- Antrag der Gruppe SPD und Grüne im Ortsrat Rethen
- Stellungnahme der Verwaltung
Es trifft zu, dass auch das Land Niedersachsen die Notwendigkeit von Luftreinigungsmaßnahmen sieht. Hierzu hat das Land auch sog. „Eckdaten vorab zur Förderrichtlinie Lüftung in Schule II“ veröffentlicht, in denen die geförderten Maßnahmen konkretisiert werden. Danach werden mobile Luftfiltergeräte durch das Land gefördert, soweit die Räume nur eingeschränkt über die Fenster gelüftet werden können. Dies ist insbesondere anzunehmen für Räume, in denen nur Oberlichter oder sehr kleine Fensterflächen geöffnet werden können (Fenster nur kippbar bzw. Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt), innenliegende Fachräume oder Räume mit RLT-Anlagen mit Umluftbetrieb und ohne ausreichende Filter, in denen Fenster nicht geöffnet werden können. Insgesamt betrachtet orientiert sich das Land damit an den Empfehlungen des Umwelt-Bundesamtes, das Schulräume aus innenraumhygienischer Sicht in drei Kategorien einteilt:
1. Räume mit guter Lüftungsmöglichkeit
Einsatz
mobiler Luftreinigungsgeräte nicht erforderlich, wenn ein Luftaustausch durch
regelmäßige Stoßlüften oder durch raumlufttechnische Anlagen möglich ist.
2. Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit
Einsatz
von Zu- und Abluftanlagen oder alternativ mobiler Luftreiniger sinnvoll.
3. Nicht zu belüftende Räume
Werden
aus innenraumhygienischer Sicht für den Schulunterricht nicht empfohlen.
Der Neubau der Grundschule Rethen wird mit einer Lüftungsanlage ausgestattet. Die bestehenden Gebäudeteile verfügen dagegen nicht über eine Lüftungsanlage. Allerdings lassen sich die Räume gut lüften, so dass sie der Kategorie 1 zuzuordnen und von einer Förderung des Landes ausgeschlossen sind.
Beabsichtigt ist aber die Beschaffung sog. Luftgüteampeln (CO2-Ampeln), die eine Hilfestellung zur bedarfsorientierten infektionsschutzgerechten Lüftung bieten sollen. Dies entspricht auch der Handlungsempfehlung des Niedersächsischen Gesundheitsamtes (NLGA), das darüber hinaus feststellt, dass „Mobile Luftreiniger (..) auf keinen Fall ein Ersatz für eine sauerstoffreiche Frischluftzufuhr“ sind. „(..) ihr Einsatz sollte niemals als Rechtfertigung für eine Reduzierung der Frischluftzufuhr verwendet werden“ (NLGA: Bedeutung mobiler Luftreinigungs-Geräte für Infektionsrisiken durch SARS-CoV-2; Stand 26.11.2020). Auch das zuständige Kultusministerium weist darauf hin, dass Luftreinigungsgeräte allenfalls additiv zu sehen sind und das regelmäßige Lüften nach der 20-5-20 Regel keinesfalls überflüssig machen.
Die Förderrichtlinie ist in ihrer finalen Fassung noch nicht vom Land veröffentlicht worden.
Im Auftrag
Stefan Zeilinger