Im Stadtgebiet der Stadt
Laatzen wurden die Aufgaben der Feld- und Forstordnungsbehörde bisher
überwiegend durch ehrenamtliche Feld- und Forsthüter wahrgenommen. Die Berufung
von Feld- und Forsthüter*Innen ist in § 43 Abs. 2 (NWaldLG) geregelt. Demnach
dürfen für diese Funktion grundsätzlich nur Personen bestellt werden, die zur
Gemeinde in einem Beamten- oder Dienstverhältnis stehen. Ausnahmsweise können
auch andere Personen zur neben- oder ehrenamtlichen Wahrnehmung der
Vollzugsaufgaben berufen werden, wenn ein enger Sachzusammenhang der
Vollzugsaufgaben mit einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis besteht
und die Weisungsgebundenheit gegenüber der Gemeinde gewährleistet ist. In den
vergangenen Jahren wurde von dieser Ausnahme aufgrund der personellen
Ausstattung des Teams Sicherheit und Ordnung sowie der historisch gewachsenen
Struktur und dem hohen ehrenamtlichen Engagement Gebrauch gemacht. Unabhängig
davon, haben auch in der Vergangenheit die Mitarbeitenden des Außendienstes die
Aufgaben der Feld- und Forstordnungsbehörde am Rande wahrgenommen. Mit
Einrichtung des kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) können die Aufgaben durch den
KOD wahrgenommen werden. Somit entfällt der in § 43 Abs. 2 Satz 4 genannte
Ausnahmegrund. Unabhängig von der Aufgabenwahrnehmung durch den kommunalen
Ordnungsdienst wird es auch in der Zukunft denkbar sein, interessierte
ehrenamtliche Personen in dem Aufgabengebiet der Feld- und Forstordnungsbehörde
ergänzend einzusetzen bzw. einzubeziehen. Der formelle Aufgabenvollzug durch
die Feld- und Forsthüter wird jedoch dem KOD obliegen und durch diesen
dauerhaft sichergestellt.
In den Ortschaften Rethen
und Gleidingen werden die Aufgaben der Feld- und Forstordnungsbehörde bereits
vollständig durch den KOD wahrgenommen.
Sofern die noch
verbliebenen ehrenamtlichen Feld- und Forsthüter ausscheiden, werden die
Gebiete Laatzen und Ingeln-Oesselse dann auch formell durch den KOD übernommen.
Dieser ist in den Ortschaften bereits jetzt ergänzend im Einsatz.
Im Auftrag
Axel Grüning