- Antrag der Gruppe SPD und Grüne im Ortsrat Rethen
- Stellungnahme der Verwaltung
Diesem Antrag kann aus den nachfolgenden Aspekten
nicht oder ggf. nur teilweise entsprochen werden.
1. Vertragliche
Verpflichtungen / Status Lage
Mit dem politischen Beschluss zur
Realisierung des Schulanbaus der Grundschule Rethen und dem Grundstückskaufvertrag
vom 23.12.2010 hat die Stadt Laatzen eine Teilfläche des ehemaligen
Dismer-Grundstücks erworben. Die Teilung
der Fläche erfolgte gemäß des beigefügten Lageplans (Anlage 1), wonach die neue
Grenze mitten durch die auf dem Grundstück stehende Scheune verläuft. Die Stadt
ist Eigentümerin des Flurstücks 123/7, das Flurstück 123/8 gehört einer
Privatperson.
Der derzeitige Zustand, welcher ein Gebäude
auf zwei Baugrundstücken abbildet, ist gemäß § 2 Abs. 12 NBauO und § 30 NBauO
i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 DVO-NBauO baurechtlich unzulässig.
Um den baurechtswidrigen Zustand zu beheben, der
durch die Teilung entstanden ist, wurde im Kaufvertrag eine Verpflichtung des
Käufers zum Abriss des gesamten Bestandsgebäudes verhandelt. Hiermit besteht
seitens der Stadt Laatzen die Verpflichtung, auf dem nachbarlichen Grundstück
des ehemaligen Verkäufers (Flurstück 123/8) zumindest einen Teilabriss des
Scheunengebäudes vorzunehmen. Hierzu laufen derzeit die Gespräche über die
zeitliche Umsetzung.
Anlage 1 stellt die Gebäudesituation farblich
dar. Besteht der Eigentümer auf den laut Kaufvertrag ausgehandelten
(Teil-)Abriss auf seinem Grundstück (rot) und wird der notwendige Grenzabstand
(gelb) eingehalten, verbleibt am Ende lediglich das im Lageplan grün markierte
Teileckstück der ursprünglichen Scheune bestehen, da im Zuge der Baumaßnahme
der Südflügel (blau) bereits zurückgebaut wurden.
Zur visuellen Darstellung des
Bestandsgebäudes ist Anlage 2 beigefügt. Die Grundstückgrenze befindet sich auf
Höhe der rotmarkierten Senkrechten. Besteht der Eigentümer des nachbarlichen
Grundstücks auf den vertraglich vereinbarten Teilabriss, verbleibt am Ende nur
noch das Eckstück der ehemaligen Scheune auf dem städtischen Grundstück
erhalten.
Alle Abweichungen der ausgehandelten
Vertragsbestandteile aus dem Kaufvertrag müssen mit dem Eigentümer sonst neu
verhandelt und ggf. seitens der Stadt auch vergütet werden. Hierbei ist
insbesondere zu bedenken, dass der neue Eigentümer die Fläche
immobilienwirtschaftlich nutzen möchte und in diesem Fall Schadenersatzforderungen
in nicht planbarer Höhe auf die Stadt zukommen könnten.
Sofern der Erhalt der Scheune mit dem
derzeitigen Eigentümer ausgehandelt werden soll, müssen die rechtlichen
Vorgaben dazu geschaffen werden. Gemäß § 2 Abs. 12 NBauO kann ein Baugrundstück
auf dem sich eine bauliche Anlage (hier Scheune) befindet, aus zwei
Grundstücken bestehen, wenn und solange durch Vereinigungsbaulast gesichert
ist, dass alle baulichen Anlagen auf den Grundstücken das öffentliche Baurecht
so einhalten, als wären die Grundstücke ein Grundstück. Eine
Vereinigungsbaulast für die Grundstücke gibt es nicht. Durch die Teilung des
Grundstückes steht das bestehende Scheunengebäude somit auf zwei
unterschiedlichen Baugrundstücken mit verschiedenen Eigentümern. Die Eintragung
einer entsprechenden Vereinigungsbaulast, der beide Eigentümer zustimmen
müssen, ist damit zwingend erforderlich.
2. Brandschutz
Die Eintragung einer Vereinigungsbaulast ändert nichts
an den brandschutztechnischen Verpflichtungen, die zusätzlich erfüllt werden
müssen. Durch die Teilung des
Grundstückes sind zwei Gebäudeteile, die jeweils auf einem eigenen
Baugrundstück liegen, entstanden. Eine bauliche Trennung des Gebäudes entlang
der Baugrundstücksgrenze ist derzeit nicht vorhanden. Die Gebäudeteile stehen in
offener Verbindung an der Grenze. Im Falle eines Brandes würde das Feuer die
Baugrundstücksgrenze ungehindert überspringen. Zur Verhinderung der
Brandausbreitung ist an der Grenze daher gemäß § 30 NBauO i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr.
1 DVO-NBauO eine Brandwand zu errichten. Diese Brandwand muss so angeordnet und
beschaffen sein, dass sie beim Abbruch eines der Gebäudeteile stehen bleiben
kann (§ 12 Abs. 2 NBauO). Daher ist die Errichtung von zwei getrennten
Brandwänden als Abschluss für jeden Gebäudeteil zu empfehlen.
Sollte die
Scheune also mit Einverständnis des Eigentümers im derzeitigen Bestand
verbleiben können, ist neben der Eintragung der Vereinigungsbaulast die
Herstellung mindestens einer Brandwand an der Grundstücksgrenze erforderlich,
um beide Gebäudeteile brandschutz- und nutzungstechnisch voneinander zu
trennen. [SH1] Die bisherige Nutzung ist aus den geschilderten
Gefahrenpotentialen langfristig nicht möglich. Sie wurde lediglich im Hinblick
auf den bevorstehenden Abriss vorübergehend geduldet. Sollte die Entscheidung auf Bestand des
Gebäudes fallen, wäre eine weitere Nutzung des Gebäudes bis zur Herstellung der
brandschutztechnischen Erfordernisse zu untersagen. Die dann durchzuführenden
beschriebenen Umbaumaßnahmen sind ein arbeitsintensives und zeitaufwendiges
Projekt, welches nicht zusätzlich ohne Beeinträchtigung bzw. Verschiebung
anderer Bauprojekte umgesetzt werden kann.
3. Kosten
Für den Bereich der entstehenden Kosten sind drei
Endzustände der vorliegenden Bestandsbebauung untersucht worden.
3.1. Bestandsgebäude bleibt insgesamt erhalten
Für den Fall, dass das Bestandsgebäude insgesamt auf
dem städtischen als auch dem nachbarlichen Grundstück erhalten wird, sind die
unter Nr. 2 beschriebenen Brandschutzmaßnahmen insbesondere die Herstellung der
Brandschutzwände, die statischen Nachweise der jeweiligen dann entstehenden
Einzel-Konstruktionen bei Trennung des Gebäudes, die Ertüchtigung der
Gebäudeteile für die spätere Nutzung, sowie die Eintragung einer
Vereinigungsbaulast erforderlich.
Die Kostenschätzung für die erforderlichen Maßnahmen
liegt bei ca. 1.150.000 €.
3.2.
Teilabbruch des nachbarlichen Gebäudeteils
Ein Teilabbruch des nachbarlichen Gebäudeteils zur
Erfüllung des geschlossenen Grundstückskaufvertrages wirft neben den Abbruchkosten,
Kosten für Maßnahmen zum Gebäudeabschluss des verbleibenden Gebäudes sowie
Tragwerksnachweis und Ertüchtigungsmaßnahmen auf. Weiterhin sind Kosten für die
Restrukturierung der entstandenen Abbruchfläche sowie für notwendige Maßnahmen
im Bereich der anschließenden Bebauung zu kalkulieren.
Die Kostenschätzung für die erforderlichen Maßnahmen
liegt bei ca. 500.000 €.
3.3. vollständiger Abbruch des Bestandsgebäudes
Bei einem vollständigen Abbruch, so wie er derzeit im
Rahmen der Investitionskosten für die Schulerweiterung kalkuliert wurde, fallen
Kosten für die Abbruchleistungen, die Restrukturierung der entstandenen
Abbruchfläche sowie für notwendige Maßnahmen im Bereich der anschließenden
Bebauung an.
Die Kostenschätzung für diese Maßnahmen liegt bei ca.
180.000 €.
4. Aktuelle
Baumaßnahme
Der derzeitige
Generalunternehmer ist beauftragt, die Außenanlagen herzustellen. Die bisherige
Planung ist auf Grundlage des kompletten Abbruchs des Gebäudes erfolgt, so dass
auch hier ggf. neue Planungen erforderlich werden. Hier ist ebenfalls mit einem
Zeitverzug und erheblichen Zusatzkosten zu rechnen.
5. Weitere
Verwendung/Nutzung des Gebäudes
Eine spätere Nutzung des Gebäudes kann nur auf dem
städtischen Teilstück (grün umrandet) erfolgen. Fraglich ist, welche Art der
Nutzung im Restgebäude sinnvoll und wirtschaftlich ist. Während der Umbauzeit
ist eine Nutzung des Gebäudes nicht möglich. Neben den Herstellungskosten für
baurechtlich zulässige Herstellung sind Unterhaltungskosten für das bestehende
Teilstück zu kalkulieren.
6. Erhaltungssatzung
In der Diskussion um die von einigen Bürgerinnen und
Bürgern geforderte Erhaltungssatzung für den Ortskern Rethen ist der Abriss der
Scheune nicht relevant. Unabhängig vom Bestand der Scheune ist davon
auszugehen, dass es bereits mit dem aktuellen Gebäudebestand nicht mehr möglich
ist, eine Erhaltungssatzung zu erlassen, da sich im heutigen Ortskern nicht
mehr ausreichend erhaltungswürdige Gebäude befinden, die diesen Eingriff in das
Eigentum rechtfertigen würden.
7. Fazit
Unter Berücksichtigung aller o.g. Aspekte,
insbesondere der zu erwartenden Kosten der Varianten Teilabriss bzw. Erhalt des
Gesamtgebäudes und der späteren Nutzbarkeit der beiden durch die Brandwand
getrennten Teilgebäude, wird seitens der Verwaltung dringend empfohlen, den
geplanten vollständigen Abriss des bestehenden Scheunengebäudes zeitnah
umzusetzen. Sofern eine andere Variante beschlossen wird, sind die hierfür
erforderlichen Kosten in den Haushalt 2023 einzustellen. Solange die Verhandlungen
mit dem Eigentümer des nachbarlichen Grundstücks nicht abgeschlossen sind, sind
die Kosten der ersten Variante in Höhe von 1.150.000 € einzustellen, damit die
Verwaltung in alle Richtungen handlungsfähig bleibt.
Der
Bürgermeister
Kai
Eggert
[SH1]Schätzkosten durch Herrn Dopke bitte