Betreff
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Ab-wasserbeseitigung der Stadt Laatzen (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung)

- Neufestsetzung der Schmutzwasserbeseitigungsgebühren
- Neufestsetzung der Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren
- Änderung des Gebührenmaßstabes Schmutzwasser
- Änderung des Gebührenmaßstabes Niederschlagswasser
Vorlage
218/2010
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

1. Ausgangsposition

 

Mit Beschluss vom 20.12.2007 setzte der Rat ab 01.01.2008 die bis heute unveränderten Schmutzwassergebühren auf 1,77 €/m³ und Niederschlagswassergebühren auf 0,30 €/m² fest.

 

Das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG) erlaubt eine Gebührenkalkulation über einen Zeitraum von drei Jahren. Dies war zuletzt für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 erfolgt. Die Erfahrung zeigt, dass sich die Festsetzung eines dreijährigen Kalkulationszeitraums für die Abwasserbeseitigung nicht bewährt hat, da auf kurzfristige Schwankungen der Erträge und der Aufwendungen nicht angemessen schnell reagiert werden kann. Daher erfolgt ab 2011 die Gebührenfestsetzung nur noch jeweils für einen einjährigen Zeitraum.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 NKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der öffentlichen Einrichtungen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung decken, jedoch nicht übersteigen. § 5 Abs. 2 NKAG bestimmt: Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Der Kalkulationszeitraum 2008 – 2010 endet am 31.12.2010, Kostenüberdeckungen sind demnach in den Jahren 2011 bis 2013 auszugleichen.

 

Es zeichnet sich ab, dass der Kalkulationszeitraum 2008 – 2010 mit einer unbeabsichtigten Kostenüberdeckung sowohl für die Schmutz- als auch für die Niederschlagswasserbeseitigung abschließen wird. Die endgültigen Berechnungen werden voraussichtlich im Frühjahr 2011 vorliegen. Kostenüberdeckungen fließen in die Rücklagen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung. Zum Ausgleich dieser Kostenüberdeckungen sind Entnahmen aus den Rücklagen gebührensenkend in den Gebührenbedarfsberechnungen für das Jahr 2011 bzw. in den Berechnungen der nächsten Jahre zum jeweiligen Kalkulationszeitpunkt zu berücksichtigen.

 

Die Gründe für die Zuführung zu den Rücklagen sind vielfältig und waren zum Zeitpunkt der Kalkulation im Jahre 2007 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 noch nicht absehbar.

 

Bislang hatte die Stadt Laatzen keine Zinserträge für unplanmäßig erzielte Kostenüberdeckungen in die Gebührenkalkulationen Schmutz- und Niederschlagswasser eingerechnet. Ab dem Jahr 2009 wird dieser Umstand korrigiert: Für die Jahre 2009 und 2010 werden rückwirkend im Rahmen des Jahresabschlusses sowie bei den zukünftigen Gebührenkalkulationen ab dem Jahr 2011 Zinserträge in die Gebühren mindernd eingerechnet. Die Rücklagen werden hierbei nicht als separate Konten geführt, sondern als fiktive Rücklagen mit einem kalkulatorischen Anlagezins, der sich an den Kapitalmarktzinsen für kurzfristige Guthaben (bis zu 12 Monaten Anlagedauer) orientiert, verzinst.

 

Die Neuermittlung und Neubewertung des Anlagevermögens im Zuge der Eröffnungsbilanzaufstellung zur Einführung der doppischen Haushaltsführung zum 01.01.2009 hat zu einer Korrektur bei den kalkulatorischen Abschreibungen bzw. bei der kalkulatorischen Verzinsung geführt. Der Aufwand für die kalkulatorischen Kosten steigt dadurch für die Schmutzwasserbeseitigung, sinkt jedoch bei der Niederschlagswasserbeseitigung.

 

 

2. Schmutzwasserbeseitigung

 

A) Gebühr

 

Die Höhe der Aufwendungen für die Einrichtung „Schmutzwasserbeseitigung“ wird im wesentlichen mit rund 46 % durch die Entgelte für die Schmutzwasserübernahme (Sachkonto 4455000) und mit rund  20 % durch die kalkulatorischen Kosten Abschreibungen und Verzinsung (Sachkonten 9711000 u. 9510000) bestimmt. Der Beeinflussbarkeit der Gesamtkosten sind damit enge Grenzen gesetzt.

 

Die Stadt Laatzen betreibt keine eigene Kläranlage, sondern leitet das Schmutzwasser zur Behandlung in die Landeshauptstadt Hannover ab. Für die Reinigung des Schmutzwassers zahlt die Stadt Laatzen an die Stadtentwässerung Hannover ein Entgelt, das jährlich von der Stadtentwässerung abgerechnet wird. Aufgrund der für die Jahre 2004 bis 2006 erfolgten Abrechnungen war für den Kalkulationszeitraum 2008 bis 2010 ein entsprechendes jährliches Entgelt kalkuliert worden. Die Abrechnungen für die Jahre 2007 bis 2009 sind günstiger als erwartet ausgefallen. Die Minderaufwendungen haben zu den Kostenüberdeckungen im Schmutzwasserbereich beigetragen.

 

Die Neuermittlung und Neubewertung des Anlagevermögens im Zuge der Eröffnungsbilanzaufstellung zum 01.01.2009 hat zu einer Korrektur bei den kalkulatorischen Abschreibungen bzw. bei der kalkulatorischen Verzinsung geführt. Die kalkulatorischen Kosten werden in der Anlagenrechnung ermittelt. Die Abschreibung erfolgt nach dem Wiederbeschaffungszeitwert.

 

Der kalkulatorische Zins für die Verzinsung des von der Stadt für die kostenrechnende Einrichtung aufgewendeten Kapitals wurde bis auf weiteres mit 4,86 % ermittelt. Gem. § 5 Abs. 2 NKAG bleibt bei der Verzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.

 

Die Summe der Maßstabseinheiten (d. h. die voraussichtlich anfallende gebührenpflichtige Menge Schmutzwasser) wird im Kalkulationszeitraum auf 1.985.000 m³ geschätzt,  ausgehend von der im Jahr 2009 abgerechneten gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge und der Annahme, dass die demografische und die technische Entwicklung (z. B. der Einbau von Spartasten an WCs) insgesamt zu einem Rückgang der Schmutzwassermenge führen wird.

 

Die unbeabsichtigte Kostenüberdeckung wird durch Entnahmen aus der Rücklage (Sachkonto 3381000) über einen Zeitraum von drei Jahren ausgeglichen und führt im Kalkulationszeitraum zu einer Gebührensenkung.

 

Die Gebührenbedarfsberechnung „Schmutzwasserbeseitigung“ für den Kalkulationszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 schließt bei einer Kostendeckung zu 100 % mit einer Gebühr in Höhe von 1,75 €/m³ ab.  Dies bedeutet eine Gebührensenkung von 2 ct/m³.

 

B) Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr

 

Die Schmutzwassergebühr wird regelmäßig nach dem modifizierten Frischwassermaßstab bemessen. Dabei dient das aus öffentlichen und/oder privaten Wasserversorgungsanlagen entnommene Frischwasser als Maßstab für die Benutzung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage.

 

Für die Einleitung von Niederschlagswasser in die Schmutzwasserkanalisation (z. B. von Autowaschanlagen, von verschmutzten Freiflächen am Schlachthof usw.) ist es zur Zeit nicht möglich, auf Grundlage der bestehenden Abwasserabgabensatzung Schmutzwassergebühren zu erheben.

 

Ebensowenig ist es möglich, für diese Flächen Niederschlagswassergebühren zu erheben.

 

Um diese Einzelfälle zu regeln, wird die Abwasserabgabensatzung in § 15 um eine Ziffer 6 ergänzt:

 

6. Für die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage (z. B. von Waschplätzen für Kraftfahrzeuge oder von verschmutzten Freiflächen von Schlachthöfen) wird die Schmutzwassergebühr erhoben. Die Niederschlagswassergebühr nach § 16 wird für diese Flächen nicht erhoben. Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser in Schmutzwasserkanäle wird nach der überbauten und befestigten Grundstücksfläche berechnet, von der Niederschlagswasser in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt. § 16 Ziff. 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Die Gebühr wird nach folgender Formel berechnet: Maßgebliche überbaute und befestigte Fläche (qm) x 0,6 cbm (durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge pro qm) x Gebührensatz für die Schmutzwassergebühr gemäß § 17 dieser Satzung (€/cbm).

 

 

3. Niederschlagswasserbeseitigung

 

A) Gebühr

 

Im Jahr 2012 laufen an verschiedenen Einleitungsstellen in die Vorfluter (Leine und Bruchriede) die wasserrechtlichen Einleitungsgenehmigungen aus. Für die Erlangung  neuer bzw. die Verlängerung der bestehenden Erlaubnisse sind umfangreiche Grundlagenermittlungen im Rahmen von Gutachten erforderlich. Entsprechende Mittel werden im Kalkulationszeitraum 2011 eingeplant.

 

Die Pflege der städtischen Regenrückhaltebecken soll intensiviert werden. Geplant ist die Vergabe dieser Aufgabe an eine Fachfirma. Für den damit verbundenen erhöhten Aufwand werden entsprechende Mittel in der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt.

 

Die Höhe der Aufwendungen für die Einrichtung „Niederschlagswasserbeseitigung“ wird mit rund 29 % durch die kalkulatorischen Kosten Abschreibungen und Verzinsung (Sachkonten 9711000 u. 9510000) bestimmt.

 

Die Kosten für die Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage (Sachkonto 3811000) werden nicht mit den gebührenpflichtigen Kosten auf die Gebührenzahler verteilt, sondern von der Stadt Laatzen getragen. Der Anteil der öffentlichen Verkehrsflächen an der gesamten Entwässerungsfläche in Laatzen (städtische Interessenquote) beträgt 39,7 % gemäß Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Möhle vom 19.04.1996.

 

Die Neuermittlung und Neubewertung des Anlagevermögens im Zuge der Eröffnungsbilanzaufstellung zum 01.01.2009 hat zu einer Korrektur bei den kalkulatorischen Abschreibungen bzw. bei der kalkulatorischen Verzinsung geführt. Der Aufwand für die kalkulatorischen Kosten sinkt für die Einrichtung Niederschlagswasserbeseitigung. Diese Minderaufwendungen haben zu den Kostenüberdeckungen im Niederschlagswasserbereich beigetragen.

 

Die kalkulatorischen Kosten werden in der Anlagenrechnung ermittelt. Die Abschreibung erfolgt nach dem Wiederbeschaffungszeitwert.

 

Der kalkulatorische Zins für die Verzinsung des von der Stadt für die kostenrechnende Einrichtung aufgewendeten Kapitals wurde bis auf weiteres mit 4,86 % ermittelt. Gem. § 5 Abs. 2 NKAG bleibt bei der Verzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. Im Bereich Niederschlagswasserbeseitigung ist das Abzugskapital inzwischen höher als der Restwert des Anlagekapitals, daher liegt die kalkulatorische Verzinsung im Kalkulationszeitraum 2011 aktuell bei 0.

 

Die Summe der Maßstabseinheiten (d. h. die voraussichtlich gebührenpflichtige versiegelte Fläche, von der Niederschlagswasser in die Kanalisation abgeleitet wird) wird im Kalkulationszeitraum auf 2.660.000 m² geschätzt, ausgehend von der durchschnittlich in den letzten fünf Jahren veranlagten gebührenpflichtigen Fläche.

 

Die unbeabsichtigte Kostenüberdeckung wird durch Entnahmen aus der Rücklage (Sachkonto 3381000) über einen Zeitraum von drei Jahren ausgeglichen und führt im Kalkulationszeitraum zu einer deutlichen Gebührensenkung.

 

Die Gebührenbedarfsberechnung „Niederschlagswasserbeseitigung“ für den Kalkulationszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 schließt bei einer Kostendeckung zu 100 % mit einem Tarif von 0,18 €/m² ab. Damit kann die Gebühr um 12 ct/m² gesenkt werden.

 

B) Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr

 

Die Niederschlagswassergebühr wird nach der versiegelten (überbauten und befestigten) Grundstücksfläche bemessen, von der Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage gelangt.

 

Für die Einleitung von unverschmutztem Abwasser (z. B. unverschmutztes Frischwasser für die Eichung von Wasserzählern usw.) bzw. von unbelastetem Kühlwasser in die Niederschlagswasserkanalisation ist es zur Zeit nicht möglich, auf Grundlage der bestehenden Abwasserabgabensatzung Niederschlagswassergebühren zu erheben.

 

Ebensowenig ist es möglich, für diese Einleitungsmengen Schmutzwassergebühren zu erheben.

 

Um diese Einzelfälle zu regeln, wird die Abwasserabgabensatzung in § 16 um eine Ziffer 9 ergänzt:

 

9. Für die Einleitung nicht verschmutzten Abwassers (z. B. nicht verschmutztes Frischwasser aus der Prüfung von Wasserzählern) oder unbelasteten Kühlwassers in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage wird je eingeleitetem cbm die aus qm umgerechnete Niederschlagswassergebühr erhoben. Die Schmutzwassergebühr gem.  § 15 wird für diese Einleitungsmenge nicht erhoben.  Die Gebühr wird nach folgender Formel berechnet: Einleitungsmenge (cbm) x Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr gemäß § 17 dieser Satzung (€/qm) : 0,6 cbm (durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge pro qm). Die eingeleitete Wassermenge hat der Gebührenpflichtige der Stadt für den abgelaufenen Erhebungszeitraum (§ 20 Ziff. 1) innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Stadt auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

 

Im Absatz 8 zu § 16 wird das Wort „Grasdach“ durch das Wort „Gründach“ ersetzt, da ein Grasdach nur eine Unterart eines Gründachs darstellt:

 

8. Bei einem Gründach wird die Niederschlagswassergebühr für diese Fläche halbiert.

 

 

 

 

 

 

Prinz

 

 

 

Anlage 1 – Gebührenbedarfsberechnung „Schmutzwasserbeseitigung“

Anlage 2 – Gebührenbedarfsberechnung „Niederschlagswasserbeseitigung“

Anlage 3 – Entwurf der 5. Satzung zur Änderung der Abwasserbeseitigungs-

                  abgabensatzung

Beschlussvorschlag:

 

1.)                 Entsprechend der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnungen werden für den
Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 die

 

            a)            Schmutzwasserbeseitigungsgebühren auf 1,75 €/m³ und die

       b)       Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren auf 0,18 €/m²

 

       festgesetzt/gesenkt.

 

2.)   Die Gebührenmaßstäbe für die Schmutzwasser- und für die Niederschlagswasserbeseitigung werden dahingehend ergänzt, dass zukünftig für die Einleitung von Niederschlagswasser in die Schmutzwasserkanalisation sowie für die Einleitung von unverschmutztem Abwasser bzw. unbelastetem Kühlwasser in die Niederschlagswasserkanalisation Gebühren erhoben werden.


3.)   Im Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung wird eine re
       daktionelle Änderung vorgenommen.

 

4.)   Der vorliegende Entwurf der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung der Stadt Laatzen (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung) wird als Satzung beschlossen.

Der Satzungsentwurf ist Bestandteil der Niederschrift.

 

5.)   Der kalkulatorische Zins für die Verzinsung des für die „zentrale Schmutzwasserbeseitigung“ und für die „zentrale Niederschlagswasserbeseitigung“ aufgewendeten Kapitals wird jedes Jahr neu anhand der bestehenden Kreditverträge und der aktuellen Zinsentwicklung ermittelt.

Der Zinssatz liegt z. Z. bei 4,86 %.

 

6.)   Die städtische Interessenquote bei der Niederschlagswasserbeseitigung beträgt weiterhin 39,7 %.