- Anfrage von Michael Prill, stimmberechtigtes Mitglied im Ausschuss für Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten
Herrn
Köhne
Marktplatz 13
30880 Laatzen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Köhne,
gem.
§42 SGB VIII handelt es sich bei einer Inobhutnahme um eine vorläufige,
zeitlich begrenzte Krisenintervention zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
in Eil- und Notfällen. Neben einer Reihe von sozialpädagogischen und
materiellen Hilfen, stehen darüber hinaus während der Inobhutnahme weitere
Aufgaben, wie etwa die Unterbringung, Versorgung und Betreuung sowie die
rechtliche Vertretung der betroffenen Minderjährigen, zu. Das Jugendamt ist
befugt bei einer Inobhutnahme die betroffenen Minderjährigen bei einer
geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in sonstigen Wohnformen
unterzubringen. Gem. §76 Abs. 1 SGB VIII können die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer
Aufgaben u. a. nach §42 SGB VIII beteiligen oder diese Aufgaben zur Ausführung
übertragen. Zur Unterbringung nicht geeignet sind Personen, die das Wohl des
Kindes oder der Jugendlichen gefährden und deshalb die Ursache für die
Inobhutnahme gesetzt haben.
Im August 2019 wurde öffentlich berichtet, dass in einer
Einrichtung der freien Jugendhilfe in Rumänien Jugendliche schwer misshandelt
worden. Die Staatsanwaltschaft in Bukarest berichtet davon, dass dort
barbarische Methoden angewandt wurden (Stand: 30.08.2019 19:10 Uhr, Quelle NDR
1 Niedersachsen).
Der Bürgermeister der Stadt Laatzen, Herr Köhne, wird
gebeten zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
1. Wie viele Kinder bzw. Jugendliche, für die die Stadt
Laatzen die Inobhutnahme verantwortet, sind derzeit in einer entsprechenden
Einrichtung der freien Jugendhilfe sowohl in Laatzen als auch außerhalb
Laatzens untergebracht?
2. Sind Kinder bzw. Jugendliche im Projekt Maramures bzw.
waren dafür vorgesehen?
3. Erfolgt eine Zusammenarbeit mit dem freien Träger der
Jugendhilfe "Willfang"?
4. Wie wird bei Beschwerden über ein Träger der freien
Jugendhilfe vorgegangen?
5. Laut dem Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
sind Kontrollen bei Verstöße gegenwärtig nicht hinreichend.
a. Wie erfolgen Kontrollen bei Trägern der freien
Jugendhilfe?
b. Ist eine Veränderung der Kontrollmaßnahmen geplant?
Laatzen,
der 01.10.2019
gez. Michael Prill
Mitglied im Ausschuss für Kinder- und
Jugendhilfeangelegenheiten der Stadt Laatzen