Betreff
Überörtliche Prüfung durch den Niedersächsischen Landesrechnungshof
- Prüfungsmitteilung zur Gewährung von Leistungsprämien
Vorlage
2022/236
Art
Mitteilung

Der Niedersächsische Landesrechnungsrechnungshof (LRH) hat im Jahr 2021 bei der Stadt Laatzen wie auch neun weiteren Kommunen eine Prüfung der Leistungsorientierten Bezahlung durchgeführt. Die Auswahl der Kommunen erfolgte dabei nach dem für den Kommunalbericht vorgesehenen besonderen regionalen Schwerpunkt. Neben der Stadt Laatzen gehörten die Städte bzw. Gemeinden Haren (Ems), Hemmingen, Meppen, Nienburg/Weser, Nordenham, Sehnde, Stuhr, Syke und Wildeshausen zu den geprüften Kommunen. Die abschließende Prüfungsmitteilung liegt vor. Die überörtliche Prüfung bezog sich auf die Jahre 2018 bis 2020.

 

Die Prüfungsmitteilung ist gem. § 5 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz (NKPG) dem Rat vorzulegen.

 

Die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes führten für Tarifbeschäftige zum 01.01.2007 die leistungsorientierte Bezahlung bei den Kommunen ein (§ 18 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst [TVöD]). Die Kommunen waren aufgefordert, betriebliche Systeme bzw. Regelungen zur Umsetzung des Leistungsentgelts zu treffen. Seit dem Jahr 2017 können die Kommunen gemäß § 53 Abs. 7 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) ihre Beamtinnen und Beamten in diese Systeme einbinden. Die Gewährung von Leistungsprämien an die Beamtinnen und Beamten stellen freiwillige Leistungen dar.

 

In seiner Sitzung am 27.06.2019 beschloss der Rat der Stadt Laatzen für die leistungsorientierte Bezahlung der Beamtinnen und Beamten ein jährliches Budget bereitzustellen.

 

Mit der Dienstvereinbarung vom 23.12.2020 regelte die Verwaltung die Prämienzahlung in Anlehnung an die in dem Zusammenhang aktualisierte Dienstvereinbarung für die Beschäftigten.

 

Kommunen mit der Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts haben die freiwillige Leistungen nach kritischer Prüfung in diesem begründet darzustellen. Entsprechend der Gesetzesbegründung des § 53 Abs. 7 NBesG hat der Rat der Stadt Laatzen das Budget vor dem Hintergrund der Stärkung des Leistungsprinzips, der Motivation und der Gleichbehandlung mit den Beschäftigten bewilligt, ergänzt um das Ziel der Personalhaltung. Der Landesrechnungshof kommt zu dem Schluss, dass auch Kommunen mit angespannter Haushaltslage aufgrund der Konkurrenzsituation im Ballungsraum Hannover kaum auf dieses Mittel zur Arbeitgeberattraktivität verzichten können.

 

Die Rechtsauslegung des Landesrechnungshofes, dass Beamtinnen und Beamte nur für herausragende besondere Leistungen honoriert werden dürfen, führte zwar innerhalb der Landesregierung zu einer Diskussion diesbezüglich, letztendlich bestätigte das Ministerium für Finanzen seine bisherige Rechtsauffassung (Beantwortung der kleinen Anfrage in der Drucksache 18/10224 vom 10.11.2021). Das Verfahren der Stadt Laatzen zur Prämiengewährung ist entsprechend anzupassen.

 

Die pauschale Ausschüttung von Leistungsentgelten, bei der Stadt Laatzen für Beschäftigte mit bis zu fünf Wochenstunden, ist nach Änderung des Tarifvertrages nicht mehr zulässig und wurde entsprechend gerügt. Sie fand allerdings zuletzt bei städtischen Beschäftigten keine Anwendung mehr.

 

Der Landesrechnungshof empfahl allen geprüften Kommunen ihre Regelungen hinsichtlich einer Mindestbeschäftigungszeit zur Teilnahme an der Leistungsorientierten Bezahlung dahingehend zu prüfen und anzupassen, als dass weitestgehend allen im Bezugsjahr neu Eingestellten oder Ausgeschiedenen eine Teilnahme möglich ist.

 

Die Dienstvereinbarung ist dahingehend anzupassen, dass das das Jahresbudget vollständig an die Tarifbeschäftigten auszuschütten ist (§ 18 Abs. 3 TVöD). Hier gab es in Einzelfällen aufgrund Korrekturen nach dem Eingabeschluss im Abrechnungsprogramm Restbeträge, die in das Folgejahr übertragen wurden. Eine nachträgliche Zahlung hätte für den einzelnen Beschäftigten eine Nachzahlung von bis zu 1,50 € brutto zur Folge gehabt.

 

Bemängelt wurde bei allen geprüften Kommunen die Ausschüttung an nahezu alle an der leistungsorientierten Bezahlung Teilnehmenden, welches dem Leistungsgedanken des § 18 TVöD widerspräche, und abgesehen von der Stadt Sehnde das Fehlen des im TVöD vorgegebenen Controllings.

 

Die Dienstvereinbarungen werden auf Grundlage des Prüfberichts geprüft und überarbeitet.

 

Die vollständige Prüfungsmittelung mit weiteren Erläuterungen ist als Anlage beigefügt. Die Prüfungsmitteilung wird gem. § 5 Abs. 2 NKPG öffentlich ausgelegt.

 

 

 

 

 

Kai Eggert