Sachverhalt:
Die Corona-Pandemie führt bundesweit zu
erheblichen wirtschaftlichen Problemen bei den von den Auswirkungen betroffenen
Firmen und dadurch zu deutlichen Steuerausfällen auf Bundes-, Landes- und
Kommunalebene. Auch die Stadt Laatzen ist im Jahr 2020 von Steuerausfällen in
Höhe von mehreren Millionen Euro betroffen. Aktuell haben sich u.a. die
Mindererträge bei der Gewerbesteuer auf rund 6,3 Mio. Euro summiert. Diese können
durch die am 04.12.2020 nach § 14 g NFAG erhaltene Ausgleichszahlung in Höhe
von ca. 3,4 Mio. Euro nur anteilig kompensiert werden.
Neben den Steuerausfällen auf der
Ertragsseite wird der Haushalt 2020 auch durch coronabedingte zusätzliche,
nicht geplante Aufwendungen belastet, die insbesondere für folgende Bereiche
angefallen sind:
·
Sonderreinigung und
mobile Handwaschbecken in den Schulen
·
Desinfektionsmittel,
Mund-Nasen-Masken, Trennwände und weitere Schutzausrüstung an Schulen,
Kindertagesstätten und weiteren städtischen Einrichtungen
·
Höhere
Defizitzahlungen an Kindertagesstätten in freier Trägerschaft durch Ausfall der
Elternentgelte in Folge der coronabedingten Schließzeiten im Frühjahr 2020
·
Ausstattung EDV, z.B.
Notebooks für Mitarbeitende im Homeoffice
- Corona-Sonderzahlung
für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst
gemäß
Tarifvertrag
Mit der Beschlussfassung des Gesetzes zur
Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(Corona-Bündelungsgesetz) ist durch den Landtag am 15.07.2020 eine epidemische
Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a des Niedersächsischen Gesetzes über
den öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt worden. Mit dieser Feststellung
treten verschiedene Rechtsfolgen ein, so auch die des § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).
Gemäß dieser neu geschaffenen Sonderregelung des NKomVG besteht nun die gesetzliche Möglichkeit, für unmittelbar aus der festgestellten epidemischen Lage resultierende über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen abweichend von § 117 Abs. 1 Satz 1 auf eine Deckung zu verzichten. Diese Regelung dient als Erleichterung, um u. a. zu verhindern, dass zur Deckung der coronabedingten Aufwendungen finanzielle Einschnitte im regulären Leistungsumfang der Kommunen erfolgen müssen. Daher sollte von der Regelung Gebrauch gemacht werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in der
Anlage aufgeführten über- und außerplanmäßige Aufwendungen auch ohne Deckung
die Zahlungsfähigkeit der Stadt belasten und dadurch den
Liquiditätskreditbedarf erhöhen.
Im Auftrag
Stefan Zeilinger
Anlage
Beschlussvorschlag:
Den in der Anlage zur Drucksache 2020/277 aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird gemäß § 117 Abs. 1 NKomVG zugestimmt. Die Anlage gilt als Bestandteil der Niederschrift.
Auf eine Deckung dieser Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen wird gemäß § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 NKomVG verzichtet.