- Abschließende Beschlussfassung über alle in den förmlichen Beteiligungsverfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken
- Satzungsbeschluss
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Laatzen
hat am 18.07.2006 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nebst Begründung
beschlossen. Gleichzeitig sollten die Träger öffentlicher Belange beteiligt
werden. Über das Ergebnis der bereits durchgeführten frühzeitigen Beteiligung
der Bürger, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollte
zusammen mit dem Ergebnis der Beteiligung im Auslegungsverfahren entschieden
werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger erfolgte vom 31.03.2005 bis 28.04.2005, mit Erörterungstermin am 26.04.2005. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 08.06.2006 mit der Bitte um Abgabe einer Stellungnahme bis 11.07.2006.
Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 03.08. bis einschließlich 04.09. 2006. Parallel zur öffentlichen Auslegung wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme bis 04.09.2006 gebeten.
Im Rahmen der o.g. Beteiligungsverfahren sind sowohl
von Seiten der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange als auch von
Seiten privater Dritter Anregungen vorgetragen worden. Die betreffenden
Stellungnahmen sind nachstehend aufgelistet und in Kopien als Anlagen
beigefügt. Des weiteren ist das Protokoll über den Erörterungstermin am
26.04.2005 beigefügt, siehe Anlage 3. Ich bitte um Kenntnisnahme.
Träger öffentlicher Belange / Pivate Dritte |
Stellungnahme vom |
s. Anlage |
Herr D. Bohn |
12.04.2005 |
4 |
NABU Laatzen e.V. |
29.06. 2006 |
5 |
Zentrale Polizeidirektion |
06.07.2006 |
6 |
Region Hannover |
11.+14.07.2006 und 01.09.2006 |
7 |
Gewerbeaufsichtsamt |
07.07.2006 |
8 |
Untere Naturschutzbehörde |
30.06.2006 und 31.08.2006 |
9 |
Untere Denkmalschutzbehörde |
20.06.2006 und 26.07.2006 |
10 |
Polizeiinspektion Burgdorf |
22.06.2006 |
11 |
e-on I Avacon |
23.06.2006 |
12 |
e-on I Netz |
23.06.2006 und 23.08.2006 |
13 |
Ortsfeuerwehr |
10.07.2006 und 08.08.+01.09.2006 |
14 |
enercity |
07.07.2006 und 31.08.2006 |
15 |
DB Service Immobilien GmbH |
30.06.2006 und 08.08.2006 |
16 |
Üstra |
03.07.2006 und 28.08.2006 |
17 |
Wasserverband Peine |
14.08.2006 |
18 |
aha |
04.08.2006 |
19 |
infra |
28.08.2006 |
20 |
Frau und Herr Heinze aus Rethen |
18.08.2006 |
21 |
Herr M. Odenthal aus Rethen |
03.09.2006 |
22 |
Die vorgebrachten Anregungen wurden,
soweit wie möglich, berücksichtigt. Zurückgewiesen wurden die Anregungen
Privater Dritter bezüglich Oberflächenentwässerung und Erschließung,
insbesondere die Anregung nur eine fußläufige Verbindung nach Rethen zu
schaffen sowie die Anregung die Hauptzufahrt zum Plangebiet nach Westen, direkt
an die Bahn zu verlegen. Zurückgewiesen wurden auch die Anregungen der Region
zum vorbeugenden Brandschutz, den Radius der Wendeanlagen von bereits
vorgesehenen 10 m um weitere 0,50 m auf
dann 10,50 zu erhöhen. Ebenso wurden die Bedenken der Bahn, bzgl. der Bahnanlagen
und die Bedenken des Naturschutzverbandes bzgl. Bewertung des Eingriffs,
zurückgewiesen. Einzelheiten siehe Beschlussempfehlung.
Die Begründung wurde überarbeitet und
zur Berücksichtigung der Anregungen in Teilbereichen ergänzt. Insbesondere
wurden im Kapitel 10. "Struktur- und Nutzungskonzept ergänzende Angaben
bzgl. Bahnflächen eingearbeitet und die in der
Flächenbilanz nicht aufgelistete Fläche für den Containerstandort eingefügt.
Im Kapitel 12. "Erschließung" wurden zum besseren Verständnis
die Erläuterungen zum Konzept insbesondere zur internen Erschließung , Fuß- und
Radweg und ÖPNV überarbeitet . Im Kapitel 14. "Ver- und Entsorgung"
wurden die Unterkapitel 14.1 "Wasser- und Löschwasserversorgung",
14.2 "Schmutz- und Regenwasserversorgung" und 14.3
"Energieversorgung" um die, in den Beteiligungsverfahren
eingegangenen Anregungen und um zusätzliche Erläuterungen zur Zuständigkeit und
zum Konzept ergänzt und überarbeitet. Im Kapitel 16. "Altlasten"
wurden die Ergebnisse des Bodengutachtens bzgl. Schwermetalle, eingearbeitet,
im Kapitel 17. "Archäologische Denkmalpflege" die fehlende
Denkmalschutzrechtliche Genehmigung für Erdarbeiten, noch aufgenommen und im
Kapitel 18. "Auswirkungen auf den Naturhaushalt" die Bilanz wegen der
noch nicht berücksichtigten extensiven
Wiesen mit 1500 qm, überarbeitet.
In der Planzeichnungen wurden
ebenfalls Änderungen und Ergänzungen vorgenommen. Es wurden Baugrenzen geringfügig verändert und im östlichen
Bereich des Plangebietes Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zugunsten der Anlieger belastet sind, eingefügt. Um diese für die private
Erschließung vorgesehenen Flächen
wurden ebenfalls Baugrenzen gelegt. Des weiteren wurde eine im südlichen
Bereich des Plangebietes vorgesehene Fläche für die Private Erschließung auf
das notwendige Maß gekürzt.
Weitere Änderungen betreffen die
textlichen Festsetzungen. Hier handelt es sich bis auf die Herausnahme von 3
Pflanzarten aus der Pflanzliste ausschließlich um redaktionelle Korrekturen.
Durch die vorgenommenen Änderungen
und Ergänzungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, zumal das
Umlegungsverfahren noch nicht abgeschlossen und noch keine Verteilung der
Grundstücke stattgefunden hat. Der, in Bezug auf die Baugrenzen, die Flächen,
die mit Geh-, Fahr und Leitungsrecht zu Gunsten den Anlieger zu belasten sind
und die Pflanzarten geänderte
Bebauungsplan mit der ergänzten und überarbeiteten Begründung kann somit als
Satzung beschlossen werden.
In Vertretung:
Fischbach
Beschlussvorschlag:
Der Ortsrat Gleidingen empfiehlt....
Der Ortsrat Rethen empfiehlt....
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Feuerschutz empfiehlt...
Der Verwaltungsausschuss empfiehlt...
Der Rat beschließt:
A) Abschließende Beschlussfassung über alle in den förmlichen Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB sowie § 3 (2) und § 4 (2) BauGB eingegangenen
Anregungen und Bedenken
Über die im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung Privater Dritter gem. § 3 (1) und über die im Rahmen
der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) und § 4
(2) BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 126 C eingegangenen Anregungen und Bedenken wird wie folgt beschlossen:
Frühzeitige
Bürgerbeteiligung (Erörterungstermin am 26.04.2005)
Die
Ergebnisniederschrift des im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
durchgeführten Erörterungstermins am 26.04.2005 wird zur Kenntnis genommen.
Die
Anregungen wurden soweit wie möglich berücksichtigt. Im Übrigen wird auf das
als Anlage 3 beigefügte Protokoll verwiesen.
Herr D. Bohn, Gleidingen
Die Stellungnahme
aus der Beteiligung gem. § 3(1) vom 12.04.2005, wonach
gegen den Bebauungsplan
Nr. 126 C "Sehlwiese Süd" Bedenken gegen die Erschließung
insbesondere die Anbindung an die Ritterstraße und die Oberflächenentwässerung
geltend gemacht werden, wird zur Kenntnis genommen, hierzu wird wie folgt
beschlossen:
Die Anbindung des
Plangebietes Richtung Gleidingen über die Ritterstraße bleibt weiterhin
Gegenstand des Bebauungsplanes.
Die Straßentrasse
wurde jedoch im Auslegungsentwurf so weit wie möglich nach Westen Richtung
Schützenhaus verlegt. Bei dieser Anbindung handelt es sich um eine zusätzliche
und zwar gegenüber den weiteren Anbindungsstrassen Richtung Norden und Westen
untergeordnete Anbindung, die entsprechend gestaltet und mit häufigen
Richtungswechseln verbunden ist. Eine Benutzung dieser Anbindung als Schleichweg
gegenüber der gradlinig geführten Hildesheimer Strasse ist nicht anzunehmen.
Bezüglich der Verkehrszahlen ist anzumerken, dass man nur über eine
Verkehrszählung die tatsächlich dort auftretenden Verkehrsbelastungen
quantifizieren kann. Alles andere sind Annahmen.
So ist auch die in
der Stellungnahme genannte Zahl von vermuteten 560 Fahrten pro Stunde für das
gesamte Zuckerfabriksgelände und dividiert durch 5 mögliche Zufahrten zur
Hildesheimer Straße vermuteten 112 Fahrten je Stunde eine Annahme, wobei hier
unberücksichtigt bleibt, dass die vorgesehene Verbindung zur Ritterstraße
einmal auf Grund der Gestaltung und einmal auf Grund des Einzuggebietes nur von
einem Bruchteil der Autofahrer benutzt werden wird. Sicherlich fährt ein Teil
der Bewohner des jetzt neu entwickelten Wohngebietes mit den ca. 200
Wohneinheiten über diese neue Verbindung zur Ritterstraße bzw. zur Hildesheimer
Straße aber auch hier ist davon auszugehen, dass der Großteil der Personen
Richtung Norden, Richtung Laatzen und Richtung
Hannover und ein eher geringer Anteil Richtung Süden, Richtung Sarstedt
fährt.
Zu der
Oberflächenentwässerung ist anzumerken, dass ein Entwässerungskonzept speziell
für den Bereich Sehlwiese Süd erstellt wurde, es aber auch für das gesamte
Stadtgebiet seit Mitte 2005 einen Generalentwässerungsplan Stand April 2004
gibt. Das Oberflächenwasser soll demnach nach Norden abgeleitet und den
Klärteichen westlich der Bahn zugeführt werden. Eine Ableitung von
Oberflächenwasser Richtung Süden/ Südosten Richtung zum Wohngebiet Sehlwiese II
ist nicht vorgesehen und auch eine
mögliche Aufschüttung des neuen Wohngebietes führt nicht zu einer
Verschlechterung der Situation in den südlich gelegenen Wohngebiete, da es sich
bei dem neuen Wohngebiet nicht um eine generell zur Aufnahme von Wasser
vorgesehene ehemalige Retentionsfläche handelt und somit durch Bautätigkeit in
diesen Gebiet auch kein Wasser verdrängt wird. Vielmehr könnte durch mehr
Bodenauffüllung auch mehr Regenwasser aufgenommen werden, so dass eine Aufschüttung
eher positiv zu bewerten wäre.
NABU Laatzen e.V.
Die Stellungnahme aus der
frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB vom 29.06.2006 mit der Kritik an
den verwendeten Verfahren bei der Bewertung des Eingriffs und der Kritik an der
Nichtbetrachtung eventueller Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet LSG-H
40 sowie dem Vorschlag, die Bezugsquelle des Pflanzengutes zu regeln, wird zur
Kenntnis genommen.
Bezüglich der Bewertung
des Eingriffs ist darauf hinzuweisen, dass die Bewertung im Rahmen des zum
Bebauungsplan erstellten Grünordnungsplan erfolgte und das angewendete
Bewertungsverfahren das in Niedersachsen übliche und vom Niedersächsischen
Städtetag empfohlene Verfahren ist. Eine verbal argumentative
Auseinandersetzung erfolgte gleichwohl, mit dem Ergebnis dass nicht alle
vorgeschlagenen Maßnahmen übernommen und Änderungen und Ergänzungen hierzu
vorgesehen wurden. Wie z. B. die Ergänzung, dass autochthones (regionales)
Pflanzengut zu verwenden ist . In der Begründung zum Bebauungsplan werden die
Abweichungen vom Gutachten detailliert erläutert. Eine Vorgabe, wo das Pflanzengut zu kaufen ist, darf die
Öffentliche Hand nicht aussprechen. Die Kritik, dass in der
Flächennutzungsplanänderung die Auswirkungen auf das angrenzende
Landschaftsschutzgebiet unberücksichtigt bleiben, kann nicht gefolgt werden, da
nachteilige Beeinträchtigungen aufgrund der Ausweisung von großflächigen
öffentlichen Grünflächen am Übergang zum Landschaftsschutzgebiet nicht zu befürchten sind.
Zentrale
Polizeidirektion
(1) Die Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB vom
06.07.2006 mit dem Hinweis auf Bombenblindgänger, wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis ist in die Planzeichnung aufgenommen und die Begründung dementsprechend ergänzt worden.
Region Hannover
(1) Die Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB vom
11.07.2006 mit Nachtrag vom 14.07.2006, wonach die Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist und die Siedlungsentwicklung an diesem Standort aus regionalplanerischer Sicht ausdrücklich begrüßt wird, wird zur Kenntnis genommen.
Dem Hinweis auf eine mögliche
Belastung des Bodens mit Schwermetallen im Bereich der Braunauenböden im
südwestlichen Bereich wurde nachgegangen
und über ein Bodengutachten dahingehend geklärt, dass das Wohnen durch
die festgestellten Werte an Cadmium, Blei und Zink nicht beeinträchtigt wird.
Die laut Bundesbodenschutzverordnung festgelegten nutzungsbezogenen Prüfwerte
für Kinderspielflächen liegen um fast das 3fache über den festgestellten
Werten. Bei der Entsorgung von Boden ist jedoch darauf zu achten, dass über
eine Deklarationsanalyse nachgewiesen wird, dass der Boden die Z0 Werte einhält, da sonst keine freie Verwendung
erlaubt ist. Dieser Hinweis wurde in die Planzeichnung aufgenommen und die
Begründung zum Bebauungsplan um diesen Sachverhalt ergänzt.
Der Anregung der
Naturschutzbehörde bestimmte Gehölzarten aus der Pflanzliste herauszunehmen
wurde entsprochen. Die Pflanzliste wurde entsprechend überarbeitet und die als
nichtheimische Gehölze einzustufenden Arten aus der Pflanzliste herausgenommen.
Zu den aus immissionsschutzbehördlicher Sicht vorgebrachten Anmerkungen bezüglich der 220 KV Freileitung wird auf die Hinweise in der Planzeichnung und den entsprechenden Ausführungen in der Begründung verwiesen. Der Schutzbereich ist in der Planzeichnung markiert und weitergehende Anforderungen als Hinweise in die Planzeichnung aufgenommen worden.
Bezüglich der aus Sicht des
vorbeugenden Brandschutzes geforderten Radien von Wendeplätzen von nunmehr
10,50 m ist anzumerken, dass die Radien der Wendeplätze mit den festgesetzten
10,00 m reichlich Platz für das Aufstellen von Rettungs- und
Feuerwehrfahrzeugen bieten und eine darüber hinausgehende Forderung als
unangemessen angesehen und damit zurückgewiesen wird.
Zu dem
Hinweisen aus wasserwirtschaftlicher
Sicht, wonach die Oberflächenentwässerung noch nachzuweisen ist und den
Hinweisen aus straßenplanerischer Sicht bezüglich eventueller Auswirkungen auf
die K 260 bzw. den vorhandenen Einmündungen/Kreuzungen, wird auf die
Ausführungen in der Begründung verwiesen.
(2)
Die Stellungnahme aus der Beteiligung gem. § 4(2) vom 01.09.2006, wonach
nochmals auf die Notwendigkeit eines Bodengutachtens, den Ausschluss bestimmter
Gehölzarten, eventuellen Auswirkungen auf die K260 und der Größe der Wendeplätze hingewiesen wird, wird zu Kenntnis
genommen.
Einer inhaltlich ergänzenden Beschlussfassung bedarf es
hierzu nicht.
Auf Grund der inhaltlich mit den in
der frühzeitigen Beteiligung
gegebenen identischen Hinweisen, wird
auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen.
Gewerbeaufsichtsamt
Hannover
Die Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4
(1) BauGB vom 07.07.2006 wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der
gleichlautenden Stellungnahme für das parallel geführte
Flächennutzungsplanverfahren wird auf die dortige Beschlussfassung verwiesen. (DS Nr. 106a /2006)
Untere
Naturschutzbehörde
(1) Die Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung gem.
§ 4 (1) BauGB vom 30.06.2006 mit den Anregungen zum Inhalt des Grünordnungsplan
wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden berücksichtigt.
Die aus Naturschutzsicht nichtheimischen Gehölze wurden aus der
Pflanzliste gestrichen und für die öffentlichen Grünflächen bis auf Spiel- und
Quartiersplatz die Verwendung der Wildform sowie die Verwendung autochthonen
Pflanzengutes vorgeschrieben. Durch diese Vorgaben ist eine Bewertung für die
siedlungsnahen Gehölze mit einem Wertfaktor von 3 gerechtfertigt, sodass auch
die diesbezüglich vorgebrachten Bedenken einer unangemessenen Bewertung im
Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nunmehr
ausgeräumt sind. (2) Die Stellungnahme aus der Beteiligung gem. § 4(2) vom
31.08.2006, wonach die Umsetzung der vorgebrachten Anregungen aus dem § 4 (1)
Verfahren positiv bewertet wird, wird zur Kenntnis genommen.
Untere
Denkmalschutzbehörde
(1) Die Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB vom
20.06.2006 mit dem
Hinweis auf zu erwartende Archäologische Bodenfunde wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender
Hinweis wurde in die Planzeichnung aufgenommen und in der Begründung die
diesbezüglichen Ausführungen ergänzt.
(2) Die
Stellungnahme aus der Beteiligung gem. § 4(2) vom 26.07.2006, wonach der
informelle Hinweis in der Planzeichnung um die Erforderlichkeit der Einholung
einer denkmalrechtlichen Genehmigung zu ergänzen ist, wird zur Kenntnis
genommen. Der informelle Hinweis in der Planzeichnung und die Erläuterungen in
der Begründung wurden entsprechend ergänzt.
Polizeiinspektion
Burgdorf
Die Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB vom
22.06.2006,
wonach im Grundsatz keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.
Bezüglich der vorgebrachten Anregungen
zur Gestaltung und Widmung der Straßen wird auf die ergänzenden
Ausführungen der Begründung verwiesen. In der Begründung zum Bebauungsplan in
der Fassung der öffentlichen Auslegung wird erläutert, dass die zentral an der
Haupterschließungsstraße liegenden Plätze, Spielplatz im Norden, Quartiersplatz
im Süden entgegen den Empfehlungen des Grünordnungsplanes (GOP) nicht mit einer
Aufpflasterungsfläche im Bereich der Haupterschließungsstraße zusammengeführt
sondern als getrennte Plätze behandelt und gestaltet werden. Gegenüber der
Erschließungsstraße soll eine eindeutige Abgrenzung in form baulicher oder
grünordnerischen Maßnahmen erfolgen. Auch werden die Wohnwege nicht wie im GOP
empfohlen als Spielstraße gewidmet, da dann kein KFZ verkehr stattfinden darf
sondern als 30er Zone bzw. bei den Stichen mit Wendeanlagen als
verkehrsberuhigter Bereich.
e-on
l Avacon
Die Stellungnahme aus der
frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB vom 30.06.2006, wonach gegen den Bebauungsplan und den
Flächennutzungsplan keine Einwände vorgebracht werden, wird zur Kenntnis
genommen. Ein Hinweis darauf, dass das Plangebiet von der e-on I Avacon mit
Strom und Erdgas versorgt werden kann, ist in der Begründung zum Bebauungsplan
enthalten. Bezüglich dem Standort von Trafostationen wird ebenfalls auf die
Ausführungen in der Begründung verwiesen. Trafostationen können überall im
Plangebiet zugelassen werden. Zu gegebener Zeit wird eine Abstimmung
durchgeführt. Bezüglich der Eintragung von Grunddienstbarkeiten ist darauf
hinzuweisen, dass diese nur mit den zukünftigen Eigentümer abgestimmt werden
können, die Stadt Laatzen selbst ist nicht Eigentümer der Flächen.
e-on
l Netz
(1) Die
Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB vom
23.06.2006 mit den Hinweisen zum
Schutzbereich der 220KV Freileitung wird zur Kenntnis genommen. Die Freileitung
wurde in den Planungen berücksichtigt. Der Schutzbereich wurde in der
Planzeichnung festgesetzt und über einen informellen Hinweis auf die besonderen
Schutzbestimmungen und –beschränkungen hingewiesen.
(2)
Die Stellungnahme aus der Beteiligung gem. § 4(2) vom 23.08.2006, wonach
die Stellungnahme vom 23.06.2006 als weiterhin gültig anzusehen ist,
ohne dass jedoch neue Aspekte oder zu berücksichtigende Sachverhalte
angesprochen werden, wird zu Kenntnis genommen. Einer inhaltlich ergänzenden Beschlussfassung
bedarf es nicht.
Ortsfeuerwehr
(1) Die
Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB vom
10.07.2006 mit den Anregungen bezüglich
Durchfahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr sowie zur
Löschwasserversorgung wird zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Anregungen
sind bei der Planung berücksichtigt und in die Begründung zum Bebauungsplan
aufgenommen worden.
(2) Die
Stellungnahme aus der Beteiligung gem. § 4(2) vom 08.08.2006 und vom
01.09.2006, wonach die Stellungnahme vom 10.07.2006 als weiterhin gültig
anzusehen ist, ohne dass jedoch neue Aspekte oder zu berücksichtigende
Sachverhalte angesprochen werden, wird zu Kenntnis genommen. Einer inhaltlich
ergänzenden Beschlussfassung bedarf es nicht.
enercity
(Stadtwerke Hannover AG)
(1) Die
Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB vom
07.07.2006, wonach bei der Stadtwerke
AG Abteilung Grundlagenplanung für Rohrnetze und Anlagen sowie
Fremdkoordinierung keine Bedenken bestehen und der Hinweis, dass eine
Erweiterung des nördlich bereits vorhanden Wassernetzes technisch möglich ist,
wird zur Kenntnis genommen. Bezüglich der Zuständigkeit wird in der Begründung
zum Bebauungsplan die generelle Aussage gemacht, dass ab 01.01.2007 die
Netzgesellschaft Laatzen GmbH & Co KG Träger der Wasserversorgung ist und die Stadtwerke der Betreiber.
Einzelheiten werden noch rechtzeitig vor der Erschließungsplanung geklärt.
(2)
Die Stellungnahme aus der Beteiligung gem. § 4(2) vom 31.08.2006, wonach
die in der Stellungnahme vom 07.07.2006
getroffenen allgemeinen Aussagen wiederholt bzw. nochmals auf die dringend zu
klärende Zuständigkeit hingewiesen wird, wird zur Kenntnis genommen. Da jedoch
keine neuen Aspekte oder zu berücksichtigende Sachverhalte angesprochen werden,
wird auf die vorangegangene Beschlussfassung verwiesen.
DB Service Immobilien GmbH
(1) Die
Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB vom
30.06.2006, wonach bis auf den Bereich
der DB Netz AG die Belange der anderen Konzernbereiche der Deutschen Bahn nicht
berührt werden, wird zur Kenntnis genommen. Die mit beigefügten Schreiben der
DB Netz AG vom 27.06.2006 vorgebrachten Bedenken werden zurückgewiesen, da die
vorhandenen planfestgestellten Bahnanlagen nicht überplant werden. Zur
Klarstellung wurde in die Begründung zum Bebauungsplan im Kapitel 10.2 letzter
Abschnitt nochmals darauf eingegangen.
(2)
Die Stellungnahme aus der Beteiligung gem. § 4(2) vom 08.08.2006, wonach
die in der Stellungnahme vom
30.06.2006 vorgebrachten Bedenken wiederholt werden, ohne dass jedoch neue
Aspekte oder zu berücksichtigende Sachverhalte angesprochen werden (identische
Stellungnahmen), wird zur Kenntnis genommen. Einer inhaltlich ergänzenden
Beschlussfassung bedarf es nicht.
Üstra
(Hannoversche Verkehrsbetriebe AG)
(1) Die
Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB vom
03.07.2006, wonach zusätzliche
Informationen bezüglich der Fußwegeverbindung zu den Stadtbahnhaltestellen
benötigt werden um Querungssituation einschätzen und gegebenenfalls die
Erforderlichkeit von Verbesserungen der Sichtverhältnisse überprüfen zu können,
wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen eines Ortstermins wurde die Situation
geklärt und festgestellt, dass keine Anforderungen im hiesigen
Bauleitplanverfahren gestellt werden. Es ist
jedoch darauf hinzuwirken, dass die Sichtverhältnisse im
Einmündungsbereich des Rübenganges verbessert werden z.B. durch einen
Rückschnitt der Hecke östlich des
Rübenganges auf 1,00m.
(2) Die
Stellungnahme aus der Beteiligung gem. § 4(2) vom 28.08.2006, wonach die
gleichen Sachverhalte wie in der Stellungnahme vom 03.07.06.2006 angesprochen
werden, wird zu Kenntnis genommen. Einer inhaltlich ergänzenden
Beschlussfassung bedarf es nicht.
Wasserverband
Peine
Die Stellungnahme aus der Beteiligung gem.
§ 4(2) vom 14.08.2006 mit dem Hinweis, dass die Ortschaft Gleidingen über das,
vom Wasserverband Peine betriebene Transportleitungsnetz des Borsumer
Kaspel versorgt wird und die
Wasserversorgung im Plangebiet durch einen Anschluss an das Ortsnetz der
Ortschaft Gleidingen möglich ist, wird zur Kenntnis genommen. Bezüglich der, in
der Stellungnahme angesprochenen und zu klärenden Einzelheiten wird darauf
hingewiesen, dass dieses in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen wurde.
aha
Die Stellungnahme aus
der Beteiligung gem. § 4(2) vom 04.08.2006 mit den allgemeinen Hinweisen zur
Abfallentsorgung wird zur Kenntnis genommen. Die öffentlichen Straßen und
Wendeanlagen sind so dimensioniert, dass diese den Anforderungen entsprechen.
In den Bereichen, wo die Erschließung über private Stichwege vorgesehen und die
Entsorgung vor der Haustür nicht möglich ist, sind an den öffentlichen Straßen
auf den Privatgrundstücken Flächen für das kurzfristige Abstellen von Abfall-
und Wertstoffsäcken vorgesehen.
infra
Die Stellungnahme aus der Beteiligung gem. § 4(2) vom 28.08.2006, wonach
Bedenken gegen eine Anbindung des Plangebietes an die Hildesheimer Straße über
die Straße am Bahnhof Rethen/ Festplatz vorgebracht werden, wird zur Kenntnis
genommen. Im Rahmen eines Ortstermins wurde das Erschließungskonzept erläutert
und geklärt dass nicht die Straße am Bahnhof Rethen/ Festplatz als Zufahrt
angedacht ist sondern der Anschluss über die Franz-Carl-Archard-Straße erfolgt.
Im übrigen wurde festgestellt, dass keine Anforderungen im hiesigen
Bauleitplanverfahren gestellt werden. Es ist
jedoch darauf hinzuwirken, dass die Sichtverhältnisse im
Einmündungsbereich des Rübenganges verbessert werden z.B. durch einen
Rückschnitt der Hecke östlich des
Rübenganges auf 1,00m.
Frau
und Herr Heinze aus Rethen
Die Stellungnahme
aus der Beteiligung gem. § 3(2) vom 18.08.2006 mit der An- regung bei der
Bepflanzung des öffentlichen Grünstreifens südlich des Grundstücks 84/3, Flur
8, Gemarkung Gleidingen eine Pflanzenauswahl zu treffen, die eine endgültige Wuchshöhe von 2-3 Meter
nicht überschreitet, wird zur Kenntnis genommen. Die detaillierte
Grünflächengestaltung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, jedoch
wird dort, gerade auch in Hinblick auf die dort stehende Weide, eine
Bepflanzung mit Wuchshöhen über 2 Meter wohl nicht in Betracht kommen.
Herr M. Odenthal, Rethen
Die Stellungnahme
aus der Beteiligung gem. § 3(2) vom 03.09.2006, wonach
gegen den "Bebauungsplan
Sehlwiese Süd" Widerspruch
eingelegt wird und Anregungen zur Erschließung des Gebietes, der
Oberflächenentwässerung und zum ruhenden Verkehr vorgebracht bzw. Bedenken
geltend gemacht werden, wird zur
Kenntnis genommen, hierzu wie folgt beschlossen:
Eine Änderung des
Erschließungskonzeptes wird nicht vorgesehen. Die Anregung die Erschließung des
Gebietes über eine, direkt an die Bahntrasse gelegte Haupterschließungsstrasse
zu führen, um die Wohnbebauung besser vor dem durch KFZ -und Bahnverkehr verursachten Lärm zu schützen, kann nicht
gefolgt werden. Bei der Führung einer
Erschließungsstrasse entlang der Bahn und der Errichtung eines neuen
Lärmschutzwalles im Westen auf der lärmabgewandten Seite, ist von einer
Verschlechterung der Lärmsituation auszugehen, da die Entfernung von Lärmquelle
und Abschirmung durch den Lärmschutzwand vergrößert und somit verschlechtert
wird. Des weiteren wären entweder eine Vielzahl von Durchbrüchen in dem
Lärmschutzwall für die weitere Erschließung des Wohngebietes erforderlich, was
ebenfalls eine Verschlechterung der Lärmsituation zur Folge hätte oder bei
Reduzierung der Durchbrüche ein Mehraufwand an Erschließungsstrassen. Auf jeden
Fall würde der Erschließungsaufwand nicht reduziert sondern erhöht werden, da
diese an die Bahn gelegte Strasse eine zusätzliche Strasse ohne
Anbaumöglichkeiten wäre und die innere Erschließung darüber hinaus erforderlich
bliebe.
Das bei der
Erschließung eines Neubaugebietes Bodenaushub anfällt und dieser abgefahren
werden muss, betrifft nicht nur dieses Plangebiet sondern ist auch in Gebieten
mit weniger schlechten Bodenverhältnissen vorzufinden, denn in der Regel können
die Bodenaushubmassen nicht vor Ort aufgebracht werden, da die natürliche
Geländeoberfläche nicht beliebig erhöht werden kann.
Baustellenverkehr
ist generell ein Problem und muss zur gegebener Zeit über besondere
verkehrsbehördlichen Maßnahmen geregelt werden.
Eine Regelung
bezüglich Verbleib des Bodenaushubs kann nur für die städtischen Flächen erfolgen nicht aber für die Privaten, weil
es dazu keine der Kommune zustehenden rechtlichen Möglichkeiten gibt.
Zu der
Oberflächenentwässerung ist anzumerken, dass ein Entwässerungskonzept speziell
für den Bereich Sehlwiese Süd erstellt wurde, es aber auch für das gesamte
Stadtgebiet seit Mitte 2005 einen Generalentwässerungsplan Stand April 2004
gibt. Das Oberflächenwasser soll demnach nach Norden abgeleitet und den
Klärteichen westlich der Bahn zugeführt werden. Ob, wie in der Stellungnahme
angeregt, eine Auffüllung des Geländes vorgenommen wird, kann erst im Zuge der
weiteren Erschließungsplanung geklärt werden. Auch die weiteren Anregungen zur
Verbesserung der Oberflächenwassersituation, wie die vorgeschlagene Erweiterung
der Rückhaltemöglichkeiten im Bereich Ritterstraße, werden im Zuge der weiteren
Erschließungsplanung geprüft werden.
Die Anregung, auf
allen Grundstücken je Wohneinheit mindestens 2 Einstellplätze zu fordern, lässt
die auf Grundlage der Niedersächsischen Bauordnung erlassene
Stellplatzrichtlinie nicht zu, hier wird nach Gebäudetyp differenziert. Bei der Stadt Laatzen gibt es jedoch eine
Arbeitsanweisung für Einfamilienhäuser die auch sinngemäß für Reihenhäusern und Doppelhaushälften gilt.
Demnach werden für diese Bauart 2 Stellplätze gefordert. Nach dem Städtebaulichen Konzept zu dem
Bebauungsplan ist die Unterbringung von zwei PKWs auf jedem Wohngrundstück auch prinzipiell möglich.
Weitere Behörden und Träger öffentlicher
Belange/ Sonstige Private Dritte
Es wird zur
Kenntnis genommen, dass im Rahmen der durchgeführten Beteiligungsverfahren nach
§ 3 (1) und 4 (1) sowie § 3 (2) BauGB und
§ 4 (2) BauGB seitens weiterer
Behörden und Träger öffentlicher Belange oder sonstiger Privater Dritter weder Bedenken noch Anregungen vorgetragen
wurden.
B) Satzungsbeschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 126 C "Sehlwiese Süd" von demjenigen in der Fassung der öffentlichen Auslegung abweicht. Die Abweichungen betreffen die geringfügige Veränderung einiger vorhandener Baugrenzen und das Hinzufügen neuer Baugrenzen entlang von ebenfalls neuen oder geringfügig veränderten privaten Stichwegen, die als Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt sind sowie die Streichung von 3 Pflanzarten aus der Pflanzliste. Die Grundzüge der Planung werden durch diese Veränderungen nicht berührt.
Auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung des § 1 BauGB in
Verbindung mit § 40 NGO beschließt der Rat der Stadt Laatzen den
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 126 C "Sehlwiese Süd" OS Gleidingen
und OS Rethen in der gegenüber dem Auslegungsentwurf modifizierten Fassung als
Satzung.
Gemäß § 9 Abs. 8 BauGB wird die dazugehörige, überarbeite
Begründung nebst integriertem Umweltbericht gem. § 2 (4) BauGB in der Fassung
vom 15.11.2006 als Planbegründung beschlossen.
Anlagen