In seiner Sitzung am
24.06.2019 hat der Schulausschuss die Verwaltung gebeten zu prüfen, ob der
öffentliche Charakter der Wege, welche über die Schulgelände führen geändert
bzw. ob diese Wege gegebenenfalls entwidmet werden können.
Eine Einziehung
(Entwidmung) nach § 8 Abs. 1 Nds. Straßengesetz (NStrG) setzt voraus, dass eine
öffentliche Straße vorliegt. Öffentliche Straßen sind jene Straßen, die dem
öffentlichen Verkehr gewidmet sind, wobei auch öffentliche Wege und Plätze
unter den Begriff Straße fallen, § 2 Abs. 1 NStrG.
Für die überwiegende
Anzahl der öffentlich zugänglichen Wege auf den Schulgeländen in der Stadt
Laatzen kommt eine Einziehung nicht Betracht, da es sich nicht um öffentliche
Straßen handelt.
Die Schulgelände der
Grundschulen Rathausstraße, Im Langen Feld, Rethen, Gleidingen und
Ingeln-Oesselse haben keine öffentlich zugänglichen Wegeverbindungen. Auf dem
Schulgelände der Albert-Einstein-Schule und der Grundschule Pestalozzistraße
ist keiner der öffentlich zugänglichen Wege dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Einzig bei der
Grundschule Grasdorf und beim Erich Kästner-Schulzentrum finden sich auf den
Geländen jeweils ein kurzer öffentlich zugänglicher Weg, der dem Fuß- und
Radverkehr gewidmet ist (siehe Anlage).
Voraussetzung für
eine Einziehung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NStrG ist entweder der Wegfall der
Verkehrsbedeutung der Straße oder das Vorliegen überwiegender Gründe des
öffentlichen Wohls.
Die Entbehrlichkeit einer Straße wegen des Wegfalls ihrer Verkehrsbedeutung
ist im Hinblick auf sämtliche Verkehrsarten und –zwecke sowie alle potentiellen
Nutzerkreise zu beurteilen. Eine Einziehung als Volleinziehung scheidet daher
aus, wenn zwar im Rahmen der bestehenden Widmung keine Verkehrsbedeutung mehr
vorliegt, wenn aber im Übrigen noch ein Bedürfnis für einen – wenn auch
eingeschränkten – öffentlichen Verkehr besteht (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom
20.2.2009, Az. 6 A 114/08).
Ein Wegfall der
Verkehrsbedeutung ist vorliegend nicht anzunehmen, da die Wege für Fuß- und
Radverkehr gewidmet sind und auch eine entsprechende Nutzung erfahren.
Überwiegende Gründe
des öffentlichen Wohls liegen zurzeit ebenso nicht vor. Sie können sich aus der
Notwendigkeit anderer Verkehrsbauten oder aus der Durchführung von
Bebauungsplänen ergeben (Wendrich, NStrG, 4. Auflage, § 8, Rn. 3). Das OVG
Lüneburg erkennt als Gründe des überwiegenden öffentlichen Wohls nur
straßenbezogene Gesichtspunkte, insbesondere „verkehrliche und
verkehrsplanerische bzw. städtebauliche örtliche und überörtliche Belange“ an
(Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 29.12.2015 – 7 ME 53/15).
Mit dem geplanten
Neubau des Erich Kästner-Schulzentrums wird jedoch auch eine Umgestaltung des
kompletten Schulgeländes einhergehen. Aus straßenrechtlicher Sicht ist eine
Einziehung der Wege und eine geänderte Wegeführung in diesem Zusammenhang
zulässig.
In Vertretung
Melanie Reimer