Die in der Anlage aufgelisteten Straßen
sollen gemäß § 6 Niedersächsisches
Straßengesetz (NStrG) dem öffentlichen
Verkehr gewidmet werden. Die Widmung
ist ein streng
förmliches Verfahren. Sie begründet den rechtlichen Status einer Straße als
öffentliche Sache, eröffnet damit der Straße den Gemeingebrauch (§ 14 NStrG)
und löst die sich aus der Straßenbaulast ergebenden Pflichten aus (§ 9 NStrG).
Die in den Bebauungsplänen als öffentliche Verkehrsanlagen ausgewiesenen
Flächen sind fertiggestellt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die
Verkehrssicherungspflicht wurde von der Stadt übernommen. Mit diesem Beschluss
soll der bei vielen Straßen faktische Zustand der Öffentlichkeit lediglich
legitimiert werden. Bei der Widmung von Straßen handelt es sich um einen
Vollzug des Niedersächsischen Straßengesetzes. Eine Beteiligung der Ortsräte
ist in § 93 Niedersächsische Kommunalverfassung nicht vorgesehen.
Im Auftrag
Axel Grüning
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Die in der Anlage aufgeführten Straßen werden zu Gemeindestraßen gemäß § 6
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) gewidmet. Sie werden soweit vorgesehen, mit den aufgeführten Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungskreise gewidmet.
Die Anlagen gelten als Bestandteil des Beschlusses und der Niederschrift.