Mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der
Bewältigung der aus dem Zuzug Schutzberechtigter entstehenden Herausforderungen
(Integrationsfonds) unterstützt das Land Niedersachsen Kommunen, die in den
letzten Jahren „… in besonders erheblichem Maß vom Zuzug weitergewanderter
Schutzberechtigter betroffen sind“.
Zu den geförderten Kommunen gehört auch die Stadt Laatzen, die in den
Jahren 2018 und 2019 Zuweisungsbudgets in Höhe von 583.000 € bzw. 619.380 €
erhalten hat. Die Beträge sind in die Finanzierung der inzwischen fertig gestellten
Kita Pinienweg geflossen bzw. fließen in die Finanzierung des geplanten
Nachbarschaftshauses.
Das Land hat die Richtlinie in modifizierter Fassung verlängert, die
Neufassung ist am 01.05.2020 in Kraft getreten und läuft bis zum 31.12.2024.
Den antragsberechtigten Kommunen wird für Maßnahmen jeweils ein nicht
rückzahlbares Zuwendungsbudget zur Verfügung gestellt. Die Höhe dieses Budgets
wird jährlich durch das MI festgelegt. Ob die Stadt Laatzen auch in diesem Jahr
zu den anspruchsberechtigten Kommunen gehört und wie hoch das Zuwendungsbudget
ist, konnte trotz Nachfrage beim zuständigen Amt für regionale
Landesentwicklung bis zur Erstellung dieser Mitteilung nicht in Erfahrung
gebracht werden, da die Datenermittlung seitens des Landes noch nicht
abgeschlossen ist.
Da unabhängig hiervon jedoch die Zuschussanträge bis zum 30.09.Zuschuss
gestellt werden müssen, ist es gleichwohl bereits zum jetzigen Zeitpunkt
erforderlich, sich inhaltliche Gedanken über den ggf. zu stellenden
Förderantrag zu machen. Da im laufenden Jahr, anders als in den beiden
Vorjahren, kein förderfähiges Investitionsvorhaben ansteht, ist beabsichtigt,
insbesondere mit dem Netzwerk für Flüchtlinge über Möglichkeiten einer
Förderung der inhaltlichen Arbeit zu sprechen.
Zuwendungsfähig sind Personal-, Sach- und Investitionsausgaben. Jede
Zuwendung soll im Einzelfall mehr als 50.000 € betragen und wird in Höhe von
bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Eine Kombination mit
anderen Fördermittelprogrammen ist möglich. Zuwendungsempfänger sind die
niedersächsischen Kommunen, die Zuwendung darf zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks auch an Dritte (Letztempfänger) weitergeleitet werden.
Gefördert werden Maßnahmen, die dazu dienen
- Gebiete mit besonderen integrativen Herausforderungen zu stabilisieren,
zu stärken
und zu entwickeln,
- soziale Brennpunktbildung zu vermeiden,
- den sozialen Zusammenhalt zu sichern,
- die gesellschaftliche Teilhabe der betroffenen Personengruppen zu
fördern, ein
schließlich der Schaffung adäquater
Betreuungs- und Bildungsangebote,
- die Abhängigkeit von unterhaltssichernden Leistungen mittelfristig zu
reduzieren
oder
- allgemein integrative Problemlagen zu bewältigen.
Gefördert werden auch o.g. Maßnahmen, die bereits aus anderen, den genannten
Zielen ebenfalls dienenden Förderprogrammen gefördert werden, sofern die
anderen Fördermittelprogramme dem nicht entgegenstehen.
Im Auftrag
Stefan Zeilinger