Bei der Gleidinger
Straße handelt es sich um eine Regionsstraße mit einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einem gemeinsamen Geh- und Radweg (VZ
240), auf dem bisher in östlicher Fahrtrichtung eine Benutzungspflicht für den
Radverkehr besteht.
Bei einem
Ortstermin zur Umsetzung des angeregten Haltverbotes im Bereich der sog. „Alten
Penne“ mit Vertreter*innen der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Laatzen, der
Straßenbaulastträgerin (Region Hannover) und der Polizei wurden zwei Regelungsbedarfe
festgestellt.
Reduzierung auf
Tempo 30
Die Geschwindigkeit
ist innerhalb geschlossener Ortschaften im unmittelbaren Bereich von an Straßen
gelegenen Kindergärten und –horten (u.a.) in der Regel auf 30 km/h zu
beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße
verfügen (§ 45 Abs. 9 StVO und den VwV zu Zeichen 274 Ziffer XI). Dies gilt
insbesondere auch auf klassifizierten Straßen des Bundes, Landes oder Kreises.
Die DRK-Kita
Barmklagesweg liegt direkt an der Ecke Gleidinger Straße und Barmklagesweg,
wobei das Gebäude von beiden Straßen aus betreten wird. Es handelt sich bei der
Gleidinger Straße um eine klassifizierte Straße der Region Hannover.
Auf die
Geschwindigkeitsreduzierung soll nur im Ausnahmefall verzichtet werden, soweit
etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV, die Leichtigkeit des Verkehrs oder
eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten ist.
Dies liegt hier nicht vor.
Vorhandene
besondere bauliche Vorkehrungen wie baulich zusätzlich gesicherte
Fußgängerlichtsignalanlagen könnten gegen die Anordnung einer
Geschwindigkeitsbeschränkung sprechen. In dem Bereich ist zwar eine
Fußgängerlichtsignalanlage vorhanden; diese ist jedoch nicht zusätzlich baulich
gesichert (z.B. durch Absperrketten oder Gitter). Der nördliche Gehweg bietet
aufgrund der sehr geringen Breite kaum Aufstellfläche im Ampelbereich, so dass
auch die Ausnahme einer Anordnung nicht entgegensteht.
Gemäß den
gesetzlichen Vorgaben ist daher hier die Ortsgeschwindigkeit auf 30 km/h zu
reduzieren. Dies erfolgt auf einer Länge von 300 m montags – freitags in der
Zeit von 6 bis 19 Uhr.
Gemeinsamer Geh-
und Radweg (Fahrtrichtung Osten)
Weiterhin wurde in
dem Ortstermin festgestellt, dass der in Fahrtrichtung Osten vorhandene gemeinsame
Geh- und Radweg nicht die erforderliche Mindestbreite für eine
benutzungspflichtige gemeinsame Nutzung nach den Empfehlungen für
Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
(ERA) aufweist. Für die Einrichtung, die Änderung und den Betrieb von
Radverkehrsanlagen sind die ERA anzuwenden, die die Richtlinien zur Anlage von
Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (RASt)
konkretisieren. Die RASt finden lediglich Anwendung bei der Anlage von Stadtstraßen,
während die Beachtung der ERA auch für die Änderung von Bestandsstraßen
empfohlen ist.
Nach der ERA weisen
gemeinsame Geh- und Radwege eine Regelbreite von 3 bis 4 Metern auf, die
empfohlene Mindestbreite beträgt 2,5 Meter, in der RASt werden lediglich
Verkehrsräume der einzelnen Verkehrsteilnehmenden benannt. Diese sind auf
gemeinsam genutzten Flächen nebeneinander zu betrachten (z.B. Zufußgehende 1,8
m und Radfahrende 1 m, entspricht einer Breite von 2,8 m zzgl.
Sicherheitsabstand). Die in der ERA empfohlene Mindestbreite ist hier als
lichte Breite nicht durchgehend gegeben; die tatsächlich nutzbare Breite ist
insgesamt noch deutlich geringer, so beträgt sie an verschiedenen Stellen
lediglich 2 Meter. Daher ist hier die Beschilderung und insbesondere die
Benutzungspflicht aufzuheben.
Die Wahl der
Radverkehrsführung hängt von den Faktoren Stärke und Geschwindigkeit des
Kraftfahrzeugverkehrs (ERA Titel 2.3.3, Bild 7), der Breiten der vorhandenen
Verkehrsflächen sowie dem Zustand dieser Flächen ab (VwV – StVO zu § 2 Abs. 4
Satz 2 II) ab.
Aus der
Prognosebelastung der werktäglichen Spitzenstunden und aus der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit ergibt sich die Belastungsklasse der jeweiligen Straße.
Für die Ortsdurchfahrt Ingeln-Oesselse liegt die maßgebende Verkehrsstärke bei
776 Kfz/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Daraus ergibt
sich die Belastungsklasse II. Danach ist eine Führung des Radverkehrs auf der
Fahrbahn angezeigt. Bei Mischverkehr auf der Fahrbahn ist eine zusätzliche
Freigabe des Gehwegs für Radfahrende in Fahrtrichtung empfohlen.
Zu beachten ist
dabei, dass das Radfahren auf der Fahrbahn durch den Aspekt „Sehen und gesehen
werden“ eine sehr sichere Variante der Radverkehrsführung darstellt. Jede
Radverkehrsführung, die den Radverkehr vor den Autofahrenden versteckt, etwa
durch parkende Fahrzeuge, birgt Sicherheitsrisiken für Radfahrende z.B. beim
Abbiegen von Kraftfahrzeugen. Hinzu kommt bei Nutzung des Gehweges mit dem
Fahrrad die stark unterschätzte Gefahr durch Fahrzeuge, die aus zahlreichen
Grundstückszufahrten den Gehweg zur Fahrbahn queren. Hier ist die
Sichtbeziehung enorm eingeschränkt. Diese Gefahr wird durch zu hohe
Geschwindigkeit der Radfahrenden oder auch das Fahren in die falsche
Fahrtrichtung zusätzlich erhöht. Fehlendes Wissen über die geltenden Regelungen
besonders im Radverkehr und auch fehlende gegenseitige Rücksichtnahme einzelner
Verkehrsteilnehmender führen leider häufig zu Konflikt- und
Gefahrensituationen.
Daher gilt für
Radfahrende, die einen für den Radverkehr freigegebenen Gehweg nutzen, das
Fahren in Schrittgeschwindigkeit. Der Verkehr der zu Fuß Gehenden hat
grundsätzlich Vorrang. An Engstellen und in Grenzsituationen haben Radfahrende
abzusteigen und zu schieben.
Aufgrund der fehlenden
durchgehenden empfohlenen Mindestbreite ist ein benutzungspflichtiger
gemeinsamer Geh- und Radweg nicht zulässig. Die Beschilderung wird daher
entfernt. Der vorhandene Gehweg wird für Radfahrende in Fahrtrichtung Osten
freigegeben, da die hierfür erforderliche Mindestbreite von 2 Metern vorhanden
ist.
Zwischen den
Straßen „Hösselgraben“ und „Bokumer Straße“ wird eine abweichende Regelung
getroffen. Auf Grund der fehlenden Wohnbebauung wird hier die
Höchstgeschwindigkeit durch Autofahrende häufig überschritten und Radfahrende
können sich dadurch verunsichert fühlen. Die Situation eröffnet die Möglichkeit
eines Ausnahmefalls (VwV – StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4, Randnummer 37). Die
Freigabe des Gehwegs für Radfahrende in beide Richtungen ist in diesem Bereich
möglich und sinnvoll. Die Situation stellt sich abweichend von der Wegeführung
entlang der Gleidinger Straße dar. Es ist nur einseitig ein Gehweg vorhanden
und es befinden sich in diesem Bereich keine Grundstückszufahrten. Auf der
nördlichen Seite befindet sich der Sportplatz und auf der südlichen Seite ein
Lebensmittelmarkt ohne direkte Zufahrt.
Die erforderliche
sichere Querungsmöglichkeit vor und hinter dem genannten Bereich (VwV – StVO zu
§ 2 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4, Randnummer 36) ist hier jeweils durch eine
Bedarfsampel gegeben.
Um die Akzeptanz
für Radfahrende auf der Fahrbahn zu erhöhen, sollen dort zusätzlich
Radfahrpiktogramme markiert werden.
Im Auftrag
Axel Grüning