Betreff
Laatzener Bildungsstiftung
Satzungsänderung
Vorlage
2020/193
Aktenzeichen
55 Hrz
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Bei Fördervereinen wie der Laatzener Bildungsstiftung unterscheidet man die sog. „reinen Fördervereine" i. S. d. § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) und die sog. „gemischten Fördervereine" i. S. d. § 58 Nr. 2 AO.

 

Die „reinen Fördervereine" leiten 100 % ihrer Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiter, wohingegen die „gemischten Fördervereine" weniger als 50 % ihrer Mittel an steuerbe­günstigte Körperschaften weiterleiten dürfen (vgl. Anwendungserlass zu § 58 Nr. 1 und 2 AO).

 

Laut aktueller Satzung darf die Laatzener Bildungsstiftung maximal 50 % der Mittel zur Förderung von Projekten Dritter vergeben. Für mindestens 50 % der Mittel sind eigene Projekte zu initiieren. Anderenfalls wäre die Unmittelbarkeit (= Gemeinnützigkeit) nicht mehr gegeben (§ 57 I AO).

 

Gegenüber reinen Fördervereinen stehen der Bildungsstiftung somit zum einen weniger Mittel zur Förderung von Projekten Dritter zur Verfügung, zum anderen sind zusätzliche, vor allem personelle, Ressourcen für eigene Projekte erforderlich.

 

Es ist daher sinnvoll, der Bildungsstiftung die Möglichkeit zu eröffnen, künftig ausschließlich Gelder an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiterzuleiten.

 

Damit wird sie in einen „reinen Förderverein" i. S. d. § 58 Nr. 1 AO umgewandelt, der selbst nicht unmittelbar gemeinnützig tätig wird. Dies muss konkret als Satzungszweck in § 2 der Satzung festgelegt werden und bedarf daher einer Satzungsänderung.

 

§ 6 (3) b der aktuellen Satzung der Laatzener Bildungsstiftung sieht als Beiratsmitglied eine Vertreterin oder einen Vertreter des Jugendparlaments vor. Gegenwärtig besteht kein Jugendparlament in Laatzen. Eine Wiedergründung ist zurzeit nicht absehbar. In der jüngsten Vergangenheit hat sich ein Jugendbeirat etabliert, der seit etwa zwei Jahren regelmäßig tagt und sich als Institution verstetigt. Um eine Jugendbeteiligung im Beirat der Stiftung, wie vorgesehen, zu realisieren, soll diesem künftig eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendbeirates angehören. Auch dies erfordert eine Satzungsänderung.

 

Der Beirat der Laatzener Bildungsstiftung hat der Satzungsänderung zugestimmt. Nach der Beschlussfassung durch den Rat bedarf die Satzungsänderung der Zustimmung des Finanzamtes und der Kommunalaufsicht.

 

Mit dem Finanzamt erfolgte hinsichtlich der erforderlichen inhaltlichen Veränderungen bereits eine Abstimmung. Die oben erwähnten sowie zwei weitere vom Finanzamt vorgegebene Änderungen sind der anliegenden Gegenüberstellung von aktueller und geänderter Satzung zu entnehmen.

 

Die vor der endgültigen Beschlussfassung erforderliche Genehmigung des Entwurfes durch das Finanzamt wurde bereits eingeholt.

 

 

 

 

Jürgen Köhne

 

Anlagen

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der als Anlage 1 zur DrucksachenNr. 2020/193 vorgelegte Entwurf der 2. Satzung zur Änderung der „Satzung der Laatzener Bildungsstiftung über die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung“ in der vom Rat am 30.06.2011 beschlossenen Fassung wird als Satzung beschlossen.

 

Der Entwurf der Änderungssatzung gilt als Bestandteil der Niederschrift.