Betreff
Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren durch den Bürgermeister
Vorlage
2021/259
Art
Mitteilung
Nach § 60 NKomVG werden die Mitglieder des Rates zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen h zu erfüllen, die Gesetze zu beachten sowie gleichzeitig gemäß § 43 NKomVG auf die ihnen nach den §§ 40 - 42 NKomVG obliegenden Pflichten hingewiesen.
Der Wortlaut der §§ 40 bis 42 NKomVG ist dieser Drucksache als Anlage beigefügt.
Feststellungsvermerk für die Niederschrift:
Die Verpflichtung der Abgeordneten nach § 60 NKomVG und die Pflichtenbelehrung nach § 43 NKomVG sind erfolgt.
Im Auftrag
Axel Grüning