Betreff
Ergänzungen zum Kinderspielplatz-Entwicklungskonzept
Vorlage
2012/101/1
Art
Mitteilung
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Aufgrund von landesgesetzlichen Änderungen steht die Situation der Spielplätze für Kleinkinder und für Kinder derzeit landesweit an einem Scheideweg.

 

Im Rahmen des „Bürokratieabbaus“ wurde in Niedersachsen das „ Niedersächsische Spielplatzgesetz v. 06.02.1973“ (NSpPG) ausgesetzt, das Regelungen für das Alter von 0 – 12 Jahren vorsah. Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) i. d. F. v. 12.04.2012 gibt nunmehr nur noch Regelungen für die Altersgruppe von 0 – 6 Jahren vor.

 

Vor diesem Hintergrund entspricht die Klassifizierung der Dr.-Nr. 2012/101 noch der bisherigen Systematik.

 

Schon bisher war es so, dass für Kleinkinder im Geschosswohnungsbau auf dem Baugrundstück Spielmöglichkeiten unterzubringen waren, bei denen eine direkte Beaufsichtigungsmöglichkeit oder hilfsweise ein Blick- und Ruf-Kontakt zwischen der Wohnung und den Spielflächen bestand. Dies zielte auf die Altersgruppe 0-6 Jahre. Die Regelung galt – und gilt mit der NBauO weiterhin – sofern in der Nähe keine Spielplätze vorhanden waren bzw. sind. Solange das niedersächsische Kinderspielplatzgesetz galt, sorgte es für eine gute Verteilung von Kinderspielplätzen in der Fläche, so dass am Haus meistens keine Spielmöglichkeiten errichtet werden mussten.

 

Für die Altersgruppe der 6-12-jährigen Kinder schrieb das niedersächsische Spielplatzgesetz Mindestgrößen von Spielplätzen, maximale Entfernungen zwischen Wohnungen und Spielplätzen etc. vor. Die Spielgeräte waren hinsichtlich ihrer Dimensionierung (zum Beispiel Abstände von Leitersprossen) und ihres Spielwertes auf Kinder dieser Größe zuzuschneiden.

 

Neugefasste, die Spielplätze für 6-12-Jährige betreffende Regelungen, die mit der Novellierung der niedersächsischen Bauordnung im vergangenen Monat erwartet wurden, blieben aus. Somit sind gesetzliche Regelungen, die Einzugsbereiche für Spielplätze und die Vorgabe, dass Spielplätze für Kinder im Alter von 6-12 Jahren zu errichten sind, nicht mehr gültig. Das an der alten Gesetzgebung ausgerichtete Laatzener Spielplatzkonzept muss daher angepasst werden. Die Abschaffung des Gesetzes gibt den Kommunen die Chance einer strategischen Neuausrichtung bei der Kinderspielplatzverteilung und -gestaltung.

 

Schon jetzt zeigt die Tendenz bei der Nutzung von Spielplätzen, dass vermehrt unter Aufsicht stehende kleinere Kinder auf den Plätzen anzutreffen sind. Durch Wegfall der Verpflichtung, separate Kinderspielplätze mit einer Beschränkung auf die Zielgruppe von  Kindern im Alter von 6-12 Jahren zu errichten, kann künftig bei der Auswahl neu zu beschaffender Spielgerätebesser auf diese Entwicklung Rücksicht genommen werden.

 

Das in Laatzen seit Jahren gewählte und bewährte Prinzip einer Kategorisierung der Kinderspielplätze soll modifiziert werden.

 

Für die Zuordnung zu einer Kategorie sind vier Maßstäbe ausschlaggebend:

 

1. die fachliche Beurteilung aus pädagogischer und technischer Sicht

2. die Ergebnisse der Ortsteilerkundungsprogramme

3. die Aussagen der Kinder und Eltern, die bei den Spielplatzkontrollen und anderen

    Anlässen angetroffen und befragt werden

4. die Auswertung von Beschwerden und Anregungen in mündlicher, fernmündlicher

    und schriftlicher Form.

 

Bei den Ortsteilerkundungen werden Spielplätze anhand eines Fragenkataloges bewertet, z. B. die Attraktivität von Spielgeräten als auf-, bzw. Fehlnutzungen durch Jugendliche mit ihren Folgen als abwertend. Methodisch sind die Ergebnisse in die Tabellen (anliegend) einzuarbeiten, aber auch zu gewichten, da allein eine "Durchschnittsnote Ortsteilerkundung" die gerade beschriebene Spreizung bei unterschiedlichen Aspekten nicht abbilden würde. Für die Ortsteilerkundungen sind somit ausschließlich "querschnittsorientierte" Auswertungen sinnvoll, beispielsweise dahin gehend, ob bestimmte Geräte oder Situationen spielplatzübergreifend als gut oder unzureichend eingestuft werden.

 

Als weitere Kategorie bietet sich die Eignung eines Platzes als „Zentralspielplatz“ an, d. H. der Spielplatz ist aufgrund seiner Lage, Erreichbarkeit, Größe und Beschaffenheit geeignet, als Zentralspielplatz mit besonders hohem Spielwert ausgebaut zu werden (Kategorie Z). Bei der Ermittlung von Spielplätzen dieser neuen Kategorie sollen auch und insbesondere die „Fachleute“ der Dorferkundungsprojekte mit einbezogen werden.

 

Bei der Planung von Umgestaltungen und Ergänzungen wird künftig auch die Reduzierung der Anzahl von Kinderspielplätzen zu prüfen sein. Bei den Plätzen, die zurückgebaut oder sogar verkauft werden sollen, handelt es sich nur um solche Spielplätze, die klein und  unattraktiv sind, somit folglich wenig genutzt werden. Neben den reinen Einsparpotenzialen sollen dadurch auch Kapazitäten zur Aufwertung von „Zentralspielplätzen“ und einer ausreichenden Bewirtschaftung der nachgefragten Spielplätze frei werden. Entsprechende Vorschläge werden in die Gremien eingebracht werden.

 

Desweiteren sollen nicht genutzte Sandspielflächen bereits in 2012 reduziert werden, um vergeblichen Aufwand zu vermeiden. Hierbei werden in erster Linie  solche Flächen berücksichtigt, die durch Verkrautung anzeigen, dass eine Nutzung als Spielfläche kaum noch stattfindet.

 

Die zentrale politische Gestaltungsaufgabe besteht vor dem Hintergrund der oben genannten Rechtsänderungen darin, eine Strategie für die künftige Ausrichtung der lokalen Kinderspielplatzpolitik zu entwickeln, um auf die demographischen Entwicklung und den Rückgang der Kinderzahlen zu reagieren, indem Spielplatzstandorte zentralisiert werden, um wenige, aber höherwertige Spielplätze anbieten zu können. Andernfalls würde eine gleichmäßige Verteilung in der Fläche gewährleistet werden unter Inkaufnahme einer pädagogisch unzureichenden Ausstattung.  Zentralisierte Spielplätze bieten mehr Begegnungsmöglichkeiten als dezentrale, weniger intensiv genutzte Flächen, sie sind leichter und wirtschaftlicher zu betreiben.

 

 

 

Prinz