 2) nach Westen bis zum Flurstück 25/1 (Wirtschaftsweg), 

 

-       im Südosten zunächst von der nördlichen, dann von der nach Süden abknickenden  westlichen Grenze des Flurstücks 25/1 (Wirtschaftsweg), 

 

-       im Süden von der nördlichen Grenze des Flurstücks 4 (Ackerfläche  und

 

-       im Westen (Nord-Südrichtung) von der östlichen Grenze des Flurstücks 33 der Flur 8, Gemarkung Oesselse, (Dauerkleingartenanlage Hösselgraben) und deren Verlängerung nach Süden bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks 4.

 

Mit Ausnahme des Flurstücks 33, Flur 8 Gemarkung Oesselse, liegen die übrigen genannten Flurstücke sämtlich in der Flur 5, Gemarkung Ingeln.

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 308 A "Vor dem Laagberg West" mit der dazugehörigen Begründung - jeweils Stand 24.10.2012 – ist nach Maßgabe des § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen und parallel dazu sind gemäß § 4 (2) BauGB die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen.