Sachverhalt:
Die Satzung der Sanierungsmaßnahme „Laatzen-Mitte wird top!“ wurde vom Rat der Stadt Laatzen in seiner Sitzung vom 16.12.2004 beschlossen. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Region Hannover ist die Sanierungssatzung seit dem 30.06.2005 rechtskräftig.
Mit der Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) zum 01.01.2007 ist in § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmt worden, dass bei Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen ist, in der die Sanierung durchgeführt werden soll, wobei die Frist nicht 15 Jahre überschreiten soll[1]. Da die Sanierungsmaßnahme „Laatzen-Mitte wird top!“ vor der Baugesetzbuch-Novelle beschlossen wurde, gelten die Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen gem. § 235 Abs. 4 BauGB. Danach gilt für Sanierungssatzungen, die vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden sind, dass sie spätestens zum 31.12.2021 aufzuheben sind oder die Frist zu verlängern ist.
Gem. § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB kann die Frist durch Beschluss verlängert werden, wenn die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden kann. Dies ist im Fall der Sanierungsmaßnahme „Laatzen-Mitte wird top!“ gegeben, die Frist soll deshalb bis zum 31.12.2029 verlängert werden.
Mit der 8. Fortschreibung des Integrierten Handlungskonzeptes, die vom Rat der Stadt Laatzen in seiner Sitzung vom 21.10.2019 beschlossen wurde, sind neue städtebauliche Maßnahmen in die Sanierungsmaßnahme „Laatzen-Mitte wird top!“ aufgenommen worden, deren Realisierung einen über die bisher geltende Frist zum 31.12.2021 hinausgehenden Zeitraum benötigen.
Insbesondere die städtebaulichen Maßnahmen, die im räumlichen Kontext zum Neubau des Rathauses stehen, werden den Durchführungszeitraum der Sanierungsmaßnahme „Laatzen-Mitte wird top!“ deutlich verlängern. Durch den Neubau des Rathauses wird der Marktplatz neu geordnet. Für das Grundstücksareal des bisherigen Rathausgebäudes ist nach dessen Freilegung die anschließende Entwicklung als Wohnstandort geplant. Zudem wird der Marktplatz um das neue Rathaus und der künftigen Wohnbebauung neugestaltet werden. Diese Maßnahmen können erst nach Fertigstellung des Rathauses, die bis 2024 geplant ist, durchgeführt werden.
Die Maßnahmen werden mindestens bis 2027 in Anspruch nehmen. Um sicher zu stellen, dass die Maßnahmen innerhalb der erforderlichen Fristsetzung umgesetzt werden, wird die Frist auf den 31.12.2029 gelegt. Eine Beendigung der Sanierungsmaßnahme vor dieser Frist ist durch formelle Aufhebung der Sanierungssatzung gem. § 162 BauGB grundsätzlich möglich, wenn die Sanierungsmaßnahme „Laatzen-Mitte wird top!“ vorher durchgeführt wurde.
Im Auftrag
Stefan Zeilinger
[1] Die damalige gesetzliche Einführung einer zeitlichen Befristung von Sanierungsmaßnahmen steht im Zusammenhang mit der Änderung der Bestimmung über die Gewährung von Bundesfinanzhilfen für die Städtebauförderung in Artikel 104b Grundgesetz vom 02.08.2006. Seit dieser Grundgesetzänderung sind Bundesfinanzhilfen einschließlich Städtebauförderungsmittel nunmehr befristet und degressiv zu gewähren.
Beschlussvorschlag:
Die Durchführungsfrist der Sanierungsmaßnahme „Laatzen-Mitte wird top!“ wird gem. § 142 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 235 Abs. 4 BauGB auf den 31.12.2029 verlängert.