Laatzener Solaroffensive - Dachflächen stadteigener Gebäude nutzen
- Antrag der Gruppe SPD-Grüne-Linke im Rat
Begründung:
Die Reduktion des CO2-Fußabdrucks der eigenen Gebäude ist eine der
wenigen Klimaschutzmaßnahmen, die sich im direkten Einflussbereich einer
Kommune befindet. Die Bereitstellung eigener Dachflächen zur Stromerzeugung ist
eine vielfach erprobte und verhältnismäßig einfach umzusetzende Maßnahme, um
den Energieverbrauch aus fossilen Quellen zu verringern. Daher treiben
zahlreiche Gebietskörperschaften derzeit ihre entsprechenden Aktivitäten voran:
o
Die Landeshauptstadt Hannover
hat mit Enercity eine Vereinbarung zur Vermietung von 150 stadteigenen
Dachflächen abgeschlossen, die vorsieht, dass Enercity auf eigene Kosten
PV-Anlagen errichtet, betreibt und den erzeugten Strom vermarktet.
o
Die Stadt Mannheim hat mit
MVV ein Joint Venture gegründet, das das Ziel verfolgt, im Rahmen der
Solaroffensive der Stadt den Stromverbrauch stadteigener Liegenschaften
vollständig auf erneuerbare Energien umzustellen.
o
Im Vier-Punkte-Plan des
Landes Niedersachsen wird der geplanten PV-Offensive das größte CO2-Reduktionspotenzial
zugesprochen.
o
Auch die Region Hannover
setzt im Ziel, den eigenen Gebäudebestand bis 2035 klimaneutral betreiben zu
können, in erster Linie auf Photovoltaik.
Die Stadt Laatzen ist durch die zahlreichen umgesetzten und
geplanten Bautätigkeiten bereits weit fortgeschritten bei der Verbesserung des
CO2-Fußabdrucks des eigenen Gebäudebestands. Die Beratungen des Ausschusses für
nachhaltige Stadtentwicklung und Feuerschutz am 16. Mai 2022 haben jedoch
ergeben, dass es innerhalb der Verwaltung keine Planungen für eine
systematische Erschließung und Planung der Nutzung stadteigener Dachflächen zur
Eigenenergieerzeugung mittels PV-Anlagen über neue Gebäude und „größere
bauliche Unterhaltungsmaßnahmen“ hinausgibt.
Dies sollte dringend nachgeholt werden. Das
Solarkataster der Region Hannover und die jüngst erstellte
Solarpotenzialanalyse bieten dafür die notwendige Grundlage. Demzufolge könnte
allein mit PV auf öffentlichen Dächern rund 12 % des Endenergieverbrauchs in
Elektrizität der Stadt Laatzen gedeckt werden. Im Abschlussbericht des
Klimaschutzmanagers sind Beispiele für die Amortisationsdauern derartiger
Projekte aufgeführt, die darlegen, dass diese Investitionen im Regelfall
mittelfristig rentabel sein und kommunale Haushaltsmittel einsparen dürften.
Angesichts der seitdem deutlich gestiegenen Strompreise, die dauerhaft oberhalb
des Niveaus von 2020 bleiben werden, dürfte die Rentabilität mittlerweile noch
besser ausfallen. Die jüngste EEG-Novelle hat die Rahmenbedingungen zusätzlich
wieder verbessert.
Wichtig ist, die Abfolge der Belegung von Dachflächen mit PV
sinnvoll zu priorisieren, damit jeder eingesetzte Euro bestmöglich zum
Klimaschutz beiträgt. Die Priorisierung sollte mindestens nach den folgenden
Kriterien erfolgen:
o
CO2-Emissionsreduktionspotenzial
(Größe der Anlage, Gunst des Standorts, Eigenverbrauchsmöglichkeiten),
o
Rentabilität,
o
Synergien mit bereits
geplanten Maßnahmen.
Dabei sind knappe Handwerkskapazitäten zu berücksichtigen, was
zusätzlich eine Konzentration auf große Standorte rechtfertigt.
Damit ein entsprechendes Konzept nicht nur erarbeitet, sondern
auch umgesetzt wird, ist eine enge Begleitung durch die politischen Gremien
notwendig. Dazu sollte ein jährliches Berichterstattungssystem aufgebaut
werden, dass es ermöglicht, mit möglichst geringem Aufwand den Fortschritt bei
der Umsetzung zu beurteilen und über die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen und
Beschlüsse zu befinden. Dabei sollten Synergien mit den gem. § 17 NKlimaG zu
erstellenden Energieberichten genutzt werden.
Der Beschluss des Rates vom 30.09.2021 (Drucksache 2021/142)
„Standard für Neubauten und Sanierung städtischer Gebäude“ bleibt davon
unberührt. Das Ziel dieses Antrags ist losgelöst von umfassenderen Sanierungen
die Nutzung stadteigener Flächen für PV zu beschleunigen.
Ulrich Haarmann
Antrag:
1.
Die Verwaltung unterrichtet den Rat bis
spätestens zum 28.02.2023 darüber, welche eigenen Gebäude der Stadt auf Basis
der Solarpotenzialanalyse als geeignet erscheinen, in welcher Größenordnung mit
PV-Anlagen ausgerüstet zu werden.
2.
Bis spätestens 30.06.2023 erstellt die Verwaltung ein Konzept zur
Ausstattung stadteigener Gebäude (einschl. Gebäude der stadteigenen
Gesellschaften) mit PV, das mindestens das folgende enthalten sollte:
o
Baseline,
·
installierte Leistung PV (in kWp) zum 31.12.2022,
·
verbrauchte Elektrizität (in MWh), damit verbundene Kosten und
damit verbundene CO2-Emissionen,
·
Eigenstromerzeugung (in MWh) sowie
·
verbrauchte Heizenergie (in MWh), damit verbundene Kosten und
damit verbundene CO2-Emissionen stadteigener Gebäude.
o
ein ehrgeiziges und realistisches Ziel für die avisierte
installierte Leistung im Jahr zum 31.12.2027 und zum 31.12.2032,
o
ein Zeitplan, bis wann welches dieser Gebäude mit welcher Leistung
(in kWp) ausgestattet werden soll.
o
Kriterien, nach denen die Zeitplanung vorgenommen worden ist.
o
Darlegung, ob und wenn ja, in welcher Form externe Dienstleister
(z.B. Enercity) eingebunden werden sollen.
o
Synergien mit sonstigen Bauvorhaben, geplanten energetischen
Sanierungsmaßnahmen an Heizungsanlagen und Gebäudehüllen sowie dem Sanierungsfahrplan
gemäß dem Beschluss des Rates vom 30.09.2021 (Drucksache 2021/142).
3.
Das Konzept ist, soweit bereits möglich gemeinsam mit dem
Energiebericht gemäß § 17 NKlimaG, bis spätestens zum 30.06.2023 dem Rat zur
Beschlussfassung vorzulegen.
4.
Die erforderlichen Mittel zur Umsetzung werden in den Haushalt
eingestellt.
5.
Die Verwaltung unterrichtet den Rat jährlich bis zum 31.03. jedes
Jahres beginnend mit dem 31.03.2024 über
o
installierte Leistung PV (in kWp),
o
verbrauchte Elektrizität (in MWh), damit verbundene Kosten und
damit verbundene CO2-Emissionen,
o
Eigenstromerzeugung (in MWh) sowie
o
verbrauchte Heizenergie (in MWh), damit verbundene Kosten und
damit verbundene CO2-Emissionen von und auf städtischen Gebäuden,
o
den Stand der Umsetzung des o.g. Konzepts,
o
etwaigen, aufgetretene Schwierigkeiten, die Risiken für die
weitere Umsetzung bergen,
o
ggf. eine aktualisierte Zeitplanung, wenn es zu schwerwiegenden
Verzögerungen kommt.
6.
Die Berichterstattung erfolgt in einem einheitlichen Format, um
die jährlichen Fortschritte bewerten zu können. Alle Möglichkeiten für eine
möglichst schlanke und weitgehend digitalisierte Berichterstattung (z.B.
mittels des in Drucksache 2022/090/1 angesprochenen CAFM-Systems) sind zu
nutzen.
7. Der Beschluss des Rates vom 30.09.2021 (Drucksache 2021/142) bleibt davon unberührt.