Sachverhalt:
Mit der
Beschlussfassung des Gesetzes zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften
aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Corona-Bündelungsgesetz) ist durch den
Landtag am 15.07.2020 eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach §
3a des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
festgestellt worden. Mit dieser Feststellung treten verschiedene Rechtsfolgen
ein, so auch die des § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).
Gemäß dieser neu geschaffenen Sonderregelung des NKomVG besteht die gesetzliche Möglichkeit, für unmittelbar aus der festgestellten epidemischen Lage resultierende über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen abweichend von § 117 Abs. 1 Satz 1 auf eine Deckung zu verzichten. Diese Regelung dient als Erleichterung, um u. a. zu verhindern, dass zur Deckung der coronabedingten Aufwendungen finanzielle Einschnitte im regulären Leistungsumfang der Kommunen erfolgen müssen.
Von der Regelung wurde im Dezember 2020 erstmalig Gebrauch gemacht. Mit der Drucksache 2020/277 hat der Rat am 17.12.2020 coronabedingte, nicht geplante Aufwendungen und Auszahlungen in Höhe von 880.114,01 Euro beschlossen. Weitere coronabedingte, nicht geplante Aufwendungen und Auszahlungen in Höhe von 120.578,37 Euro für das Jahr 2020 und 110.464.75 Euro für das Jahr 2021 hat der Rat mit der Drucksache 2020/277/1 in seiner Sitzung am 27.05.2021 beschlossen.
Seit diesem Beschluss sind für das Jahr 2021 weitere Aufwendungen und Auszahlungen (siehe Anlage) entstanden. Es handelt sich ausschließlich um Aufwendungen und Auszahlungen für Maßnahmen und Beschaffungen, die keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben.
Die Mittel wurden insbesondere wie folgt verwendet:
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Sonderreinigung in den Schulen
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Desinfektionsmittel, Mund-Nasen-Masken an Schulen, Kindertagesstätten
und weiteren städtischen Einrichtungen
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Ausstattung EDV, z.B. Notebooks für Mitarbeitende im Homeoffice
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Corona-Tests
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Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in der
Anlage aufgeführten über- und außerplanmäßige Aufwendungen auch ohne Deckung
aus dem laufenden Haushalt die Zahlungsfähigkeit der Stadt belasten und dadurch
den Liquiditätskreditbedarf erhöhen.
Im Auftrag
Stefan Zeilinger
Anlage
Beschlussvorschlag:
Den in der Anlage aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen für das Jahr 2021 wird gemäß § 117 Abs. 1 NKomVG zugestimmt. Die Anlage gilt als Bestandteil der Niederschrift.
Auf eine Deckung dieser Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen wird gemäß § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 NKomVG verzichtet.