Betreff
Laatzener Bildungsstiftung
- Auflösungsbeschluss
Vorlage
2021/245
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Laatzener Bildungsstiftung, eine rechtsfähige kommunale Stiftung des bürgerlichen Rechts, besteht seit 2014. Zweck der Stiftung war die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung durch schulbezogene Jugendarbeit und außerschulische Jugendbildung im Sinne des KJHG auf dem Gebiet der Stadt Laatzen. Durch eine Änderungssatzungsänderung erfolgte eine Fortschreibung des Stiftungszwecks, wonach sie jetzt die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Gegenstand hat. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

Das Stiftungskapital von anfangs 50.000 € konnte durch eine Zustiftung in Höhe von 50.000 Euro durch die Netzgesellschaft Laatzen GmbH & Co. KG auf 100.000 Euro erhöht werden. Dieses Stiftungskapital stellt die Vermögenssubstanz der Stiftung dar, welches ungeschmälert erhalten bleiben soll, um den Stiftungszweck nachhaltig verwirklichen zu können. Da das Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten ist, muss die Stiftung ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter bestreiten.

 

Die gegenwärtige Lage am Kapitalmarkt bietet für eine Kapitalanlage nur geringe Zinserträge. Prognosen über die weitere Entwicklung sind zwar spekulativ, doch bleibt festzustellen, dass die Zinserträge der vergangenen Jahre sich auf wenige Euro beliefen und Aufwendungen, wie z.B. die Kontoführungsgebühren, nicht decken konnten. Damit stehen zur Erfüllung des Stiftungszwecks Zinserträge nicht zur Verfügung und die Stiftung ist auf Zuwendungen Dritter angewiesen. Die Akquise von Spenden stellt aber eine Herausforderung dar, da die Stiftung aufgrund ihrer beschränkten finanziellen Handlungsmöglichkeiten und ihres vergleichsweise jungen Bestandes noch keine abgeschlossenen Fördervorhaben oder gar Leuchtturmprojekte vorweisen kann.

 

Eine grundlegende Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch gute Kapitalmarktanlagemöglichkeiten ist nicht absehbar. Voraussichtlich werden auch in den kommenden Jahren die Zinserträge der Stiftung nicht die Betriebsaufwendungen für den Geschäftsbetrieb wie z.B. Kontoführungsgebühren decken können, geschweige denn Förderungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks ermöglichen. Es drängt sich damit die Frage auf, ob es zielführend ist, an der Stiftung in ihrem jetzigen „Status quo“ festzuhalten oder ob es Handlungsalternativen gibt?

 

Die Verbesserung der Finanzausstattung der Stiftung durch die Stadt Laatzen (z.B. durch Erhöhung des Stiftungskapitals oder durch Zuschüsse für laufende Zwecke) scheidet aufgrund der angespannten städtischen Haushaltslage aus. Weitere Handlungsmöglichkeiten zeigt die Satzung der Stiftung in § 9 auf. Danach kann

 

  • die Stiftung einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zugelegt oder
  • mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt oder
  • aufgelöst werden,

 

wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.

 

Eine Zu- oder Zusammenlegung der Stiftung scheidet aus, da keine andere Stiftung bekannt ist, die dafür in Frage kommen könnte. Damit verbleibt als Möglichkeit die Auflösung der Stiftung. Nach § 9 (2) der Satzung kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann aufgelöst werden, wenn über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.

 

Seit Ende 2008 sinken die Sparzinsen erheblich. Betrugen sie Ende 2008 noch ca. 2,64% lt. Verivox Vergleichsportal, sanken sie im Gründungsmonat der Stiftung Mai 2014 bereits auf 0,82% und bilden gegenwärtig mit einem Zinssatz von durchschnittlich 0.09 % den bisherigen Tiefststand ab. Dies führt aus o.a. Gründen dazu, dass der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.

Der Stiftungsbeirat wird sich kurzfristig mit der Angelegenheit befassen. Es ist davon auszugehen, dass er sich dafür aussprechen wird, die Auflösung der Stiftung dem Rat der Stadt Laatzen zu empfehlen.

 

Darüber hinaus bedarf der Beschluss der Auflösung der Genehmigung der Kommunalaufsicht, die in diesem Fall auch die Stiftungsaufsicht wahrnimmt sowie der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Mit der Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Stiftungsaufsicht erlischt die Stiftung.

 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung sieht § 11 der Satzung der Bildungsstiftung vor, dass das Vermögen an die Stadt Laatzen fällt, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. § 9 des Nds. Stiftungsgesetzes sieht zudem vor, dass die Stadt Laatzen als sog. Anfallberechtigte das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden hat. D. h., dass die Stadt Laatzen die Mittel entsprechend dem Stiftungszweck zu verwenden hat. Allerdings mit dem Unterschied, dass das übertragende Vermögen aufgebraucht und dem ursprünglichen Verwendungszweck zugeführt werden kann.

 

Es wird vorgeschlagen, die Mittel grundsätzlich für Maßnahmen und Projekte, die der Lernförderung und Bildungsarbeit für Kinder und Jugendliche in Laatzen, sowie dem Abbau von Bildungsbenachteiligungen dienen, einzusetzen. In einem ersten Schritt könnten unter Beteiligung des „Runden Tisches gegen Kinderarmut“ geeignete Verwendungszwecke entwickelt werden.

 

 

 

 

 

Jürgen Köhne

Beschlussvorschlag:

 

Die Laatzener Bildungsstiftung wird vorbehaltlich der Empfehlung des Stiftungsbeirates aufgelöst. Die Genehmigung der Kommunalaufsicht hierfür ist einzuholen, ebenso die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.