- Auslegungsbeschluss
- Satzungsbeschluss unter Vorbehalt
Sachverhalt:
Ziele der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 52A - 1. Änderung - sind die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine energetische Verbesserung der vorhandenen Reihenhäuser aus den 70er Jahren, insbesondere im Bereich der Loggien und Erleichterungen beim Dachgeschossausbau.
Um dies zu ermöglichen sind insbesondere die bisherigen Festsetzungen zur Ausnutzung zu ändern.
Ein Dachgeschossausbau ist nach den bisherigen Festsetzungen kaum möglich, da diese Flächen im vollen Umfang bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl mit einzubeziehen sind. Seit den 90er Jahren ermöglicht der Gesetzgeber eine Erleichterung von Dachgeschossausbauten. Diese Erleichterungen können jedoch nur bei einer Änderung eines Bebauungsplanes in Anspruch genommen werden, denn die jeweils zum Zeitpunkt der Änderung eines Bebauungsplanes geltenden Rechtvorschriften sind dann maßgeblich. Diese Erleichterung für die Nutzung des Dachgeschosses soll in Anspruch genommen werden. In der 1. Änderung des Bebauungsplanes werden keine Regelungen bezüglich Dachgeschoßflächen getroffen, so dass nach der nun zugrunde zu legenden BauNVO von 1996 der Grundsatz gilt, dass diese Flächen nicht in die Berechnung mit eingehen.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes und damit auch Änderung der Rechtsgrundlagen sind aber auch Nachteile verbunden. So müssen nach der BauNVO von 1996 nicht nur Garagen, Stellplätze und ihre Zufahrten zur Hälfte, sondern auch Loggien und Terrassen komplett in die Grundflächenberechnung mit einbezogen werden. Dies soll durch eine entsprechende Erhöhung der Grund- und Geschossflächenzahl ausgeglichen werden. Es wird eine Erhöhung der Geschossflächenzahl von bisher 0,7 auf 1,0 und eine Erhöhung der Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,5 vorgesehen, mit der Option einer weiteren Erhöhung um 0,1 für Terrassen, Terrassenüberdachungen und Loggien.
Weitere Änderungen gegenüber dem Ursprungsplan sind die Erweiterung der überbaubaren Fläche für die südlichste Reihenhauszeile und die Einbeziehung eines ehemaligen Straßengrundstückes von ca.19 qm in die Wohnbaufläche. Der vorhandene Weg an der Bruchriede soll statt der bisherigen allgemeinen Festsetzung als Verkehrsfläche mit dieser Änderung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung für Fußgänger und Radfahrer gesichert werden. Des Weiteren sollen Grundstückgrenzen und Nutzungsgrenzen im Bereich der privaten Grünflächen aufeinander abgestimmt werden. Eine weitere Änderung gegenüber dem Ursprungsplan ist das Einfügen einer Grundflächenzahl von 0,9 für die Gemeinschaftsgaragenfläche, denn ohne diese Regelung würden hier ebenfalls die Ausnutzungsziffern für die Wohnbauflächen gelten. Neu eingefügt wurden auch Örtliche Bauvorschriften. Zum Einem mit dem Ziel, dass auf der Südseite Gauben zugelassen werden sollen und zum Anderen, dass an der Grenze zu den öffentlichen Grünflächen nur Hecken erlaubt sind.
Die vorgeschlagenen Änderungen übersteigen den im Flächennutzungsplan dargestellten Rahmen in Bezug auf die Ausnutzung. Es ist ein Reines Wohngebiet mit einer Geschoßflächenzahl von 0,4 dargestellt, das weder den vorhandenen noch den künftigen Festsetzungen entspricht. Dies soll im Zuge einer Berichtigung des Flächenutzungsplanes ebenfalls geändert werden.
Weitere Einzelheiten können aus den beigefügten Anlagen (Planentwurf und Begründung in der Fassung für den Auslegungsbeschluss) entnommen werden.
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Laatzen hat in seiner Sitzung am 27.08.2009 nach Vorbereitung durch den Ortsrat Rethen und den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Feuerschutz die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 52A - 1. Änderung - beschlossen. Der Ortsrat Laatzen, der aufgrund des Sitzungsplanes nicht bereits zum Aufstellungsbeschluss beteiligt werden konnte, soll bei dem nun anstehenden Verfahrensschritt - der Auslegung des Planentwurfes und dem Satzungsbeschluss unter Vorbehalt - beteiligt werden.
Da nicht davon
ausgegangen wird, dass zu den vorgenommen Änderungen besonders zu
berücksichtigende Anregungen eingehen, soll zur Verfahrensverkürzung zusätzlich
zum Auslegungsbeschluss auch der Satzungsbeschluss unter Vorbehalt gefasst
werden. Der Flächennutzungsplan soll im Wege der Berichtigung gemäß § 13a (2)
Nr. 2 BauGB angepasst werden.
Im Auftrage
Dürr
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 52A - 1. Änderung „Auf der Lieth“ – OT Grasdorf und OS Rethen und die dazugehörige Begründung (siehe Anlagen) werden gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt und gleichzeitig die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB beteiligt.
Unter dem Vorbehalt,
dass im Rahmen der o.a. Beteiligungen keine Anregungen eingehen, die zu einer
inhaltlichen Änderung des Planentwurfs führen könnten oder/und eine abschließende
Abwägung und Beschlussfassung durch den Rat erfordern würden, wird aufgrund der
gesetzlichen Ermächtigungen der §§ 1 und 10 BauGB in Verbindung mit den
§§ 6, 7 und 40 NGO der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 52A - 1. Änderung
„Auf der Lieth" - als Satzung sowie die dazugehörige Begründung (siehe
Anlagen) beschlossen.
Der Flächennutzungsplan
wird im Wege der Berichtigung gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB angepasst.