Betreff
Anregung nach §34 NKomVG
Vorlage
2020/178
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 34 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat jede Person das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Kommune an die Vertretung zu wenden.

 

Es besteht für die Petenten kein Anspruch auf Erfüllung des Anliegens. Die Petenten sind über die Art der Erledigung der Eingabe zu unterrichten. Diese Mitteilung an die Petenten obliegt dem Bürgermeister. Den Petenten muss eine Antwort gegeben werden, aus der sich die Tatsache der inhaltlichen Behandlung des vorgetragenen Anliegens und die Art der Erledigung ergibt. Eine weitergehende Begründungspflicht wird von der Rechtsprechung verneint. Insbesondere ist die Vertretung demnach nicht verpflichtet, zur Begründung einer abschlägigen Entscheidung auf das Vorbringen der Petenten im Einzelnen einzugehen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Anregung gemäß § 34 NKomVG vom 23.07.2020 (Anlage) wird zur Kenntnis genommen. Die Petenten sind hierüber zu informieren.