Sachverhalt:
Am 12.09.2021
findet die nächste Kommunalwahl statt. Nach § 46 Abs. 1 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sind für die Vertretung
bei 41.741 Einwohnerinnen und
Einwohnern (lt. Bevölkerungsstatistik des Landesamtes für Statistik zum
maßgebenden Stichtag 30.06.2020 nach § 46 Abs. 4 NKomVG)
40 Abgeordnete zu wählen. Damit sind nach § 7 Abs. 4 des
Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) mindestens 2 und höchstens 3
Wahlbereiche zu bilden. Bei den vergangenen Kommunalwahlen wurden jeweils 2 Wahlbereiche
gebildet.
Bei der Bildung der Wahlbereiche sollen die örtlichen Verhältnisse
berücksichtigt werden (§ 7 Abs. 6 S. 1 NKWG). Außerdem
sollen zur Wahrung der Grundsätze zur Gleichheit der Wahl möglichst gleich
große Wahlbereiche gebildet werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass in
allen Wahlbereichen annähernd die gleiche Stimmkraft den gleichen Einfluss auf
die Zusammensetzung der Vertretung hat. Das ist nur gewährleistet, wenn die
Einwohnerzahlen in den einzelnen Wahlbereichen in etwa gleich sind.
Nach § 7 Abs. 6 S. 2 NKWG soll die Abweichung nach
oben oder unten nicht mehr als 25 % zur durchschnittlichen Einwohnerzahl
betragen. In den vergangenen Jahren ist die Rechtsprechung dazu übergegangen,
den allgemeinen Wahl- und Chancengleichheitsgrundsatz weiter auszugestalten. Daher
soll die Abweichung nicht mehr als 15 % betragen, mit einer entsprechenden
Gesetzesänderung noch vor der Kommunalwahl wird gerechnet.
Maßgeblich für die Berechnung ist die amtliche Einwohnerzahl (Stand 30.06.2020: 41.741). Die
Einteilung der Wahlbereiche erfolgt jedoch auf Grundlage der Einwohnermeldedatei
(Stand Anfang Juli 2020 - weicht von der amtlichen Einwohnerzahl ab). Dies ist
erforderlich, da in der amtlichen Statistik keine örtliche Zuordnung der
Einwohnerinnen und Einwohner möglich ist. Da derzeit viele Baugebiete mit
voraussichtlichem Bezug vor der Kommunalwahl entstehen, wurden die
voraussichtlichen Bevölkerungszuwächse berücksichtigt, so dass von der
errechneten Einwohnerzahl 43.937 ausgegangen
wird.
Bei Einrichtung von 3 Wahlbereichen lässt sich ein örtlich sinnvoller
Zusammenhang auf Grund der großen Abweichungen in den Einwohnerzahlen in den
einzelnen Ortsteilen insbesondere wegen der einwohnerstarken Gebiete in
Laatzen-Mitte nicht herstellen.
Berechnung für 2 Wahlbereiche:
Ermittlung der Ober- /Untergrenze:
41.741 EW : 2 Wahlbereiche = 20.870,5
davon 15 % = 3.130,575
Obergrenze = 24.001,075
Untergrenze = 17.739,925
Kommunalwahl 2016 (Stand Juli 2020 + voraussichtliche Zuwächse):
Wahlbereich 1:
Alt-Laatzen 6.229
Grasdorf
3.095
Laatzen-Mitte I 5.083
Laatzen-Mitte II 7.122
Laatzen-Mitte III 5.130
gesamt 26.659
Wahlbereich 2:
Rethen 9.024
Gleidingen 4.330
Ingeln-Oesselse 3.924
gesamt 17.278
Beide Werte liegen oberhalb bzw. unterhalb der einzuhaltenden Grenzen, so dass
die Wahlbereiche neu einzuteilen sind. Es wird daher vorgeschlagen, die
Wahlbereiche wie folgt neu
einzuteilen:
Wahlbereich 1:
Alt-Laatzen 6.229
Laatzen-Mitte I 5.083
Laatzen-Mitte II 7.122
Laatzen-Mitte III 5.130
gesamt 23.564
Wahlbereich 2:
Grasdorf 3.095
Rethen 9.024
Gleidingen 4.330
Ingeln-Oesselse 3.924
gesamt 20.373
Bei dieser Einteilung wird der Ortsteil Grasdorf dem Wahlbereich 2 zugeordnet.
So besteht weiterhin ein örtlicher Zusammenhang innerhalb der Wahlbereiche, da
Grasdorf unmittelbar an Rethen angrenzt. Die Ortsratsgrenzen sind für die
Bildung der Wahlbereiche unerheblich. Durch den auch weiterhin geplanten
Bevölkerungszuwachs insbesondere im Ortsteil Gleidingen wird damit gerechnet,
dass die Unterschiede beider Wahlbereiche bei der nächsten Kommunalwahl noch
geringer ausfallen werden.
Beschlussvorschlag:
Unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten wird das Stadtgebiet von Laatzen
in zwei Wahlbereiche eingeteilt. Wahlbereich 1 umfasst die Wahlbezirke der
Ortsbereiche Alt-Laatzen und Laatzen-Mitte I bis Laatzen-Mitte III, Wahlbereich
2 die Wahlbezirke der Ortsbereiches Grasdorf sowie die Ortschaften Rethen,
Gleidingen und Ingeln-Oesselse.