Betreff
6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung der Stadt Laatzen (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung)

- Neufestsetzung der Schmutzwasserbeseitigungsgebühren
- Neufestsetzung der Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren
Vorlage
2011/232
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

1. Ausgangsposition

 

Die Stadt Laatzen betreibt zur Beseitigung des in ihrem Stadtgebiet anfallenden Abwassers jeweils eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung.

 

Das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG) erlaubt eine Gebührenkalkulation über einen Zeitraum von drei Jahren. Für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 war eine kostendeckende Schmutzwassergebühr von 1,77 €/m³ und eine kostendeckende Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,30 €/m² kalkuliert worden. Die Erfahrung zeigt, dass sich die Festsetzung eines dreijährigen Kalkulationszeitraums für die Abwasserbeseitigung nicht bewährt hat, da auf kurzfristige Schwankungen der Erträge und der Aufwendungen nicht angemessen schnell reagiert werden kann. Daher erfolgt seit dem Jahr 2011 die Gebührenfestsetzung nur noch jeweils für einen einjährigen Zeitraum.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 NKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der öffentlichen Einrichtungen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung decken, jedoch nicht übersteigen. § 5 Abs. 2 NKAG bestimmt: Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Der Kalkulationszeitraum 2008 bis 2010 endete am 31.12.2010, Kostenüberdeckungen sind demnach in den Jahren 2011 bis 2013 auszugleichen.

 

Der Jahresabschluss für das Jahr 2010 liegt nunmehr vor. Hieraus ergibt sich, dass der Kalkulationszeitraum 2008 – 2010 mit einer unbeabsichtigten Kostenüberdeckung sowohl für die Schmutz- als auch für die Niederschlagswasserbeseitigung abgeschlossen hat. Die Kostenüberdeckungen sind in die Rücklagen für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung eingeflossen.

 

Zum Ausgleich dieser Kostenüberdeckungen sind Entnahmen aus den Rücklagen gebührensenkend in den Gebührenbedarfsberechnungen für die Jahre 2011 bis 2013 zu berücksichtigen.

 

Wie bereits in Dr.-Nr. 218/2010 erläutert, sind die Gründe für die Zuführung zu den Rücklagen vielfältig und waren zum Zeitpunkt der Kalkulation im Jahre 2007 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 noch nicht absehbar:

 

Die Personalkostenanteile der im Bereich der Abwasserbeseitigung tätigen Beschäftigten wurden entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse neu verteilt. Ebenso wurden die internen Kosten für die Bereiche der Stadtverwaltung sowie der Infrastruktur, die der Abwasserbeseitigung dienen, neu ermittelt. Im vierten Quartal 2010 wurden die Stundensätze des städtischen Baubetriebshofes an die Preisentwicklung angepasst.

 

Die Neuermittlung und Neubewertung des Anlagevermögens im Zuge der Eröffnungsbilanzaufstellung zur Einführung der doppischen Haushaltsführung zum 01.01.2009 hat außerdem zu einer Korrektur bei den kalkulatorischen Abschreibungen bzw. bei der kalkulatorischen Verzinsung geführt. Der Aufwand für die kalkulatorischen Kosten steigt dadurch für die Schmutzwasserbeseitigung leicht an, sinkt jedoch erheblich bei der Niederschlagswasserbeseitigung.

 

Der kalkulatorische Zins für die Verzinsung des von der Stadt für die kostenrechnenden Einrichtungen aufgewendeten Kapitals wurde im Kalkulationszeitraum 2008 bis 2010 mit 5,2 % angesetzt. Der Zinssatz errechnet sich aus dem Durchschnittszinssatz für langfristige Verbindlichkeiten der Stadt Laatzen für aufgenommenes Fremdkapital. In den jeweiligen Jahresabschlüssen für die Jahre 2008 bis 2010 wurde der kalkulatorische Zinssatz an die Zinsentwicklung auf den Kapitalmärkten angepasst. Das Jahr 2008 schloss mit einem Zinssatz von 5,07 %, das Jahr 2009 mit einem Zinssatz von 4,86 % und das Jahr 2010 mit einem Zinssatz von 4,63 %. Damit ergaben sich in den Jahresrechnungen geringere Aufwendungen für kalkulatorische Zinsen als zunächst kalkuliert.

 

Für die Beseitigung von im Rahmen von Kanalinspektionen festgestellter Schäden an der Schmutzwasserkanalisation waren für Kanalunterhaltungsmaßnahmen Mittel eingeplant worden. Im Zuge der Detailplanung hatte sich jedoch bei einzelnen Maßnahmen herausgestellt, dass eine Erneuerung bzw. Renovierung ganzer Kanalabschnitte wirtschaftlicher war als eine stellenweise Reparatur. Diese Maßnahmen wurden vermögenstechnisch aktiviert und belasten die Gebühren nicht im vollen Umfang, sondern lediglich mit den jährlichen Abschreibungsbeträgen. Die entsprechenden Minderaufwendungen sind den Rücklagen zugeflossen.

 

Die Rücklagen für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung werden nicht als separate Konten geführt, sondern als fiktive Rücklagen mit einem kalkulatorischen Anlagezins, der sich an den Kapitalmarktzinsen für kurzfristige Guthaben (bis zu 12 Monaten Anlagedauer) orientiert, verzinst. Die Zinserträge werden gutgeschrieben und gebührenmindernd in die Gebührenbedarfsberechnungen für Schmutz- und Niederschlagswasser eingerechnet.

 

Zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation 2011 lag der Jahresabschluss für das Jahr 2010 noch nicht vor. Da sich bereits eine Kostenüberdeckung für den Kalkulationszeitraum 2008 bis 2010 abzeichnete, wurden mit Beschluss des Rates ab 01.01.2011 die Schmutzwassergebühren auf 1,75 €/m³ und Niederschlagswassergebühren auf 0,18 €/m² gesenkt. Zum Ausgleich der Kostenüberdeckungen reichte diese Senkung jedoch nicht aus, so dass eine weitere Gebührensenkung ab 2012 erfolgen muss.

 

Die Nachberechnung für den Kalkulationszeitraum 2008 bis 2010 ist anliegend beigefügt. Die schlechte Lesbarkeit aufgrund der Vielzahl an Daten bitte ich zu entschuldigen. Sie resultiert aus der vergleichenden Gegenüberstellung Kameralistik bis 2008 und Doppik ab 2009 im Kalkulationszeitraum.

 

 

2. Zentrale Schmutzwasserbeseitigung

 

Die Schmutzwassergebühr wird nach dem modifizierten Frischwassermaßstab bemessen bzw. nach der Abwassermenge in m³, die in die Schmutzwasseranlage gelangt.

 

Die Höhe der Aufwendungen für die Einrichtung „Schmutzwasserbeseitigung“ wird im wesentlichen mit rund 40 % durch die Entgelte für die Schmutzwasserübernahme (Sachkonto 4455000) und mit rund 17 % durch die kalkulatorischen Kosten Abschreibungen und Verzinsung (Sachkonten 9711000 u. 9510000) bestimmt. Der Anteil für Personal- und Sachkostenaufwand sowie für den städt. Baubetriebshof beträgt rd. 19 %. Der Beeinflussbarkeit der Gesamtkosten sind damit enge Grenzen gesetzt.

 

Die Stadt Laatzen betreibt keine eigene Kläranlage, sondern leitet das Schmutzwasser zur Behandlung in die Landeshauptstadt Hannover ab. Für die Reinigung des Schmutzwassers zahlt die Stadt Laatzen an die Stadtentwässerung Hannover ein Entgelt, das jährlich im Nachhinein von der Stadtentwässerung abgerechnet wird. Aufgrund der für die Jahre 2004 bis 2006 erfolgten Abrechnungen mit einem durchschnittlichen Rechnungsbetrag von 1,78 Mio € war für den Kalkulationszeitraum 2008 bis 2010 ein entsprechendes jährliches Entgelt einschließlich zu erwartender Preissteigerungen kalkuliert worden. Die Abrechnungen für die Jahre 2007 bis 2009 sind jedoch deutlich günstiger als erwartet ausgefallen. Die Minderaufwendungen bzw. Erstattungen zuviel bezahlten Entgelts von der Stadtentwässerung haben zu den Kostenüberdeckungen im Schmutzwasserbereich beigetragen.

 

Die Neuermittlung und Neubewertung des Anlagevermögens im Zuge der Eröffnungsbilanzaufstellung zum 01.01.2009 hat zu einer Korrektur bei den kalkulatorischen Abschreibungen bzw. bei der kalkulatorischen Verzinsung geführt. Die kalkulatorischen Kosten werden in der Anlagenrechnung ermittelt. Die Abschreibung erfolgt nach dem Wiederbeschaffungszeitwert. Die Nutzungsdauer bzw. der Abschreibungszeitraum der Anlage- oder Wirtschaftsgüter orientiert sich weitestgehend an der Afa-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Niedersächsischen Innenministeriums. Lediglich für im Inliner-Verfahren renovierte Kanäle wurde von der Tabelle abgewichen und eine Nutzungsdauer von 40 Jahren angesetzt.

 

Der kalkulatorische Zins für die Verzinsung des von der Stadt für die kostenrechnende Einrichtung aufgewendeten Kapitals wurde ab 2010 bis auf weiteres mit 4,63 % ermittelt. Die Verzinsung erfolgt auf Grundlage der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der Abschreibung aus Nominalwerten. Gem. § 5 Abs. 2 NKAG bleibt bei der Verzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.

 

Die Summe der Maßstabseinheiten (d. h. die voraussichtlich anfallende gebührenpflichtige Menge Schmutzwasser) wird im Kalkulationszeitraum auf 1.985.000 m³ geschätzt, ausgehend von der in den Jahren 2009 und 2010 abgerechneten gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge und der Annahme, dass die demografische und die technische Entwicklung (z. B. der Einbau von Spartasten an WCs) insgesamt zu einem Rückgang der Schmutzwassermenge führen wird.

 

In den letzten Jahren durchgeführte Kanalinspektionen haben einen hohen Reparaturbedarf an Schmutzwasserkanälen u. a. in Rethen und Gleidingen ausgewiesen. Diese Unterhaltungsmaßnahmen sollen in den Jahren 2012 und 2013 durchgeführt werden. Im Jahr 2011 erfolgte eine großflächige Kanalinspektion in der Ortschaft Oesselse sowie kleinere Inspektionen in anderen Ortschaften. Die Auswertung soll im kommenden Winter durch ein Fachbüro erfolgen. Für voraussichtlich in diesen Bereichen erforderliche Kanalreparaturen sowie für die Beseitigung weiterer nicht vorhersehbarer Schäden und notwendige Kanalinspektionen sind entsprechende Beträge vorzusehen (Sachkonto 4212000).

 

Als weiterer größerer Posten in der Gebührenbedarfsberechnung sind bspw. die Stromkosten der Pumpstationen sowie die Kosten für die Einspeisung von Sauerstoff in die Schmutzwasserkanalisation zu berücksichtigen (Sachkonto 4271000).

 

Die unbeabsichtigte Kostenüberdeckung aus den Jahren 2008  bis 2010 ist der Rücklage für die Schmutzwasserbeseitigung zugeflossen. Durch Entnahmen aus der Rücklage (Sachkonto 3381000) über einen Zeitraum von drei Jahren wird die Kostenüberdeckung ausgeglichen. Dies führt im Kalkulationszeitraum zu einer Gebührensenkung.

 

Die Gebührenbedarfsberechnung „Schmutzwasserbeseitigung“ für den Kalkulationszeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 schließt bei einer Kostendeckung zu 100 % mit einer Gebühr in Höhe von 1,70 €/m³ ab.  Dies bedeutet eine Gebührensenkung von 5 ct/m³.

 

 

3. Zentrale Niederschlagswasserbeseitigung

 

Die Niederschlagswassergebühr wird nach der bebauten/befestigten („versiegelten“) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangt.

 

Die Pflege der städtischen Regenrückhaltebecken soll intensiviert werden. Im Jahr 2011 sind umfangreiche Pflegearbeiten am Regenrückhaltebecken In der Welle am Hannoring in der Ortschaft Gleidingen durchgeführt worden. Als weitere Maßnahme stehen Unterhaltungsmaßnahmen u. a. am Regenrückhaltebecken Höhnebach an der Pappelallee in der Ortschaft Oesselse an. Ab dem Jahr 2012 soll die kontinuierliche Unterhaltung durch eine Fachfirma erfolgen. Für den damit verbundenen erhöhten Aufwand werden entsprechende Mittel in der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt. Im Jahr 2011 sind in verschiedenen Ortschaften Kanalinspektionen durchgeführt worden. Die Auswertung soll im kommenden Winter durch ein Fachbüro erfolgen. Für den daraus voraussichtlich entstehenden Reparaturaufwand sowie für die Beseitigung weiterer nicht vorhersehbarer Schäden wurden Mittel vorgesehen (Sachkonto 4212000).

 

Im Jahr 2012 laufen an verschiedenen Einleitungsstellen in die Vorfluter (Leine und Bruchriede) die wasserrechtlichen Einleitungsgenehmigungen aus. Für die Erlan-



gung neuer bzw. die Verlängerung der bestehenden Erlaubnisse sind umfangreiche Grundlagenermittlungen im Rahmen von Gutachten erforderlich. Das Gutachten sollte bereits im Jahr 2011 erstellt werden, die Bearbeitung wird jedoch voraussichtlich erst im Jahr 2012 abgeschlossen werden. Entsprechende Mittel werden daher im Kalkulationszeitraum 2012 eingeplant (Sachkonto 4431000).

 

Die Höhe der Aufwendungen für die Einrichtung „Niederschlagswasserbeseitigung“ wird mit rund 31 % durch die kalkulatorischen Kosten Abschreibungen und Verzinsung (Sachkonten 9711000 u. 9510000) bestimmt. Der Anteil für Personal- und Sachkostenaufwand sowie für den städt. Baubetriebshof beträgt rd. 46 %.

 

Die Kosten für die Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage (Sachkonto 3811000) werden nicht mit den gebührenpflichtigen Kosten auf die Gebührenzahler verteilt, sondern von der Stadt Laatzen getragen. Der Anteil der öffentlichen Verkehrsflächen an der gesamten Entwässerungsfläche in Laatzen (städtische Interessenquote) beträgt 39,7 % gemäß Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Möhle vom 19.04.1996.

 

Die Neuermittlung und Neubewertung des Anlagevermögens im Zuge der Eröffnungsbilanzaufstellung zum 01.01.2009 hat zu einer Korrektur bei den kalkulatorischen Abschreibungen bzw. bei der kalkulatorischen Verzinsung geführt. Der Aufwand für die kalkulatorischen Kosten sinkt für die Einrichtung Niederschlagswasserbeseitigung. Diese Minderaufwendungen haben zu den Kostenüberdeckungen im Niederschlagswasserbereich beigetragen.

 

Die kalkulatorischen Kosten werden in der Anlagenrechnung ermittelt. Die Abschreibung erfolgt nach dem Wiederbeschaffungszeitwert. Die Nutzungsdauer bzw. der Abschreibungszeitraum der Anlage- oder Wirtschaftsgüter orientiert sich weitestgehend an der Afa-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Niedersächsischen Innenministeriums. Lediglich für im Inline-Verfahren renovierte Kanäle wurde von der Tabelle abgewichen und eine Nutzungsdauer von 40 Jahren angesetzt.

 

Der kalkulatorische Zins für die Verzinsung des von der Stadt für die kostenrechnende Einrichtung aufgewendeten Kapitals wurde bis auf weiteres mit 4,63 % ermittelt. Die Verzinsung erfolgt auf Grundlage der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der Abschreibung aus Nominalwerten. Gem. § 5 Abs. 2 NKAG bleibt bei der Verzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. Im Bereich Niederschlagswasserbeseitigung ist das Abzugskapital inzwischen höher als der Restwert des Anlagekapitals, daher liegt die kalkulatorische Verzinsung im Kalkulationszeitraum 2012 aktuell bei 0.

 

Die Summe der Maßstabseinheiten (d. h. die voraussichtlich gebührenpflichtige versiegelte Fläche, von der Niederschlagswasser in die Kanalisation abgeleitet wird) wird im Kalkulationszeitraum auf 2.676.000 m² geschätzt, ausgehend von der durchschnittlich in den letzten sechs Jahren veranlagten gebührenpflichtigen Fläche.

 

Die unbeabsichtigte Kostenüberdeckung aus den Jahren 2008 bis 2010 ist der Rücklage für die Niederschlagswasserbeseitigung zugeflossen. Durch Entnahmen aus der Rücklage (Sachkonto 3381000) über einen Zeitraum von drei Jahren wird die Kostenüberdeckung ausgeglichen. Dies führt im Kalkulationszeitraum zu einer Gebührensenkung.

 

Die Gebührenbedarfsberechnung „Niederschlagswasserbeseitigung“ für den Kalkulationszeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 schließt bei einer Kostendeckung zu 100 % mit einem Tarif von 0,12 €/m² ab. Damit kann die Gebühr um 6 ct/m² gesenkt werden.

 

Im Auftrag

 

 

 

Dürr

 

 

Anlage 1 – Gebührenbedarfsberechnung „Zentrale Schmutzwasserbeseitigung“

Anlage 2 – Gebührenbedarfsberechnung „Zentrale Niederschlagswasserbeseitigung“

Anlage 3 – Nachberechnung Schmutzwasser Kalkulationszeitraum 2008 – 2010

Anlage 4 – Nachberechnung Niederschlagswasser Kalkulationszeitraum 2008 – 2010

Anlage 5 – Entwurf der 6. Satzung zur Änderung der Abwasserbeseitigungs-                 

        abgabensatzung

 

Beschlussvorschlag:

 

1.)   Entsprechend der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnungen werden für den
Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 die

 

       a) Schmutzwasserbeseitigungsgebühren von 1,75 €/m³ 

           

            auf 1,70 €/m³

 

            und die

       b)  Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren von 0,18 €/m²


auf 0,12 €/m²

 

            gesenkt.

 

 

2.)   Der vorliegende Entwurf der 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung der Stadt Laatzen (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung) wird als Satzung beschlossen.

Der Satzungsentwurf ist Bestandteil der Niederschrift.

 

3.)   Der kalkulatorische Zins für die Verzinsung des für die „zentrale Schmutzwasserbeseitigung“ und für die „zentrale Niederschlagswasserbeseitigung“ aufgewendeten Kapitals wird jedes Jahr neu anhand der bestehenden Kreditverträge und der aktuellen Zinsentwicklung ermittelt.

Der Zinssatz liegt z. Z. bei 4,63 %.

 

4.)   Die städtische Interessenquote bei der Niederschlagswasserbeseitigung beträgt weiterhin 39,7 %.