1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
- Beschluss der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung -
Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Laatzen
- Aufhebung derbisherigen Friedhofsgebührensatzung -
- Beschluss der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Laatzen -
Sachverhalt:
I.
Änderung
der Friedhofssatzung:
Die Friedhofssatzung (Anlage 1) wurde unter Aufnahme der Bestattungsform „Baumbestattung“, der Aufnahme umweltfreundlicher Regelungen und einer Schließung von Regelungsbedarf an geänderte Rechtsgrundlagen angepasst.
Geändert wurden:
·
Mit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
haben sich die Rechtsgrundlagen geändert. Das Zitat
der Ermächtigungsgrundlage (Präambel) und die Regelung über die funktionale
Zuständigkeit (§ 2 Absatz 1) wurden neu gefasst.
·
Die Verwendung
von umweltverträglichen und verrottbaren Urnen wird vorgeschrieben (§ 9 Abs.
5).
·
Das Befahren
der Friedhofswege durch städtische Fahrzeuge wird nunmehr geregelt (§ 6
Abs. 2 c).
·
Eine
Überführung der Särge und Kränze wurde auf die Beauftragten der Angehörigen
erweitert (§ 12 Abs. 3).
· Die Bestattungsform „Baumbestattung“ wurde ergänzt und die Verständlichkeit des Absatzes verbessert (§ 14 Abs. 2).
· Die Richtlinie des Bundesverbandes des deutschen Steinmetz- und Holzbildhauerhandwerkes als Grundlage für die Aufstellung von Grabsteinen festgelegt (§ 24 Abs. 1).
Die Änderungen der Friedhofssatzung sind in Anlage 2 gegenübergestellt.
II.
Neufassung
der Friedhofsgebührensatzung:
Von der Stadt Laatzen werden für die städtischen Friedhöfe
Benutzungsgebühren für eine Inanspruchnahme von Leistungen erhoben (§ 1 der
Laatzener Friedhofsgebührensatzung von 1975 i. V. m. § 5 Niedersächsisches
Kommunalabgabengesetz (NKAG)). Die Friedhofsgebühren wurden zuletzt 2006 den
steigenden Kosten angepasst. Vierzehn Änderungen der Satzung erschweren deren
Lesbarkeit. Dem soll eine redaktionelle Neufassung begegnen (Anlage 3).
Beim Bestattungswesen handelt es sich um einen sog. Gebührenhaushalt. Die Kosten für diesen Bereich waren neu zu kalkulieren (§ 5 Abs. 1, S. 2, Abs. 2, S. 2 NKAG), weil die bisherigen Gebühren aufgrund von Aufwandssteigerungen keine Auskömmlichkeit für die Zukunft erwarten lassen.
Der Neukalkulation liegen die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung der Jahre 2008 bis 2010 mit Vollkosten zugrunde. Ergebnisse des Jahres 2011 wurden einbezogen, soweit sie bei Redaktionsschluss vorlagen.
Die Basis der Berechnung der Gebühren sind Aufwand, Erträge und Anzahl der Sterbefälle der Jahre 2008 bis 2010, eine weitestgehende Berücksichtigung der Ergebnisse von 2011 und eine Fortschreibung dieser Erfahrungen nach Durchschnittswerten bis 2014.
Eine Vorkalkulation des Aufwandes beim Baubetriebshof hat aus den Erfahrungswerten eine Steigerung von 130.000,- €/Jahr ergeben, die für die nächsten Gebührenjahre zu berücksichtigen sind.
Als Ausgangslage für die Gebührenbedarfsberechnung im Bestattungswesen ergibt sich aus den Vorjahren:
Jahr |
Gesamtkosten in € |
Gesamterlöse in € |
Gesamtergebnis in € |
Kostendeckungsgrad in % |
2008 |
635.910,46 |
577.857,88 |
-58.052,58 |
90,87 % |
2009 |
673.211,73 |
696.639,54 |
23.427,81 |
103,48 % |
2010 |
603.915,33 |
562.966,51 |
-40.948,82 |
93,22 % |
Gesamtsumme |
1.913.037,52 |
1.837.463,93 |
-75.573,59 |
96,05 % |
2011 berechnet |
636.173,80 |
643.440,14 |
7.266,34 |
101,14 % |
Die Gebühren werden je Leistung berechnet. Die folgende Aufstellung
zeigt, wie sich die Gesamtsumme der Gesamtkosten in € der Jahre 2008 bis 2010
aus der vorhergehenden Tabelle auf die einzelnen Leistungen aufteilen:
Jahr |
672101 |
672102 |
672103 |
672104 |
Gesamtsumme in
€ |
2008 |
90.423,92 |
458.945,53 |
74.484,57 |
12.056,44 |
635.910,46 |
2009 |
147.161,55 |
421.988,92 |
89.382,79 |
14.678,47 |
673.211,73 |
2010 |
92.628,31 |
425.667,04 |
72.978,72 |
12.641,26 |
603.915,33 |
Gesamtkosten Kostenträger |
330.213,78 |
1.306.601,49 |
236.846,08 |
39.376,17 |
1.913.037,52 |
Die durch die Vorkalkulation des Aufwandes beim Baubetriebshof
errechneten Kosten von 390.000 € (3 Jahre a 130.000 €) werden im
Verhältnis der Kosten Baubetriebshof 2008 - 2010 aufgeteilt und zu den
Gesamtkosten Kostenträger hinzuaddiert. Die folgende Tabelle zeigt das
Berechnung und das Ergebnis:
672101 |
672102 |
672103 |
672104 |
Gesamtsumme in
€ |
|
Kosten Baubetriebshof (2008 – 2010) |
218.086,22 |
580.471,50 |
60.139,05 |
5.777,44 |
864.474,21 |
Berechnung |
|
|
|
|
|
Gesamtkosten Kostenträger |
330.213,78 |
1.306.601,49 |
236.846,08 |
39.376,17 |
1.913.037,52 |
Zusatzkosten durch Neukalkulation für Baubetriebshof |
98.387,70 |
261.874,65 |
27.131,21 |
2.606,44 |
390.000,00 |
Gesamtkosten Kostenträger + Zusatzkosten durch Neukalkulation für Baubetriebshof |
428.601,48 |
1.568.476,14 |
263.977,29 |
41.982,61 |
2.303.037,52 |
Die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2012 (Anlagen 5
bis 8) wurde nach dem Äquivalenzprinzip bewertet und berechnet (§ 5 Abs.
2, 3 NKAG). Gleichzeitig wurden strukturelle Veränderungen des
Friedhofsgebührentarifes eingearbeitet. Die alten und neuen Gebühren wurden
gegenübergestellt (Anlage 4).
Um eine Vorfinanzierung zu vermeiden, soll in Zukunft jedes Jahr eine Überprüfung der Gebühren erfolgen.
Im Auftrage
Dürr
Anlagen
Anlage 1: |
1. Änderung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Laatzen |
Anlage 2: |
Synopse: Änderungen der Friedhofssatzung |
Anlage 3: |
Neue Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Laatzen |
Anlage 4: |
Gegenüberstellung Gebühren 2006 2012 |
Anlage 5: |
Gebührenbedarfsberechnung – Bestattungen |
Anlage 6: |
Gebührenbedarfsberechnung – Nutzungsrechte |
Anlage 7: |
Gebührenbedarfsberechnung – Trauerfeiern / Abschiednahme |
Anlage 8: |
Gebührenbedarfsberechnung – Sargraum/Kühlraum |
Beschlussvorschlag:
1.) Die 1. Änderung der Friedhofssatzung vom
12. Dezember 2009 wird beschlossen.
2.) Die
Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Laatzen wird beschlossen.
3.) Die
Friedhofsgebührensatzung vom 11. Dezember 1975 in der Fassung der
14. Änderungssatzung vom 18. Juli 2006 wird aufgehoben.
4.) Die Satzungen treten mit der Bekanntmachung in Kraft.