- Auflösungsbeschluss
Sachverhalt:
Die Laatzener
Bildungsstiftung, eine rechtsfähige kommunale Stiftung des bürgerlichen Rechts,
besteht seit 2014. Zweck der Stiftung war die Förderung der Jugendhilfe und der
Erziehung durch schulbezogene Jugendarbeit und außerschulische Jugendbildung im
Sinne des KJHG auf dem Gebiet der Stadt Laatzen. Durch eine
Änderungssatzungsänderung erfolgte eine Fortschreibung des Stiftungszwecks,
wonach sie jetzt die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung durch die
Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
zum Gegenstand hat. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke.
Das
Stiftungskapital von anfangs 50.000 € konnte durch eine Zustiftung in Höhe von
50.000 Euro durch die Netzgesellschaft Laatzen GmbH & Co. KG auf 100.000
Euro erhöht werden. Dieses Stiftungskapital stellt die Vermögenssubstanz der
Stiftung dar, welches ungeschmälert erhalten bleiben soll, um den
Stiftungszweck nachhaltig verwirklichen zu können. Da das Grundstockvermögen
ungeschmälert zu erhalten ist, muss die Stiftung ihren Zweck aus den Erträgen
des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter bestreiten.
Die
gegenwärtige Lage am Kapitalmarkt bietet für eine Kapitalanlage nur geringe
Zinserträge. Prognosen über die weitere Entwicklung sind zwar spekulativ, doch
bleibt festzustellen, dass die Zinserträge der vergangenen Jahre sich auf
wenige Euro beliefen und Aufwendungen, wie z.B. die Kontoführungsgebühren,
nicht decken konnten. Damit stehen zur Erfüllung des Stiftungszwecks
Zinserträge nicht zur Verfügung und die Stiftung ist auf Zuwendungen Dritter
angewiesen. Die Akquise von Spenden stellt aber eine Herausforderung dar, da
die Stiftung aufgrund ihrer beschränkten finanziellen Handlungsmöglichkeiten
und ihres vergleichsweise jungen Bestandes noch keine abgeschlossenen
Fördervorhaben oder gar Leuchtturmprojekte vorweisen kann.
Eine
grundlegende Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch gute
Kapitalmarktanlagemöglichkeiten ist nicht absehbar. Voraussichtlich werden auch
in den kommenden Jahren die Zinserträge der Stiftung nicht die
Betriebsaufwendungen für den Geschäftsbetrieb wie z.B. Kontoführungsgebühren
decken können, geschweige denn Förderungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks
ermöglichen. Es drängt sich damit die Frage auf, ob es zielführend ist, an der
Stiftung in ihrem jetzigen „Status quo“ festzuhalten oder ob es
Handlungsalternativen gibt?
Die
Verbesserung der Finanzausstattung der Stiftung durch die Stadt Laatzen (z.B.
durch Erhöhung des Stiftungskapitals oder durch Zuschüsse für laufende Zwecke)
scheidet aufgrund der angespannten städtischen Haushaltslage aus. Weitere
Handlungsmöglichkeiten zeigt die Satzung der Stiftung in § 9 auf. Danach kann
- die Stiftung
einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zugelegt oder
- mit einer anderen
zu einer neuen Stiftung zusammengelegt oder
- aufgelöst werden,
wenn dies
wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung
der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die
Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise
fortgesetzt werden kann.
Eine Zu- oder
Zusammenlegung der Stiftung scheidet aus, da keine andere Stiftung bekannt ist,
die dafür in Frage kommen könnte. Damit verbleibt als Möglichkeit die Auflösung
der Stiftung. Nach § 9 (2) der Satzung kann die Stiftung wegen einer
wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung
bestehenden Verhältnissen insbesondere dann aufgelöst werden, wenn über zehn
Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder der Stiftungszweck auf
unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
Seit Ende 2008
sinken die Sparzinsen erheblich. Betrugen sie Ende 2008 noch ca. 2,64% lt.
Verivox Vergleichsportal, sanken sie im Gründungsmonat der Stiftung Mai 2014
bereits auf 0,82% und bilden gegenwärtig mit einem Zinssatz von
durchschnittlich 0.09 % den bisherigen Tiefststand ab. Dies führt aus o.a.
Gründen dazu, dass der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden
kann.
Der
Stiftungsbeirat wird sich kurzfristig mit der Angelegenheit befassen. Es ist
davon auszugehen, dass er sich dafür aussprechen wird, die Auflösung der
Stiftung dem Rat der Stadt Laatzen zu empfehlen.
Darüber hinaus
bedarf der Beschluss der Auflösung der Genehmigung der Kommunalaufsicht, die in
diesem Fall auch die Stiftungsaufsicht wahrnimmt sowie der Zustimmung des
zuständigen Finanzamtes. Mit der Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die
Stiftungsaufsicht erlischt die Stiftung.
Im Falle der
Auflösung oder Aufhebung der Stiftung sieht § 11 der Satzung der
Bildungsstiftung vor, dass das Vermögen an die Stadt Laatzen fällt, die es
ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung zu verwenden hat. § 9 des Nds. Stiftungsgesetzes sieht zudem
vor, dass die Stadt Laatzen als sog. Anfallberechtigte das Vermögen tunlichst
in einer den Zwecken der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden hat. D. h.,
dass die Stadt Laatzen die Mittel entsprechend dem Stiftungszweck zu verwenden
hat. Allerdings mit dem Unterschied, dass das übertragende Vermögen
aufgebraucht und dem ursprünglichen Verwendungszweck zugeführt werden kann.
Es wird
vorgeschlagen, die Mittel grundsätzlich für Maßnahmen und Projekte, die der
Lernförderung und Bildungsarbeit für Kinder und Jugendliche in Laatzen, sowie
dem Abbau von Bildungsbenachteiligungen dienen, einzusetzen. In einem ersten
Schritt könnten unter Beteiligung des „Runden Tisches gegen Kinderarmut“
geeignete Verwendungszwecke entwickelt werden.
Beschlussvorschlag:
Die Laatzener Bildungsstiftung wird vorbehaltlich der Empfehlung des Stiftungsbeirates aufgelöst. Die Genehmigung der Kommunalaufsicht hierfür ist einzuholen, ebenso die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.