Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Laatzen hatte in seiner Sitzung am 12.03.2020 eine Hebesatzsatzung beschlossen, die für das Jahr 2021 eine Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B von 600 v. H. auf 610 v. H. vorsah. Mit der Erhöhung der Grundsteuerhebesätze und der daraus resultierenden zusätzlichen Steuereinnahmen sollten die nach der Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung künftig entfallenden Erträge kompensiert werden.
Der Ratsbeschluss zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung wurde durch die Kommunalaufsicht (Region Hannover) mit Verweis auf die defizitäre, städtische Haushaltslage, die einen Einnahmeausfall durch den Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nicht rechtfertigen würde, beanstandet. Daraufhin hatte das Verwaltungsgericht Hannover dem Antrag der Stadt Laatzen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Beanstandung stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Region Hannover Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat wiederum dieser Beschwerde stattgegeben und mithin den Antrag der Stadt Laatzen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Hannover abgelehnt.
Wie bereits dargelegt,
beziehen sich die bisherigen getroffenen Entscheidungen auf den Eilantrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, nicht aber auf die Satzung
selbst. Wie aus den Begründungen jedoch ersichtlich ist, haben sich beide
Gerichte bei der Entscheidung über den Eilantrag aber bereits intensiv mit der
inhaltlichen Bewertung befasst; allerding mit unterschiedlichen Ergebnissen.
Den jeweiligen Begründungen folgend, kann man gegenwärtig davon ausgehen, dass
beim Verwaltungsgericht tendenziell der Begründung der Stadt Laatzen gefolgt
wird, was zu Folge haben könnte, dass die Stadt im Hauptsacheverfahren in der
ersten Instanz obsiegen würde. Weiterhin muss davon ausgegangen werden, dass
die Region Hannover gegen diese Entscheidung Berufung einlegen wird und der
Fall beim Oberverwaltungsgericht behandelt wird, dass tendenziell der
Begründung der Region Hannover folgt.
In zeitlicher Hinsicht führt
diese Situation aber dazu, dass von einer Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichtes voraussichtlich frühestens im Laufe des Jahres 2021
ausgegangen werden kann und dann bei einer Entscheidung gegen die Stadt Laatzen
darüber zu entscheiden ist, ob der Klageweg weiter beschritten werden soll. Ein
mögliches Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nimmt darüber hinaus u.U.
einen mehrjährigen Zeitraum ein.
Darauf folgt aber auch, dass
die bestehende Straßenausbaubeitragssatzung voraussichtlich nicht in einem
überschaubaren Zeitraum aufgehoben werden kann.
Da die Erhöhung der Hebesätze ausschließlich der Kompensation von künftig entfallenden Straßenausbaubeiträgen dienen sollte, ist die Hebesatzsatzung in ihrer Fassung vom 12.03.2020 nicht mehr zielführend.
Daher wird mit der nun vorgelegten Hebesatzsatzung die Hebesätze für die Grundsteuer A und B für das Jahr 2021 wieder auf 600 v. H. gesenkt.
Jürgen Köhne
Anlage
Beschlussvorschlag:
Die der Drucksachen-Nr. 2020/226 anliegende Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2021, die als Anlage zur Niederschrift gilt, wird erlassen.