Die in der Anlage aufgelisteten Straßen sollen gemäß § 6 Niedersächsisches

Straßengesetz (NStrG) dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden. Die Widmung  

ist ein streng förmliches Verfahren. Sie begründet den rechtlichen Status einer Straße als öffentliche Sache, eröffnet damit der Straße den Gemeingebrauch (§ 14 NStrG) und löst die sich aus der Straßenbaulast ergebenden Pflichten aus (§ 9 NStrG). Die in den Bebauungsplänen als öffentliche Verkehrsanlagen ausgewiesenen Flächen sind fertiggestellt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die Verkehrssicherungspflicht wurde von der Stadt übernommen. Mit diesem Beschluss soll der bei vielen Straßen faktische Zustand der Öffentlichkeit lediglich legitimiert werden. Bei der Widmung von Straßen handelt es sich um einen Vollzug des Niedersächsischen Straßengesetzes. Eine Beteiligung der Ortsräte ist in § 93 Niedersächsische Kommunalverfassung nicht vorgesehen.

 

Im Auftrag

 

 

Axel Grüning

 

Anlagen

 

Beschlussvorschlag:

 

Die in der Anlage aufgeführten Straßen werden zu Gemeindestraßen gemäß § 6

Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) gewidmet. Sie werden soweit vorgesehen, mit den aufgeführten Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungskreise gewidmet.

 

Die Anlagen gelten als Bestandteil des Beschlusses und der Niederschrift.