- Prüfungsmitteilung zur Gewährung von Leistungsprämien
Der Niedersächsische Landesrechnungsrechnungshof (LRH) hat im Jahr 2021 bei der Stadt Laatzen wie auch neun weiteren Kommunen eine Prüfung der Leistungsorientierten Bezahlung durchgeführt. Die Auswahl der Kommunen erfolgte dabei nach dem für den Kommunalbericht vorgesehenen besonderen regionalen Schwerpunkt. Neben der Stadt Laatzen gehörten die Städte bzw. Gemeinden Haren (Ems), Hemmingen, Meppen, Nienburg/Weser, Nordenham, Sehnde, Stuhr, Syke und Wildeshausen zu den geprüften Kommunen. Die abschließende Prüfungsmitteilung liegt vor. Die überörtliche Prüfung bezog sich auf die Jahre 2018 bis 2020.
Die Prüfungsmitteilung ist gem. § 5 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz (NKPG) dem Rat vorzulegen.
Die
Tarifparteien des öffentlichen Dienstes führten für Tarifbeschäftige zum
01.01.2007 die leistungsorientierte Bezahlung bei den Kommunen ein (§ 18 Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst [TVöD]). Die Kommunen waren aufgefordert,
betriebliche Systeme bzw. Regelungen zur Umsetzung des Leistungsentgelts zu
treffen. Seit dem Jahr 2017 können die Kommunen gemäß § 53 Abs. 7 Niedersächsisches
Besoldungsgesetz (NBesG) ihre Beamtinnen und Beamten in diese
Systeme einbinden. Die Gewährung von Leistungsprämien an die
Beamtinnen und Beamten stellen freiwillige Leistungen dar.
In seiner Sitzung am 27.06.2019 beschloss der Rat der Stadt
Laatzen für die leistungsorientierte Bezahlung der Beamtinnen und Beamten ein
jährliches Budget bereitzustellen.
Mit der Dienstvereinbarung vom 23.12.2020 regelte die
Verwaltung die Prämienzahlung in Anlehnung an die in dem Zusammenhang
aktualisierte Dienstvereinbarung für die Beschäftigten.
Kommunen mit der Verpflichtung zur Aufstellung eines
Haushaltssicherungskonzepts haben die freiwillige Leistungen nach kritischer
Prüfung in diesem begründet darzustellen. Entsprechend der Gesetzesbegründung
des § 53 Abs. 7 NBesG hat der Rat der Stadt Laatzen das Budget vor dem
Hintergrund der Stärkung des Leistungsprinzips, der Motivation und der
Gleichbehandlung mit den Beschäftigten bewilligt, ergänzt um das Ziel der
Personalhaltung. Der Landesrechnungshof kommt zu dem Schluss, dass auch
Kommunen mit angespannter Haushaltslage aufgrund der Konkurrenzsituation im
Ballungsraum Hannover kaum auf dieses Mittel zur Arbeitgeberattraktivität
verzichten können.
Die Rechtsauslegung des Landesrechnungshofes, dass
Beamtinnen und Beamte nur für herausragende besondere Leistungen honoriert
werden dürfen, führte zwar innerhalb der Landesregierung zu einer Diskussion
diesbezüglich, letztendlich bestätigte das Ministerium für Finanzen seine
bisherige Rechtsauffassung (Beantwortung der kleinen Anfrage in der Drucksache
18/10224 vom 10.11.2021). Das Verfahren der Stadt Laatzen zur Prämiengewährung
ist entsprechend anzupassen.
Die pauschale Ausschüttung von Leistungsentgelten, bei der
Stadt Laatzen für Beschäftigte mit bis zu fünf Wochenstunden, ist nach Änderung
des Tarifvertrages nicht mehr zulässig und wurde entsprechend gerügt. Sie fand
allerdings zuletzt bei städtischen Beschäftigten keine Anwendung mehr.
Der Landesrechnungshof empfahl allen geprüften Kommunen ihre
Regelungen hinsichtlich einer Mindestbeschäftigungszeit zur Teilnahme an der
Leistungsorientierten Bezahlung dahingehend zu prüfen und anzupassen, als dass
weitestgehend allen im Bezugsjahr neu Eingestellten oder Ausgeschiedenen eine
Teilnahme möglich ist.
Die Dienstvereinbarung ist dahingehend anzupassen, dass das
das Jahresbudget vollständig an die Tarifbeschäftigten auszuschütten ist (§ 18
Abs. 3 TVöD). Hier gab es in Einzelfällen aufgrund Korrekturen nach dem
Eingabeschluss im Abrechnungsprogramm Restbeträge, die in das Folgejahr
übertragen wurden. Eine nachträgliche Zahlung hätte für den einzelnen
Beschäftigten eine Nachzahlung von bis zu 1,50 € brutto zur Folge gehabt.
Bemängelt wurde bei allen geprüften Kommunen die
Ausschüttung an nahezu alle an der leistungsorientierten Bezahlung Teilnehmenden, welches dem
Leistungsgedanken des § 18 TVöD widerspräche, und abgesehen von der Stadt
Sehnde das Fehlen des im TVöD vorgegebenen Controllings.
Die Dienstvereinbarungen werden auf Grundlage des Prüfberichts geprüft und überarbeitet.
Die vollständige Prüfungsmittelung mit weiteren Erläuterungen ist als Anlage beigefügt. Die Prüfungsmitteilung wird gem. § 5 Abs. 2 NKPG öffentlich ausgelegt.