- Änderungsantrag der CDU-FDP-Gruppe
Begründung:
zu 1.
Die vorgeschlagene Ergänzung soll den Schutz der Nicht-Hundehalter bei
der Begegnung mit Hundehaltern verbessern.
zu 2.
Mit der Verpflichtung in § 5 (neu) wird ein seit Jahrzehnten bestehendes
Ärgernis ordnungsrechtlich geklärt. Dadurch erreichen wir ein saubereres
Erscheinungsbild der Stadt Laatzen und einen besseren Schutz von Fußgängern vor
„Tretminen“.
zu 3.
Die bisher vorgeschlagene Regelung kann im Einzelfall nicht ausreichend
sein, um einen Schutz von Personen oder anderen Tieren zu erreichen. Daher wird
die Ergänzung vorgeschlagen.
zu 4.
Hierdurch werden Verstöße gegen § 5 (neu) in den Katalog der
Ordnungswidrigkeiten aufgenommen.
zu 5.
Redaktionelle Anpassung.
zu 6.
Verwaltungssprache ist nicht immer Bürgersprache! Wir möchten erreichen,
dass möglichst viele Bürgerinnen und Bürger verstehen, warum Hundekot nichts
auf den Wegen und Seitenstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu suchen
hat.
Für die Fraktion
der CDU Für
die Fraktion der FDP
Christoph Dreyer Gerd
Klaus
Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender
Antrag:
1.
Zu § 4 (Leinenpflicht):
a)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b)
Ergänze neuen Satz 2: Dabei darf nur so viel Leine
gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann.
2.
Es wird ein neuer § 5 eingefügt:
§ 5
Beseitigung
von Hundekot
1. Wer innerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 4
Abs. 1 NStrG (der Teil des
Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist) einen Hund
ausführt, ist verpflichtet, den Hundekot unverzüglich zu beseitigen, den der
mitgeführte Hund auf Gehwegen, Straßen, Grün- und Freizeitanlagen,
unterirdischen Anlagen sowie besonders ausgewiesenen Hundelaufflächen
hinterlassen hat. Der Hundeführer ist verpflichtet, mindestens eine
Hundekottüte oder ein anderes geeigenetes Hilfsmittel (z. B. Plastiktüte oder
Schachtel) für die Aufnahme und den Transport von Hundekot pro mitgeführtem
Hund bei sich zu haben und auf Verlangen den Ordnungskräften vorzuweisen.
2.
Die
vorgenannte Regelung gilt nicht für Hunde, die
nachweislich zum Schutz oder zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen
unentbehrlich sind. Klarstellend wird hierzu auf die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr.
3 der Hundesteuersatzung der Stadt Laatzen in der Fassung der 3.
Änderungssatzung vom 16.11.2017 verwiesen.
3. Der
bisherige § 5 wird § 6 (neu) und in Nr. g) wie folgt geändert:
g) entgegen § 4 einen Hund in Parkanlagen,
auf Märkten, bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen
mit Personenansammlungen sowie innerhalb eines Abstandes von 50 m zu Kinder-
und Jugendeinrichtungen
und Schulen sowie bei der Nutzung der in § 3 genannten öffentlichen
Wegeverbindungen nicht an einer höchstens 2 m langen Hundeleine führt oder soviel Leine gelassen hat, dass eine Gefahr von
ihnen ausgeht,
4. §
6 (neu) wird um folgende Bestimmung ergänzt:
h) entgegen §
5 Abs. 1 Satz 1 den Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, den ein mitgeführter
Hund hinterlassen hat,
i) entgegen
§ 5 Abs. 1 Satz 2 nicht mindestens eine Hundekottüte oder ein anderes
geeignetes Hilfsmittel für die Aufnahme und den Transport von Hundekot pro
mitgeführtem Hund bei sich hat und vorweist.
5. Der
bisherige § 6 wird § 7 (neu).
6. Die
Verwaltung wird gebeten, die vorstehend genannten – rechtstechnisch
aber notwendigen – Begriffe, Sachverhalte und Erläuterungen in Leichter
Sprache zu veröffentlichen.